Werbung Offshore-Netzumlage für 2019 nach § 17f Absatz 7 EnWG Finanzierungen Mitteilungen Offshore Windenergie Windparks Wirtschaft 16. Oktober 2018 Hinweis: Die Bildrechte zu den Beitragsfotos finden Sie am Ende des Artikels Offshore-Netzumlage Grafik: Offshore-Netzumlage für 2019 nach § 17f Absatz 7 EnWG (WK-intern) – Gemäß § 17f EnWG sind die deutschen Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet die Offshore-Netzumlage (bis einschl. 2018 als „Offshore-Haftungsumlage“ bezeichnet) für das folgende Kalenderjahr transparent zu ermitteln und bis zum 15. Oktober des Kalenderjahres zu veröffentlichen. Mit den Einnahmen aus der Offshore-Netzumlage werden die entsprechenden Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen sowie die Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen gedeckt. Die Darstellung zeigt die Entwicklung der Offshore-Netzumlage bis 2019. Weitere Details, Hintergrundinformationen und Berechnungen finden Sie in den jeweiligen Untermenüs. Offshore Netzumlage 2019 Veröffentlichung: Informationsplattform der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber Offshore-Netzumlage für 2019 nach § 17f Absatz 7 EnWG Die Netzbetreiber sind nach § 17f Abs. 5 EnWG berechtigt die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen sowie für die Errichtung und den Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen als Aufschlag auf die Netzentgelte (Offshore-Netzumlage) gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Die Ermittlung der Offshore-Netzumlage basiert zum einen auf den prognostizierten wälzbaren Kosten aus Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks sowie aus Kostenbestandteilen aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen für das Jahr 2019 als auch den von den unterlagerten Netzbetreibern sowie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemeldeten Prognosewerten der Letztverbräuche. Zum anderen umfasst die Ermittlung der Umlage auch den aus der Jahresabrechnung 2017 (auf Basis vorliegender WP-Bescheinigungen) resultierenden Nachholbetrag. In Zusammenfassung der o.g. Daten ergibt sich ab dem 01.01.2019 eine Offshore-Netzumlage in Höhe von 0,416 ct/kWh auf die nicht privilegierten Letztverbräuche. Weitere Informationen zur Ermittlung der Offshore-Netzumlage (ONU) entnehmen Sie dem beigefügten Foliensatz 15.10.2018 Ermittlung der Offshore-Netzumlage (§17f EnWG) in 2019 als Aufschlag auf Netzentgelte ONU Prognose 2019 Veröffentlichung.pdf Veröffentlichung: Informationsplattform der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber Grafik: Offshore-Netzumlage für 2019 nach § 17f Absatz 7 EnWG Weitere Beiträge:RWE und PPC bauen Solarprojekte mit insgesamt rund 1 GWUnter 80 mg/km - ADAC Ecotest zeigt: Neue Diesel-Pkw sauberer als vorgeschriebenNachhaltiger Transport: Neuer Wasserstofftrailer von Air Products mit nahezu verdreifachtem Volumen