Werbung BAFA: Besonderen Ausgleichsregelung für begünstigte Strommenge an Unternehmen Behörden-Mitteilungen 12. Oktober 201216. Oktober 2012 EEG Umlageantrag dere BAFA (WK-intern) – Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen gemäß §§ 40 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2012) „Im Jahr 2012 profitieren 734 Unternehmen bzw. Unternehmensteile (683 produzierendes Gewerbe / 51 Schienenbahnen) mit insgesamt 979 Abnahmestellen aufgrund ihrer zum 30.06.2011 gestellten Anträge von der Besonderen Ausgleichsregelung [§ 40 ff. EEG]. Die privilegierte [begünstigte] Strommenge lag bei insgesamt 85.402 GWh.„ Für den Begrenzungszeitraum 2013 stellten bis zum Ende der Ausschlußfrist 2.057 Unternehmen bzw. Unternehmensteile Anträge für insgesamt 3.186 Abnahmestellen; die angegebene Gesamtstrommenge betrug 107.477 GWh. Das Prüfverfahren zur Besonderen Ausgleichsregelung für 2013 wird erst zum Jahresende 2012 abgeschlossen. Detailliertere Auskünfte zu begünstigten Unternehmen und privilegierter Strommenge sind deshalb erst Anfang nächsten Jahres möglich. Unter „Abnahmestelle“ ist – etwas verkürzt – der Ort des Stromverbrauchs zu verstehen. Die Differenz zwischen der Zahl der Abnahmestellen und der Zahl der Unternehmen ist also einfach darauf zurückzuführen, dass einzelne Unternehmen – oder selbständige Unternehmensteile – Anträge für mehrere Abnahmestellen gestellt haben. Bei der Branchenzuordnung wird auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) des Statistischen Bundesamtes abgestellt. Eine Ausnahme bilden hier lediglich die Bahnunternehmen, die in den Aufstellungen – anders als in der Klassifikation – nicht unter den WZ-2008-Kodes „49XX Landverkehr und Transport…“ sondern unter ‚“0000 Schienenbahn“ zu finden sind. Weitere Informationen zur Besonderen Ausgleichsregelung finden Sie auf der BAFA-Homepage unter www.bafa.de => Energie => Besondere Ausgleichsregelung Besondere Ausgleichsregelung Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen gemäß §§ 40 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2012) Grundlagen Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 69 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, trat am 01.01.2012 in Kraft. Es orientiert sich an folgenden Leitlinien: Ausbau der erneuerbaren Energien dynamisch vorantreiben; Kosteneffizienz steigern; Markt-, Netz- und Systemintegration vorantreiben; an bewährten Grundprinzipien des EEG festhalten (insbesondere Einspeisevorrang und gesetzliche Einspeisevergütung). Die Kosten für den Bezug von Strom aus Erneuerbaren Energien werden von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, getragen. Diese Kosten können jedoch an die Letztverbraucher weitergegeben werden. Stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Schienenbahnen sind von diesen Kosten besonders betroffen. Die Besondere Ausgleichsregelung soll deshalb verhindern, dass energieintensive Unternehmen und Schienenbahnen, die im internationalen oder intermodalen Wettbewerb stehen, durch die EEG-Umlage in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt werden. Durch das EEG 2012 haben auch die Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung teilweise Veränderungen und Präzisierungen erfahren. Die Regelung hat sich im Grundsatz bewährt, jedoch hat der Anstieg der EEG-Umlage dazu geführt, dass die Unterschiede in der Behandlung der verschiedenen Gruppen zugenommen haben. Vor diesem Hintergrund wurde die bestehende Ungleichbehandlung beseitigt und der Kreis der Begünstigten ausgeweitet, so dass die Regelung insbesondere auch mittelständischen Unternehmen zugute kommt. So wurde die untere Schwelle von 10 auf 1 GWh abgesenkt und eine gleitende Begrenzung ein „gleitender Einstieg“ eingeführt. Zugleich wurde das Kriterium der Stromintensität für die Begünstigung (Anteil der vom Unternehmen zu tragenden Stromkosten an der Bruttowertschöpfung) von 15 % auf 14 % gesenkt. Die von den Begünstigten zu zahlende Umlage wurde zudem gesenkt. Auf der anderen Seite wurden die Regelungen präzisiert. Weitere Informationen zur Gesetzesnovellierung können Sie den Merkblätter entnehmen. Antragsverfahren Der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bis zum 02.07.2012 jeweils bis zum 30.06.2012 bzw. bei neu gegründeten Unternehmen bis zum zum 01.10.2012 zu stellen (materielle Ausschlussfrist ohne Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 01.01.2013 mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. Für die Antragstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung wird Ihnen ab diesem Jahr ausschließlich ein papierloses, elektronisches Teilnehmerverfahren über das Online-Portal ELAN-K2 angeboten. Dieses Portal für die online nutzbare Fachanwendung beruht auf dem Konzept der Benutzer-Selbstverwaltung. Um an diesem Verfahren zur Nutzung des Online-Portals des BAFA teilnehmen zu können, hat das antragstellende Unternehmen an einem hierfür erforderlichen Registrierungsprozess teilzunehmen.Eine entsprechende Anleitung zur Selbstregistrierung im Online-Portal ELAN-K2 (Version 2) finden Sie auf dieser Seite unter Downloads. Nach der Freigabe der aktivierten Registrierungen können Sie das elektronische Teilnehmerverfahren über das Online-Portal ELAN K2 für die Besondere Ausgleichsregelung nutzen. Ab dem 01.04.2012 wird voraussichtlich die Nutzung des elektronischen Teilnehmerverfahrens über das Online-Portal ELAN-K2 erstmalig für das Fachverfahren Besondere Ausgleichsregelung möglich sein. Merkblatt zum produzierenden Gewerbe Bitte beachten Sie, dass das Merkblatt für Unternehmen des produzierenden Gewerbes – Darlegung der gesetzlichen Regelungen nach §§ 40 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Vollversion, ohne Zertifizierung) mit Stand vom 09.03.2012 aktualisiert worden ist. Das Merkblatt finden Sie unter www.bafa.de > Energie > Besondere Ausgleichsregelung > Merkblätter. Merkblatt zur Zertifizierung Bitte beachten Sie, dass das Untermerkblatt zur Zertifizierung des Energieverbrauchs und der Energieverbrauchsminderungspotenziale – Darlegung der Voraussetzung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.. Abs. 2 Satz 3 Erneuerbare-Energien-Gesetz mit Stand vom 15.12.2011 aktualisiert worden ist. Das Merkblatt finden Sie unter www.bafa.de > Energie > Besondere Ausgleichsregelung > Merkblätter. Ansprechpartner Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Besondere Ausgleichsregelung EEG Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: +49 6196 908-666 Weitere Beiträge:Energiewendeministerium warnt vor Radium-TrinkbechernEnergiepreiskrise: Soforthilfeprogramm bringt Entlastung für Gas- und WärmekundenRohölimporte steigen um 11,2 Prozent trotz Erderwärmung und Verdopplung des Preises in einem Jahr