Werbung Wert- und Ertragsermittlung einer Windkraftanlage durch Sachverständigen Windenergie 30. Juni 202330. Juni 2023 Hinweis: Die Bildrechte zu den Beitragsfotos finden Sie am Ende des Artikels (WK-news) – Nicht nur für klassische Immobilien lässt sich der Wert bestimmen, auch für Windkraftanlagen führen Gutachter eine Wert- oder Ertragsermittlung durch. Beauftragt werden sie in der Regel von den Windpark-Betreibern, die mit einer solchen Wertermittlung ein rechtssicheres Gutachten zur Verfügung haben, falls es von den Finanzbehörden, einem Gericht oder potenziellen Käufer/-innen verlangt wird. Wann und wie eine Wert- oder Ertragsermittlung durch einen Sachverständigen notwendig ist. Windkraft als wesentliches Element der Energiewende Der Windkraft kommt eine wichtige Rolle im Rahmen der Energiewende zu. Mit 58 Gigawatt Netto-Nennleistung und einem Anteil von 16,2 Prozent an der Gesamtenergieerzeugung liegt die Windkraft hinter der Solarenergie mit 22,6 Prozent auf dem zweiten Platz (Stand Juni 2023), so die Zahlen des Fraunhofer Instituts für Solare Energiesysteme. Bei Windkraftanlagen gibt es eine Vielzahl von Faktoren, die von Seiten der zuständigen Kommunen und Gemeinden sowie der Eigentümer bereits bei der Planung solcher Anlagen mit berücksichtigt werden müssen. So muss vor der Errichtung z. B. der für den Errichtungsort geltende Flächennutzungs- und Bebauungsplan entsprechend verändert werden. Auch Belange, die die Öffentlichkeit, Flugsicherheit oder das Militär betreffen, sind zu berücksichtigen. Hinzu kommen Anforderungen des Natur- und Tierschutzes. Auch der Blick auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit der zukünftigen Energieversorgung zeigt die Notwendigkeit einer Wert- und Ertragsermittlung von Windkraftanlagen. Denn laut § 19 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) haben Betreiber von Windkraftanlagen einen 20 Jahre gültigen Anspruch auf Einspeisegebühren, Marktprämien und Mieterstromzuschläge. Aus einer von Sachverständigen erstellten Wert- und Ertragsermittlung lassen sich entsprechende Beträge ableiten. Mögliche Gründe für die Erstellung eines Wert- und Ertragsgutachtens Wird ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Wert- und Ertragsgutachtens beauftragt, kann dies aus verschiedenen Gründen geschehen. Es kann beispielsweise zum Zweck der Bilanzierung, Vermögensverlagerung oder Liquidation, also aufgrund steuerlicher Erfordernisse notwendig sein. Der Wert einer Windkraftanlage kann auch im Hinblick auf eine geplante Kreditaufnahme wichtig sein (Stichwort Beleihung). Zudem ist eine Wert- und Ertragsermittlung bei einem Kauf oder Verkauf von Windkraftanlagen sinnvoll, bildet sie doch eine Grundlage für die Preisverhandlungen. Ein unerfreulicher Grund für ein solches Gutachten sind Entschädigungszahlungen, etwa als Ausgleich für gewährte Rechte, eine Wertminderung oder ein Flurbereinigungsverfahren gemäß Bodenordnung. Bei einem solchen wird eine Fläche umgewidmet und der Eigentümer hat ein Anrecht auf eine Abfindung. Ertragswert einer Windkraftanlage ermitteln Grundsätzlich basiert eine Wert- und Ertragsermittlung für Windkraftanlagen auf den Herstellungskosten der Anlage, ihrer Nennleistung sowie dem Windreichtum am Ort ihrer Errichtung. Im Rahmen einer Ertragswertermittlung muss zwischen Bruttoenergieertrag und Nettoenergieertrag unterschieden werden. Wird das Gutachten für eine noch zu errichtende Windkraftanlage erstellt, kann die zukünftige Energieproduktion lediglich geschätzt werden. Dazu zieht der Sachverständige die durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit heran, die auf Höhe der Anlagen-Nabe gemessen wird. Für einen Experten im Bereich Ertragswertermittlung sind außerdem der Anlagentyp, die genutzte Technologie, die Qualität des Standortes und sowie die Windgeschwindigkeiten ausschlaggebend. Auch die Höhe der Nabe und die Größe der Rotorblätter ist entscheidend (Stichwort Nennleistung). Am ertragreichsten sind Offshore-Windparks. Hohe Erträge erzielen zudem Windkraftanlagen, die an unbebauten Küsten oder auf Bergkuppen errichtet werden. Er ermittelt sie auf Basis der vom Deutschen Wetterdienst veröffentlichten Geschwindigkeiten in 10 Meter Höhe. Aus diesen Zahlen berechnet er die entsprechenden Geschwindigkeiten, die in den für Windkraftanlagen üblichen Höhen zwischen 50 und 200 Meter erreicht werden. Zu diesem Zweck nutzt der Gutachter auch Messungen, die an bereits existierenden Anlagen regelmäßig durchgeführt werden. Außerdem zieht er den Windatlas des jeweiligen Bundeslandes heran. Bruttoenergieertrag von Windkraftanlagen Um den Bruttoenergieertrag zu ermitteln, nutzt der Sachverständige die sogenannte Leistungskennlinie der Anlage, die für die jeweils spezifische Nennleistung individuell ist. Zusätzlich zieht er zur Verfügung stehende Daten zur Windgeschwindigkeitsverteilung heran. Zudem berücksichtigt er, dass es nahezu nie eine freie Anströmung der Anlage gibt sowie den Umstand, dass es in einem Windpark mit mehreren Windkraftanlagen stets zu Verschattungen kommt. Ergebnis ist, dass der Wirkungsgrad nie bei 100 Prozent liegt, sondern nur etwa 92 Prozent beträgt (Abschattungseffekt). Darüber hinaus berücksichtigt der Gutachter auch Stillstandzeiten (ca. 3 Prozent, die Verfügbarkeit liegt dann bei 97 Prozent), elektrische Verluste (2 Prozent), Vereisung (1 Prozent) sowie Leistungsdegradation (0,5 Prozent). Für weitere Ertragsminderungen aufgrund genehmigungsrechtlicher Beschränkungen werden weitere 4 Prozent abgezogen. Ermittlung des Nettoenergieertrags Durch Multiplikation der genannten Einzel-Effizienzwerte kann letztlich der Nettoenergieertrag berechnet werden. Die zur Ermittlung verwendete Formel lautet dementsprechend: Nettoenergieertrag/Gesamteffizienz = Abschattungseffekt x genehmigungsrechtliche Beschränkungen x Verfügbarkeit x elektrischer Wirkungsgrad x Vereisung x Leistungsdegradation Eine Beispielrechnung mit den eben genannten Zahlen verdeutlicht, wie hoch die Gesamteffizienz einer Windkraftanlage laut Wert- und Ertragsermittlung ist: Nettoenergieertrag/Gesamteffizienz = Abschattungseffekt (92 %) x genehmigungsrechtliche Beschränkungen (96 %) x Verfügbarkeit (97 %) x elektrischer Wirkungsgrad (98 %) x Vereisung (99 %) x Leistungsdegradation (99,5 %) Die Gesamteffizienz der begutachteten Windkraftanlage beläuft sich gemäß der Berechnungsformel letztlich auf 83 Prozent. Bild: Pixabay.com, PeterDargatz Weitere Beiträge:Ørsted führt Offshore-Windparks unter neuen Namen Borkum Riffgrund 3 und Gode Wind 3 zusammenKonkurrenzlos günstigem Windstrom droht die StilllegungSenvion unterzeichnet nicht-bindende Exklusivitätsvereinbarung mit Siemens Gamesa