Werbung Genehmigung von Offshore Windenergieparks und Zulassung von Windenergieanlagen Offshore Windenergie 17. Dezember 2011 Offshore-Windparks in der Ostsee nach einer Grafik vom BSH Für die Genehmigung von Offshore Windenergieparks und Zulassung von Windenergieanlagen ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zuständig. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) entscheidet über die Zulassung von Windenergieanlagen in weiten Teilen der deutschen Nord- und Ostsee. Es ist zuständig für Antragsverfahren innerhalb der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Der Großteil der Planungen für Offshore-Windparks in Deutschland betrifft Standorte innerhalb der AWZ. Innerhalb der 12 sm-Grenze, d.h. im Bereich des Küstenmeeres, sind die jeweiligen Bundesländer für die Errichtung von Anlagen zuständig. Eine durch das BSH erteilte Genehmigung für die Errichtung von Anlagen in der AWZ hat keine rechtsverbindliche Wirkung für die Genehmigungsverfahren im Küstenmeer und an Land. Grundlagen für die Errichtung von Anlagen in der AWZ sind das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRUe) und das deutsche Seeaufgabengesetz (SeeAufgG). Die darauf beruhende Seeanlagenverordnung-SeeAnlV regelt das Genehmigungsverfahren. Eine Genehmigung zur Errichtung eines Windparks ist danach zu erteilen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt und die Meeresumwelt nicht gefährdet wird. die Erfordernisse der Raumordnung (Beachtung der Ziele und Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung) oder sonstige überwiegende öffentliche Belange (Rohstoffsicherung, Landesverteidigung und Fischerei) nicht entgegenstehen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft das BSH, ob die einzelnen Schutzgüter der Meeresumwelt (z.B. Vögel, Fische, Meeressäuger, Benthos, Boden und Wasser) durch das Projekt gefährdet werden. Außerdem ist bei Windparkvorhaben mit mehr als 20 Anlagen eine sog. Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) durchzuführen. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller die Meeresumwelt in dem beplanten Gebiet untersuchen und die Auswirkungen des Vorhabens prognostizieren. Das BSH hat hierzu ein Regelwerk herausgegeben, das den Antragstellern den grundsätzlich für erforderlich gehaltenen Untersuchungsumfang für die einzelnen Schutzgüter vorgibt (sog. Standarduntersuchungskonzept. Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt). Die Rohdaten aus den Umweltuntersuchungen sind dem BSH in bestimmten Formaten zu liefern. (Datenformate für Umweltuntersuchungen). Gemäß §56 Abs. 1 BNatSchG finden auch die Regelungen über den Arten- und Biotopschutz in der AWZ Anwendung und werden durch das Bundesamt für Naturschutz ausgeführt (§58 Abs. 1 BNatSchG). Das BfN prüft, ob das Projekt einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche oder biotopschutzrechtllche Verbote darstellt und ggf. ob eine Ausnahme zugelassen werden kann. Die Regelungen nach §15 BNatSchG über Eingriffe in Natur und Landschaft finden ebenfalls Anwendung. Eine Ausnahme gilt gemäß §56 Abs. 2 BNatSchG lediglich für Offshore Windparks, die bis zum 1. Januar 2017 genehmigt werden. Die vom BSH in Abstimmung mit dem BfN formulierten „Leitsätze für die Anwendung der Eingriffsregelung in der AWZ“ werden diesbezüglichen Entscheidungen zugrunde gelegt. Ebenso wird durch das BSH und die zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion geprüft, ob das Projekt den Schiffsverkehr beeinträchtigen würde. Für eine Genehmigung des Windparkprojekts muss die Wasser- und Schifffahrtsdirektion aus verkehrlicher Sicht jeweils ihre Zustimmung erteilen. Wichtiger Bestandteil der Genehmigung sind die Nebenbestimmungen, die zu einem Großteil standardisiert in sämtlichen vom BSH für Offshore-Windparks erteilten Genehmigungsbescheiden enthalten sind. So sind die Genehmigungen auf 25 Jahre befristet, so dass spätestens nach Ablauf der regelmäßigen technischen Betriebsdauer der WEA erneut über die Zulassung entschieden werden kann. Außerdem muss mit der Errichtung der Anlagen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Erhalt des Bescheides begonnen werden, so dass Flächenreservierungen vermieden werden. Gemäß § 12 Abs. 3 SeeAnlV kann die Genehmigungsbehörde die Genehmigung nach § 2 SeeAnlV von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 12 Abs. 1 SeeAnlV geregelten Beseitigungs- bzw. Rückbaupflichten sicherzustellen. In den Genehmigungsbescheiden für Offshore Windparks in der AWZ ist grundsätzlich eine Nebenbestimmung vorgesehen (i.d.R. Ziffer 12), nach welcher vor Baubeginn eine entsprechende Sicherheitsleistung nachzuweisen ist. In einem Rechtsgutachten der White & Case LLP zu der Anordnung von Sicherheitsleistungen für Offshore-Windenergieanlagen ist untersucht und bewertet worden, welche Arten von Sicherheitsleistungen festgesetzt werden können und welche Möglichkeiten bei der konkreten Ausgestaltung der Sicherheitsleistung denkbar und verhältnismäßig sind. Ablauf des Genehmigungsverfahrens Eine detaillierte Darstellung über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens finden Sie hier. Da die Auswirkungen von Offshore-Windparks auf die Schiffssicherheit und die einzelnen Schutzgüter der Meeresumwelt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend prognostiziert und beurteilt werden können, hat das BSH bisher nur Projekte mit jeweils maximal 80 einzelnen Windenergieanlagen zugelassen, um die Auswirkungen der Offshore-Windenergie auf Meeresumwelt und Verkehr zunächst anhand von kleineren verantwortbaren Windparkvorhaben näher zu untersuchen. Da mit der Entwicklung von Grundsätzen und Zielen der Raumordnung auf dem Meer nun Planungsinstrumente in der AWZ zur Verfügung stehen, wird es in Zukunft auch denkbar sein, in geeigneten Gebieten eine größere Anzahl von Anlagen zu genehmigen, um auf diese Weise andere, sensiblere Flächen von der Bebauung freizuhalten. Im Interesse einer verbesserten Rechts- und Investitionssicherheit gibt das BSH technische Regelwerke heraus. Unter Mitwirkung einer Expertengruppe wurde ein Regelwerk erstellt, das verbindliche Mindestanforderungen und konkrete Vorgaben für die erforderliche geologisch-geophysikalische und geotechnische Baugrunduntersuchung schafft (sog. „Standard Baugrunderkundung. Mindestanforderungen für Gründungen von Offshore-Windenergieanlagen“, 2003). Außerdem formuliert der „Standard Konstruktive Ausführung von Offshore Windenergieanlagen“ verbindliche Vorgaben für die Konstruktion der verschiedenen baulichen Komponenten eines Offshore-Windenergieparks. Kennzeichnung von einzureichenden Dokumenten Um eine geordnete und beschleunigte Bearbeitung der von Genehmigungsinhabern im Rahmen des Vollzuges einzureichenden Dokumente zu erleichtern, sind diese Dokumente wie aus dem Muster ersichtlich auf dem Deckblatt zu kennzeichnen. Für das Deckblatt ist hellblaues Papier (DIN A4, 80 gr.) zu verwenden. Dies betrifft alle Dokumente, die zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen, von Nebenbestimmungen der Genehmigung oder weiterer Auflagen, Maßgaben oder Anordnungen der Genehmigungsbehörde einzureichen sind. Die Kennzeichnung ist für jedes in sich geschlossene Dokument erforderlich. Insbesondere genügt es bei der zeitgleichen Einreichung von Dokumenten in einem Ordner nicht, lediglich ein Deckblatt für den gesamten Ordner anzufertigen. Dokumente im Entwurfsstadium sind nicht mit der Kennzeichnung nach Anlage 1 zu versehen. Quelle: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) HB Weitere Beiträge:Weil unterstützt Umwandlung von Nordsee-Windstrom in grünen WasserstoffHUSUM Wind: Seaports of Niedersachsen stellen Lösungen für die Windenergie-Branche vorModerne Sicherheitslösungen für On- und Offshore-Windbranche