Werbung Welche Spielräume bestehen für Antikollisionssysteme an Windanlagen Behörden-Mitteilungen Forschungs-Mitteilungen Ökologie Produkte Techniken-Windkraft Windenergie Windparks Wirtschaft 26. Oktober 2023 Hinweis: Die Bildrechte zu den Beitragsfotos finden Sie am Ende des Artikels Welche Spielräume bestehen für Antikollisionssysteme innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Bundesnaturschutzgesetzes? (WK-intern) – Neue KNE-Publikation zum Einsatz von Antikollisionssystemen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit Im novellierten Bundesnaturschutzgesetz sind neue Regelungen festgelegt, um die Genehmigung von Windenergieanlagen zu beschleunigen. Es enthält auch eine Liste von Schutzmaßnahmen, die ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko wirksam senken können, darunter auch Antikollisionssysteme (AKS) zur Vermeidung von Vogelkollisionen. Gleichzeitig definiert das Gesetz eine Zumutbarkeitsgrenze für den vom Vorhabenträger zu tragenden Aufwand für Schutzmaßnahmen. Die neue KNE-Publikation „Einsatz von Antikollisionssystemen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit“ geht daher der Frage nach, welche Investitionsspielräume insbesondere für Antikollisionssysteme innerhalb der im Bundesnaturschutzgesetz formulierten Zumutbarkeitsgrenzen bestehen. Diese Zumutbarkeitsgrenzen variieren in Abhängigkeit davon, ob die Windenergieanlagen an einem Standort mit hoher Ertragsleistung (Zumutbarkeitsschwelle 8 %) oder verminderter Ertragsleistung (Zumutbarkeitsschwelle 6 %) errichtet werden sollen. Die exemplarisch mit unterschiedlichen Leistungsparametern durchgeführten Berechnungen zeigen, dass die zumutbaren Investitionskosten für AKS insbesondere bei geringer Ertrags- bzw. Standortgüte begrenzt sind. Sofern an diesen Standorten andere, weniger kostenintensive Schutzmaßnahmen zur Kollisionsrisikominderung in Betracht kommen, könnten diese aus Betreibersicht als vorzugswürdig sein. Zu beachten ist, dass im Detail Unterschiede bei der Bemessung zumutbarer investiver Kosten bestehen, je nachdem, ob die Windenergieanlagen innerhalb oder außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete stehen. Für beide Anwendungsfälle werden die Rahmenbedingungen dargestellt. Die Veröffentlichung zeigt auf, dass wirtschaftliche Erwägungen bei der Maßnahmenauswahl durch die neu eingeführte Zumutbarkeitsschwelle an Bedeutung gewinnen. Damit AKS zukünftig in größerem Umfang zur Anwendung kommen können, müssen sie nicht nur die Vermeidungswirksamkeit nachweisen, sondern auch bestimmte Preisobergrenzen einhalten. Das 2016 gegründete Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE) ist eine von der Umweltstiftung Michael Otto getragene und vom Bundesumweltministerium finanzierte Einrichtung. Zweck der gemeinnützigen GmbH ist die Unterstützung einer naturverträglichen Energiewende vor Ort. Das KNE bietet Beratung und umfangreiche Fachinformationen an, es organisiert Dialog und Austausch, und vermittelt, wenn es beim Ausbau der erneuerbaren Energien zu Konflikten kommt, speziell ausgebildete Mediatorinnen und Mediatoren. PM: Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende KNE gGmbH PB: Welche Spielräume bestehen für Antikollisionssysteme innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Bundesnaturschutzgesetzes? Weitere Beiträge:Bau der Offshore-Konverterplattform Sylwin Alpha bei Nordic Yards gestartetAls Unterstützung für Unternehmen: TH Lübeck Forscher entwickeln EnergiesparkofferRobin Wood und Öko-Test zeichnen grün.power Ökostromanbieter aus