Werbung Bundestag stimmt für CO2-Steuer für Müllverbrennung Behörden-Mitteilungen Erneuerbare & Ökologie Ökologie Verbraucherberatung 22. Oktober 202222. Oktober 2022 Hinweis: Die Bildrechte zu den Beitragsfotos finden Sie am Ende des Artikels Die Müllverbrennung wird künftig in die CO2-Bepreisung einbezogen. Mit der Mehrheit der Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP hat der Bundestag am Donnerstag, 20. Oktober 2022, einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (20/3438, 20/3819, 20/4001 Nr. 1.7) angenommen. CDU/CSU, AfD und Die Linke stimmten gegen das Gesetz. Zur Abstimmung hatte der Ausschuss für Klimaschutz und Energie eine Beschlussempfehlung vorgelegt (20/4096). Ein Entschließungsantrag der Unionsfraktion (20/4099) fand keine Mehrheit. Gesetzentwurf der Bundesregierung Um die nationalen Klimaschutzziele Deutschlands zu erreichen, ist am 19. Dezember 2019 als Teil des Klimapaketes der damaligen Bundesregierung das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen verkündet worden – zunächst für die Sektoren Wärme und Verkehr. Mit dem jetzt gebilligten und zuvor vom Ausschuss geänderten Gesetz sollen nunmehr auch ab 2024 die Brennstoffe Kohle und Abfälle aufgenommen werden. Die Aufhebung der bisherigen Brennstoffbeschränkung sichere eine umfassende CO2-Bepreisung aller fossilen Brennstoffemissionen durch das Brennstoffemissionshandelsgesetze (BEHG), heißt es. Diese CO2-Bepreisung sei als Querschnittsinstrument erforderlich, da sämtliche fossilen Brennstoffemissionen Bestandteil des nationalen Emissionsbudgets sind, das nach den Vorgaben der EU-Klimaschutzverordnung einem jährlich vorgegebenen Reduktionspfad folgen muss, heißt es weiter. Bepreisung fossiler Brennstoffemissionen Die Bepreisung der fossilen Brennstoffemissionen wird laut Gesetz zu einem Anstieg der Kosten der Abfallverbrennung führen. Gleichzeitig erhöhten sich mit einem steigenden CO2-Preisniveau für die preissetzenden Kraftwerke im EU-Emissionshandel auch die Marktpreise von Abfallverbrennungsanlagen, die im unteren einstelligen Prozentbereich produzieren. In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf forderte der Bundesrat, solche Anlagen auszunehmen, deren Hauptzweck die Verbrennung gefährlicher Abfälle ist. Die Sonderabfallverbrennung diene im Hauptergebnis der Vernichtung des Schadstoffpotenzials in den gefährlichen Abfällen; ein Brennstoffcharakter sei nicht vorhanden und trete gegenüber diesem Hauptzweck völlig zurück. Die Bundesregierung lehnte dies ab. Regierung gegen Ausnahmen bei der CO2-Bepreisung In ihrer als Unterrichtung vorgelegten Gegenäußerung (20/3819) hieß es zur Begründung: „Emissionen aus Sonderabfallverbrennungsanlagen sind Bestandteil des nationalen Emissionsbudgets, welches zur Erfüllung der nationalen Klimaschutzverpflichtungen unter der europäischen Klimaschutzverordnung zu verringern ist.“ Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) sei ein zentrales Instrument zur Erreichung dieses Ziels. Und: „Kohlendioxidemissionen aus Sonderabfallverbrennungsanlagen belasten das deutsche Emissionsbudget genauso wie Emissionen aus anderen Abfallverbrennungsanlagen, nicht erbrachte Minderungen in diesem Bereich müsste die Bundesrepublik Deutschland demzufolge durch Zukauf entsprechender Mengen an Emissionszuweisungen aus anderen Mitgliedstaaten ausgleichen.“ Daher sei es folgerichtig, dass sämtliche Abfallverbrennungsanlagen, einschließlich der Sonderabfallverbrennung, in die CO2-Bepreisung einbezogen würden. (pst/mis/irs/ste/20.10.2022) Dokumente 20/3438 – Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes – 19.09.2022 20/3819 – Unterrichtung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes – Drucksache 20/3438 – Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates – 05.10.2022 20/4001 – Unterrichtung: über die gemäß § 80 Absatz 3 und § 92 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 28. September bis 6. Oktober 2022) – 14.10.2022 20/4096 – Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 20/3438, 20/3819 – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes – 19.10.2022 20/4099 – Entschließungsantrag: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 20/3438, 20/3819 – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes – 19.10.2022 Fundstelle im Plenarprotokoll Beschluss Gesetzentwurf 20/3438 und 20/3819 (Beschlussempfehlung 20/4096: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen Entschließungsantrag 20/4099 abgelehnt PM: Bundestag Weitere Beiträge:Vattenfall ist nicht in der Lage die Atomfässer in seinen AKWs vor Zerfall zu bewahrenEuropäischen U.I. Lapp GmbH ist wieder komplett in der GeschäftsführungBSH: Ergebnisse des EASE-Projekts sollen forensische Ermittlungen auf See verbessern