Werbung Energierecht: WFW zum Thema – Ist die Strompreisbremse verfassungswidrig? Erneuerbare & Ökologie Mitteilungen Ökologie 24. Mai 2023 Hinweis: Die Bildrechte zu den Beitragsfotos finden Sie am Ende des Artikels „Die Strompreisbremse der deutschen Regierung trägt planwirtschaftliche Züge, geht an den Realitäten des Marktes vorbei und ist potenziell verfassungswidrig.“ (WK-intern) – Das sagt Dr. Torsten Wielsch, Experte für Regulierungsfragen im Energierecht und Partner im Düsseldorfer Büro der Anwaltskanzlei Watson Farley & Williams. Der zugrundeliegende Gedanke, der Staat müsse „unredliche“ bzw. „unverdiente“ Überschüsse abschöpfen, ersetzt wirtschaftliche durch moralische Kategorien und trägt Züge eines planwirtschaftlichen Konzepts. Hintergrund: Seit Anfang März gilt in der Bundesrepublik rückwirkend zum Januar die „Strompreisbremse“. Mit dem entsprechenden Gesetz (StromPBG) will die Bundesregierung nach eigenen Worten „Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten.“ Um die Entlastung zu finanzieren, schöpft der Staat Verkaufserlöse der Stromerzeuger, die einen politisch festgelegten „Sockelbetrag“ überschreiten, ab. Dabei geht der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass die Stromerzeuger infolge der jüngsten Strompreissteigerungen übermäßige Gewinne erzielen. Der „Überschusserlös“, von dem die Stromerzeuger 90 Prozent abführen müssen, errechnet sich gemäß § 16 StromPBG aus der Differenz zwischen dem politisch festgelegten Sockelbetrag und dem durchschnittlichen aktuellen Spotmarktpreis. Aus den Abschöpfungsbeträgen finanziert der Staat Zahlungen an die Verbraucher, mit denen er deren Strompreis auf einen Maximalbetrag deckelt. Der Sockelbetrag ist nicht flexibel, sondern für jeden Primärenergieträger für die Stromerzeugung fixiert. Mit steigendem Spotmarktpreis schöpft der Staat also bei den Erzeugern zunehmende Summen ab. Dabei ist unerheblich, ob der Stromerzeuger tatsächlich einen Gewinn erzielt hat; er kann theoretisch auch dann zur Abführung des Überschusserlöses verpflichtet sein, wenn dies nicht der Fall ist. Einschätzung: Die Regelung geht davon aus, die Erzeuger würden wesentliche Anteile ihrer Stromerzeugung am Spotmarkt verkaufen und deshalb übermäßig von aktuellen Preissteigerungen profitieren. Tatsächlich aber sind erhebliche Teile der Produktion bereits Jahre im Voraus zu festen Preisen an die Kunden verkauft. Die politisch angenommenen Erlöse sind also teils fiktiv, werden aber real abgeschöpft. Der zugrundeliegende Gedanke, der Staat müsse „unredliche“ bzw. „unverdiente“ Überschüsse abschöpfen, ersetzt wirtschaftliche durch moralische Kategorien und trägt Züge eines planwirtschaftlichen Konzepts. Die Regelung verstößt gegen das Gebot der Gleichbehandlung und ist daher möglicherweise verfassungswidrig: Erzeuger, die am Spotmarkt verkaufen und den Abschöpfungsbetrag wie oben beschrieben nach § 16 StromPBG berechnen, können Verluste aus Sicherungsgeschäften vom Überschusserlös abziehen und damit den abzuschöpfenden Betrag verringern. Erzeuger hingegen, die ihre Kunden im Rahmen anlagenbezogener PPA (Power Purchase Agreements) beliefern, können gemäß § 18 des Gesetzes die Differenz zwischen dem Sockelbetrag und dem im PPA vereinbarten Stromkaufpreis ansetzen. Sie dürfen allerdings das Ergebnis aus Sicherungsgeschäften nicht vom Erlös abziehen, obwohl – anders, als es der Gesetzgeber sich offenbar vorstellt – auch PPA häufig indexorientierte Preise beinhalten und damit ebenfalls absicherungsbedürftig sind. Entscheiden sie sich aber für die Ermittlung des Überschusserlöses nach § 16 StromPBG, dann wird dieser nach dem Spotmarktpreis ermittelt, der ggf. erheblich über dem im PPA vereinbarten Verkaufspreis liegt. Der Staat erbringt für die Abgabe, die er den Erzeugern abverlangt, keine Gegenleistung. Die erzwungene Abgabe ist also einseitig auf die Erzielung staatlicher Einnahmen ausgelegt und stellt somit faktisch eine Steuer dar. Angesichts der an Willkür grenzenden Ermittlung des Überschusserlöses bestehen erhebliche Zweifel, ob hier der Grundsatz der Steuergerechtigkeit gewahrt bleibt. PM: WFW Weitere Beiträge:Netzentwicklungsplan ist wichtig für die EnergiewendeAusschreibung: Ostseestaal baut drei Elektro-Solar-Fahrgastschiffe für Zürichsee-Schifffahrtsgesells...Europa braucht eine saubere Energiesicherheitsstrategie auf Basis erneuerbarer Kraftwerke