Werbung Neue Verordnungen zum Energiesteuer- und Stromsteuer-Gesetz in Kraft getreten Dezentrale Energien E-Mobilität Mitteilungen 6. Juni 2016 Hinweis: Die Bildrechte zu den Beitragsfotos finden Sie am Ende des Artikels Welche Auswirkungen hat die Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV, StromStV) sowie zur Umsetzung von unionsrechtlichen Transparenzpflichten (EnSTransV) für KWK-Anlagenbetreiber? (WK-intern) – Die Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV, StromStV) sowie zur Umsetzung von unionsrechtlichen Transparenzpflichten (EnSTransV) wurde am 17. Mai 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Welche Auswirkungen haben diese Verordnungen für KWK-Anlagenbetreiber? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 17. Mai 2016 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1158 Nr. 23) eine „Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen“ mit Datum vom 4. Mai 2016 veröffentlicht. Neben der Einführung der Energiesteuer-Transparenzverordnung enthält diese Verordnung auch die neuen Energie- und Stromsteuer-Durchführungsverordnungen. Die Verordnungen sind am 18. Mai 2016 in Kraft getreten. Welche Veränderungen enthalten die neuen Verordnungen Das BMF hat weitgehend auf die ursprünglich geplanten Einschränkungen der Stromsteuerbefreiungs-Tatbestände verzichtet. Auch die ursprünglich vorgesehene erhebliche Einschränkung des räumlichen Zusammenhangs auf Gebäude und Grundstücke, die unmittelbar mit dem Gebäude des (Heiz-)Kraftwerkes in Verbindung stehen, wurde aufgegeben. Neue Sonderregelungen hinsichtlich der Stromsteuer gelten für Elektromobilität. Zukünftig müssen u. a. Betreiber von KWK-Anlagen, die Bio- oder Klärgas steuerfrei verwenden oder eine Energiesteuerentlastung gemäß den Paragraphen 53a oder 53b Energiesteuergesetz (EnergieStG) in Anspruch nehmen, bis zum 30. Juni des Folgejahres gemäß der neuen Transparenzverordnung eine Anzeige bzw. Erklärung auf amtlichen Vordrucken beim Hauptzollamt über die Höhe der gewährten Beihilfe eines Kalenderjahres abgeben. Aber auch hier existieren Ausnahmeregelungen. Einen ausführlichen Bericht über die Neuregelungen der Verordnungen im Energie- und Stromsteuergesetz wurde auf den Seiten des BHKW-Infozentrums veröffentlicht. Weitere Informationen erhalten Interessierte unter https://www.bhkw-infozentrum.de/… PM: BHKW-Infozentrum KWK / Foto: HB Weitere Beiträge:Vielfalt der Simulation hoch im NordenKyocera und TOPPAN Holdings unterzeichnen ein Abkommen zur Lieferung erneuerbarem StromWeniger Quecksilber aus Vattenfalls Braunkohlekraftwerken