Werbung Bundesverfassungsgericht krempelt die Energiewende um und belohnt Atomindustrie Bioenergie Ökologie 29. Dezember 2016 Hinweis: Die Bildrechte zu den Beitragsfotos finden Sie am Ende des Artikels Bundesverfassungsgericht entscheidet gegen Erneuerbare Energien aber für Atomenergie (WK-intern) – Atomindustrie erhält Aussicht auf Schadensersatz in Milliardenhöhe während Biomassebetriebe Schaden durch nachträgliche Gesetzeseingriffe hinnehmen müssen Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer Pressemitteilung vom 20. Dezember 2016 seine Entscheidungen über die Zurückweisung einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden von Biomasseanlagenbetreibern veröffentlicht. Die Beschwerdeführer hatten sich gegen nachträgliche Eingriffe in die garantierte EEG Vergütung des Gesetzgebers gewandt. „Die Entscheidung stößt auf wenig Verständnis, da das Gericht erst vor wenigen Wochen wegen nachträglicher Eingriffe des Gesetzgebers der Atomindustrie Schadensersatz in Milliardenhöhe in Aussicht gestellt hat. Der Ablehnungsentscheidung ist ein völlig falsches Signale für die Akteursvielfalt und Demokratisierung der Energiewende. Wenn Bürger, Klimaschutzinvestitionen tätigen und damit die Pionierleistung der Energiewende erbringen, dann ist es nicht nachvollziehbar, wenn in diese Investitionen im Nachhinein eingegriffen wird. Pionier- und Gründergeist, der wichtig für unsere vitale Volkswirtschaft ist, wurde zweimal bestraft. Erst die nachträglichen Eingriffe des Gesetzgebers durch das EEG 2014 und dann die Ablehnung des Bundesverfassungsgerichts“, so Vorstand Enno Stubbemann von Nachhaltige Energien e.V.. “Die Entscheidung gibt Anlagenbetreibern, die viel Geld investiert haben, Anlass zur Sorge. Auch wenn nach Aussage des Gerichts nur in „Randbereichen“ Korrekturen möglich sind, kann eine solche Änderung bei einer Vielzahl von Anlagen letztlich zur Unwirtschaftlichkeit führen. Dies ist einem Anlagenbetreiber, dem der Gesetzgeber mit dem EEG stets ein Höchstmaß an Planungs- und Investitionssicherheit garantiert hat, kaum vermittelbar. Und hier geht es nicht nur um Biomasse, sondern um die gesamte Branche der Erneuerbaren Energien“, so Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl, der eine Beschwerdeführerin und Mitglied des Vereins Nachhaltige Energien e.V. in Karlsruhe vertreten hat. „Familiengeführte Biomasseanlagen, die heute 1/3 des erneuerbaren Stroms liefern, haben durch die Entscheidung eine erhebliche Schwächung erlitten. Anders als kapitalgeführte Energieversorger, stehen die familiengeführten Biomasseanlagen mit Haus und Hof hinter der Investition, die nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts nur im Randbereich beschnitten wurde. Durch die Höchstbemessungsleistung fehlen zwischen 20.000 Euro bis 40.000 Euro bei einer mittelgroßen Anlage. Diese Vergütungserlöse werden in der Zukunft fehlen, bedarfsgerecht Biomasse zu verstromen. Dem Energiemarkt der Zukunft werden diese CO2-freien Kapazitäten fehlen, “ so Vorstand Rainer Bonnhoff von Nachhaltige Energien e.V.. Das Gericht spricht in seiner Presseerklärung davon, dass der Gesetzgeber in der Begründung zum EEG ausdrücklich von der Schaffung eines besonderen Vertrauensschutzes gesprochen hat. Allerdings sei der Gesetzgeber bei derart langen Zeiträumen wie der Mindestvergütungsdauer nicht gehindert, im öffentlichen Interesse nötige „Randkorrekturen“ vorzunehmen. „Hieraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber die Grundfeste des EEG, also den 20-jährigem Mindestvergütungszeitraum ebenso wie den Kernbestand der Vergütungshöhe für Bestandsanlagen nicht weiter beeinträchtigen darf“, erläutert Loibl. „Ich schließe daraus, dass jede weitere Kürzung bei Bestandsanlagen, die über die im EEG 2014 getroffenen Einschnitte hinausgehen, in Hinblick auf Vertrauensschutzerwägungen unzulässig sind“, so Loibl. In der Abwägung des öffentlichen Interesses gegenüber den Interessen der Beschwerdeführer, ist das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass der Eingriff in die garantierte EEG Vergütung verfassungskonform ist. Das Gericht meint, dass das öffentliche Interesse bei den Eingriffen überwiegt. Worin das öffentliche Interesse bestehe, hat das Gericht nur unzulänglich begründet. Ob die Öffentlichkeit ein Interesse hat, neben dem Ausstieg aus der Atom- und Kohlekraft nun auch aus der Biomasse auszusteigen bleibt damit ungeklärt. Die Entscheidung könnte den zukünftigen Gesetzgeber zwingen, zur Einhaltung der völkerrechtlich vereinbarten Klimaziele, steuerfinanzierte Investitionszuschüsse für Biomasseanlagen bereitzustellen, um den Energiemarkt bis 2025 und 2050 weiter zu dekarbonisieren, so der Vorstandsvorsitzende Bernd Pommerehne von Nachhaltige Energien e.V.. Hintergrund zu Nachhaltige Energien e.V.: Der Verein wurde zwei Tage vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 gegründet. Aktuell umfasst der Verein 171 Mitglieder, davon betreiben 163 Mitglieder Biogasanlagen. Insgesamt vertreten die familiengeführten Biomasseanlagen rund 195 MW installierte elektrische Leistung dezentral verteilt auf ganz Deutschland. Ziel des Vereins ist es, verfassungskonforme und wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen für Biomasseanlagenbetreiber zu erhalten. Der Verein Nachhaltige Energien e.V. hat drei Verfassungsbeschwerden von Mitglieder gegen das EEG 2014 unterstützt, die beim Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung anhängig waren und noch sind. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Höchstbemessungsleistung abgelehnt (Siehe Pressemitteilung). Eine Entscheidung zu einer Verfassungsbeschwerde gegen die übergangslose und faktische Abschaffung des Landschaftspflegebonus des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus. Eine weitere Verfassungsbeschwerde wurde noch nicht entschieden, da der Gesetzgeber in diesem Fall zugunsten des Beschwerdeführers Korrekturen im EEG 2017 vorgenommen hat, die zum 1.1.2017 in Kraft treten werden. Pressemitteilung: Nachhaltige Energien e.V. Biogasanlage / Foto: HB Weitere Beiträge:Hitzesommer in den Alpen - Auswirkungen auf Berge, Menschen und HüttenHafenbetrieb Rotterdam: leichter Anstieg des GesamtumschlagsOffener Brief zu den defekten Reaktordruckbehältern von Doel 3 und Tihange 2 in Belgien