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Bundestag stimmt für CO2-Steuer für Müllverbrennung

Pressebild: Deutscher Bundestag
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Die Müllverbrennung wird künftig in die CO2-Bepreisung einbezogen. Mit der Mehrheit der Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP hat der Bundestag am Donnerstag, 20. Oktober 2022, einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (20/343820/381920/4001 Nr. 1.7) angenommen. CDU/CSU, AfD und Die Linke stimmten gegen das Gesetz. Zur Abstimmung hatte der Ausschuss für Klimaschutz und Energie eine Beschlussempfehlung vorgelegt (20/4096). Ein Entschließungsantrag der Unionsfraktion (20/4099) fand keine Mehrheit.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Um die nationalen Klimaschutzziele Deutschlands zu erreichen, ist am 19. Dezember 2019 als Teil des Klimapaketes der damaligen Bundesregierung das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen verkündet worden – zunächst für die Sektoren Wärme und Verkehr. Mit dem jetzt gebilligten und zuvor vom Ausschuss geänderten Gesetz sollen nunmehr auch ab 2024 die Brennstoffe Kohle und Abfälle aufgenommen werden. Die Aufhebung der bisherigen Brennstoffbeschränkung sichere eine umfassende CO2-Bepreisung aller fossilen Brennstoffemissionen durch das Brennstoffemissionshandelsgesetze (BEHG), heißt es. 

Diese CO2-Bepreisung sei als Querschnittsinstrument erforderlich, da sämtliche fossilen Brennstoffemissionen Bestandteil des nationalen Emissionsbudgets sind, das nach den Vorgaben der EU-Klimaschutzverordnung einem jährlich vorgegebenen Reduktionspfad folgen muss, heißt es weiter.

Bepreisung fossiler Brennstoffemissionen 

Die Bepreisung der fossilen Brennstoffemissionen wird laut Gesetz zu einem Anstieg der Kosten der Abfallverbrennung führen. Gleichzeitig erhöhten sich mit einem steigenden CO2-Preisniveau für die preissetzenden Kraftwerke im EU-Emissionshandel auch die Marktpreise von Abfallverbrennungsanlagen, die im unteren einstelligen Prozentbereich produzieren.

In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf forderte der Bundesrat, solche Anlagen auszunehmen, deren Hauptzweck die Verbrennung gefährlicher Abfälle ist. Die Sonderabfallverbrennung diene im Hauptergebnis der Vernichtung des Schadstoffpotenzials in den gefährlichen Abfällen; ein Brennstoffcharakter sei nicht vorhanden und trete gegenüber diesem Hauptzweck völlig zurück. Die Bundesregierung lehnte dies ab.

Regierung gegen Ausnahmen bei der CO2-Bepreisung

In ihrer als Unterrichtung vorgelegten Gegenäußerung (20/3819) hieß es zur Begründung: „Emissionen aus Sonderabfallverbrennungsanlagen sind Bestandteil des nationalen Emissionsbudgets, welches zur Erfüllung der nationalen Klimaschutzverpflichtungen unter der europäischen Klimaschutzverordnung zu verringern ist.“ Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) sei ein zentrales Instrument zur Erreichung dieses Ziels.

Und: „Kohlendioxidemissionen aus Sonderabfallverbrennungsanlagen belasten das deutsche Emissionsbudget genauso wie Emissionen aus anderen Abfallverbrennungsanlagen, nicht erbrachte Minderungen in diesem Bereich müsste die Bundesrepublik Deutschland demzufolge durch Zukauf entsprechender Mengen an Emissionszuweisungen aus anderen Mitgliedstaaten ausgleichen.“ Daher sei es folgerichtig, dass sämtliche Abfallverbrennungsanlagen, einschließlich der Sonderabfallverbrennung, in die CO2-Bepreisung einbezogen würden. (pst/mis/irs/ste/20.10.2022)

Beschluss

PM: Bundestag








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