Werbung Bundesnetzagentur fordert Zwangsgeld von Energielieferanten bei Vertragsbruch Behörden-Mitteilungen Verbraucherberatung 12. Juni 2023 Hinweis: Die Bildrechte zu den Beitragsfotos finden Sie am Ende des Artikels Pausieren der Tätigkeit von Energielieferanten ist anzeigepflichtig Infopflicht bei Unterbrechung der Energieversorgung (WK-intern) – Die Bundesnetzagentur hat heute entschieden, dass ein sogenanntes Pausieren der Belieferung von Haushaltskunden mit Energie eine anzeigepflichtige Beendigung der Tätigkeit im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes darstellt. „Die Verbraucher und die Öffentlichkeit müssen frühzeitig informiert werden, wenn Anbieter beabsichtigen, die Energiebelieferung zu beenden. Nur so kann für Transparenz gesorgt werden und ein rechtzeitiger Wechsel des Lieferanten ermöglicht werden“, so Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. Fehlende Anzeige gegenüber der Bundesnetzagentur Die Jura Power GmbH & Co. KG hat zum 30.11.2022 alle Verträge mit Haushaltskunden beendet. Auf ihrer Internetseite kündigte sie an, die Belieferung vorübergehend zu pausieren. Gegenüber der Bundesnetzagentur erfolgte keine Beendigungsanzeige. Die Bundesnetzagentur hat durch Verbraucherbeschwerden Kenntnis von dem Aussetzen der Belieferung erhalten. Daraufhin hat sie ein Aufsichtsverfahren eingeleitet. Das Aussetzen von Energielieferungen an Haushaltskunden ist ein nach § 5 Energiewirtschaftsgesetz anzeigepflichtiges Verhalten. Die Anzeige muss drei Monate vor der Beendigung der Belieferung erfolgen. Die Jura Power GmbH & Co. KG hat durch Unterlassen der Anzeige gegenüber der Bundesnetzagentur gegen diese Vorgabe verstoßen. Sie wird im Beschluss verpflichtet, die Anzeige umgehend nachzureichen. Aufsicht der Bundesnetzagentur im Sinne der Verbraucher Die Bundesnetzagentur wertet fortlaufend Verbraucherbeschwerden auf systematische Verstöße von Energieunternehmen hin aus. Sie prüft, ob Lieferanten die energierechtlichen Verpflichtungen einhalten. Sie kann aufsichtsrechtliche Schritte einleiten, wenn der Verdacht besteht, dass Energieunternehmen gegen das Energiewirtschaftsgesetz verstoßen. Die Bundesnetzagentur kann die Unternehmen zu rechtmäßigem Verhalten auch unter der Androhung von Zwangsgeld verpflichten. Betroffene Verbraucher finden Informationen und Handlungsoptionen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de/energieverbraucher. PM: Bundesnetzagentur Pressebild: Dienstgebäude in Bonn / © : Bundesnetzagentur Weitere Beiträge:Sielbektal in Ostholstein wird neues Naturschutzgebiet Finanzierung der Braunkohlesanierung in Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und ThüringenBAFA: Aktuelle Presseberichte über Förderung im Wärmemarkt irreführend