Werbung Verfahrensvorschlag zur Neuregelung des EEG von Peter Altmaier Behörden-Mitteilungen Erneuerbare & Ökologie 11. Oktober 2012 (WK-news) – Seit seiner Verabschiedung im Jahre 2000 hat das EEG wesentlich zum Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland auf mittlerweile rund 25% der Stromversorgung beigetragen. In über 50 Ländern diente das EEG zudem als Vorlage für vergleichbare Regelungen. Insoweit ist das EEG eine Erfolgsgeschichte und hat die in es gesetzten Erwartungen mehr als erfüllt. Beim derzeit erreichten Stand wird allerdings auch deutlich, dass das geltende EEG nicht mehr imstande ist, den weiteren Ausbau der Energiewende angemessen zu begleiten: Unzureichende Degressionsvorschriften bewirken Fehlallokationen durch Überförderung und einen überproportionalen Anstieg der EEG-Umlage innerhalb kurzer Zeit. Sie verhindern auch ein möglichst schnelles Erreichen der Marktfähigkeit Erneuerbarer Energien. Damit besteht die Gefahr, dass bei der Durchführung der Energiewende vermeidbare Mehrkosten entstehen, die Bürger und Unternehmen belasten. Die Energiewende wird jedoch nur dann gelingen, wenn sie volkswirtschaftlich verantwortbar und bezahlbar ist. Das geltende EEG ist zudem allein auf den quantitativen Ausbau der Erneuerbaren Energien ausgerichtet und hat keinen Einfluss auf deren qualitative Zusammensetzung, zeitliche Erzeugung, räumliche Verteilung oder ihr Zusammenspiel mit den konventionellen Energien und dem Ausbau der Netze. Damit ist zugleich eines der wesentlichen Probleme im bisherigen Verlauf der Energiewende benannt: Die unzureichende Koordination zwischen den Akteuren auf den unterschiedlichen staatlichen und nichtstaatlichen Ebenen. Die genannten Defizite fielen wenig ins Gewicht, solange der Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromversorgung begrenzt war, sie wiegen jedoch um so schwerer, je schneller und weiter ihr Ausbau voranschreitet. Erforderlich ist daher eine grundlegende Reform des EEG, die über die bisherigen Korrekturen und Anpassungen hinausgeht. Nur so ist das Gelingen der Energiewende auch in den kommenden Jahren gewährleistet. Mit dem vorliegenden Verfahrensvorschlag soll die politische Debatte über die Neuordnung des EEG strukturiert und innerhalb überschaubarer Zeit zu einem Ergebnis geführt werden, das von einer breiten parlamentarischen und gesellschaftlichen Mehrheit getragen wird und auf mittlere und lange Sicht Bestand hat: 1. Zielsetzung der Reform: Mit dem neuen EEG muss an die Stelle der isolierten Betrachtung einzelner Erneuerbarer Energien und ihres quantitativen Ausbaues eine Gesamtbetrachtung der Energiewende und ihrer Wirkungszusammenhänge treten. Das EEG soll daher künftig das zentrale Instrument sein für: den stetigen und berechenbaren Ausbau der Erneuerbaren Energien innerhalb eines vorgegebenen Rahmens, die möglichst rasche Herstellung ihrer Markt-und Wettbewerbsfähigkeit, ihre regionale und geographische Koordinierung, die Abstimmung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien mit dem Ausbau der Netze und die Abstimmung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien mit den Konventionellen Energien. Diese Ziele, deren Umsetzung bisher nicht möglich war, kann nur ein reformiertes EEG gewährleisten, da sonstige Instrumente zu ihrer Erreichung nicht zur Verfügung stehen (ansatzweise noch das Planungsrecht der Länder und Kommunen, das aber einen übergreifenden Ansatz nicht erlaubt). 2. Inhalt der Reform: Mit dem neuen EEG sollen zeitliche und quantitative Ausbauziele für die Erneuerbaren Energien gesetzlich festgelegt werden(1) Für das Jahr 2050 sollte es dabei beim Ziel von 80% Erneuerbaren Energien an der Stromversorgung(2) bleiben. Da schon jetzt absehbar ist, dass das Mindest-Ausbauziel von 35% Erneuerbare Energien im Jahre 2020 nicht nur erreicht, sondern deutlich überschritten werden wird, sollte eine maßvolle Anpassung dieses Zieles auf etwa 40% vorgenommen werden. Der Ausbau bis zum Jahre 2020 (und von dort bis 2050) sollte in möglichst gleichmäßigen Schritten erfolgen, um Überhitzungen zu vermeiden. Bei den vorgeschlagenen Ausbauzielen würde er auf absehbare Zeit deutlich über dem allgemeinen Wachstum des BIP liegen. Ein schnelleres Ausbautempo würde allerdings zu erheblichen zusätzlichen Kosten und Integrationsproblemen in die Netze führen. Neben der Festlegung eines generellen Ausbauzieles sollten auch spezifische Überlegungen zu den einzelnen Energiearten angestellt werden. Nachdem bei der letzten EEG-Novelle für die Photovoltaik ein Auslaufen der Einspeisevergütung bei Erreichen von 52 GW installierter Leistung gesetzlich festgeschrieben wurde, bieten sich ähnliche Festlegungen auch für Wind und Biomasse an. Dies kann – zusammen mit ausreichenden Degressionsregeln – die Herstellung von Markt-und Wettbewerbsfähigkeit erheblich beschleunigen. 1 Es handelt sich wohlgemerkt um Ziele, die durch Förderinstrumente (wie z.B. die Einspeisevergütung) erreicht werden sollen. Sobald eine Erneuerbare Energienart die Marktfähigkeit erreicht hat, sollte ihr weiterer Ausbau ausschließlich vom Markt und nicht durch Gesetz bestimmt werden. 2 So erstmals festgelegt im Erneuerbare-Energien-Konzept der Bundesregierung. Durch die gesetzliche Festschreibung der Ausbauziele werden Zweifel am Gewolltsein der Energiewende endgültig beseitigt. Es wird für jedermann im In-und Ausland klar, dass nicht nur die Bundesregierung, sondern auch Parlament und Fraktionen dieses Projekt gemeinsam wollen und vorantreiben. Gleichzeitig wird das Erreichen der Marktfähigkeit gesetzlich als Ziel festgeschrieben. Damit wird klar, dass die Erneuerbaren Energien nicht dauerhaft auf Subventionen angewiesen sein dürfen, wenn die Energiewende gelingen soll. Dies wird zu einem wichtigen Innovations-und Kostensenkungssignal werden. Die Abstimmung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien mit dem Ausbau der Netze und die Berücksichtigung der Situation Konventioneller Energien können nur gelingen, wenn das neue EEG auch Möglichkeiten zur geographischen und regionalen Steuerung enthält. Dies kann auch zur Herstellung von „Verteilungsgerechtigkeit“ (zwischen Ost und West, Nord und Süd) genutzt werden, da das EEG in Regionen mit hohem Zubau zu erheblicher Wertschöpfung führt. Die Ausgestaltung des EEG soll auch die zunehmende Bedeutung des Lastmanagements mit berücksichtigen. Da die Verabschiedung eines eigenständigen „Speicher-Gesetzes“ kurz-und mittelfristig nicht wahrscheinlich ist, sollten Speicher-Aspekte, die für die Ausbau Erneuerbarer Energien relevant sind, im neuen EEG mit berücksichtigt werden. 3. Prinzipien der Reform: Das EEG sollte sich vorzugsweise auf marktwirtschaftliche Prinzipien stützen, soweit damit die Erreichung der genannten Ziele und Inhalte möglich ist. Dabei ist vor allem zu prüfen, wie die Direktvermarktung und damit die Marktintegration verstärkt werden kann. Dies kann beispielsweise durch eine Ausweitung der Marktprämie und des Eigenverbrauchs erfolgen. Es sind aber auch z.B. Ausschreibungs-und Quotenmodelle auf ihre Eignung zu prüfen. Das neue EEG sollte aber auf jeden Fall „Technologie-offen“ sein. Deshalb darf keine einzelne Erneuerbare Energieart durch die Wahl des Modells ausgeschlossen oder unzumutbar benachteiligt sein. Diese Technologie-Offenheit ist wichtig, um zu verhindern, dass Entwicklungspotenziale einer Energieart frühzeitig abgeschnitten werden. Der Aspekt der Versorgungssicherheit sollte vom neuen EEG mitberücksichtigt werden (auch wenn der Regelungsschwerpunkt hier im Energiewirtschaftsrecht liegt). Dies gilt für die Abstimmung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien mit dem Aufbau einer Strategischen Reserve (die ab ca. 2018 insbesondere in Süddeutschland gebraucht wird). Außerdem ist denkbar, dass zur Herstellung einer größeren Versorgungssicherheit die Kombination unterschiedlicher Energiearten gefördert bzw. gefordert wird. Planungssicherheit ist von entscheidender Bedeutung um Fehlallokationen und Kosten zu vermeiden. Deshalb muss das EEG so gestaltet werden, dass die Notwendigkeit häufiger Novellierungen und abrupter Richtungswechsel reduziert wird. 4. Voraussetzungen der Reform: Notwendig ist zunächst die politische Festlegung von Ausbauzielen und Ausbaukorridoren, deren Einhaltung dann vom neuen EEG sichergestellt werden muss. Dazu gehört auch eine Einigung zwischen den Bundesländern über die jeweiligen Ausbauziele in einem überschaubaren Zeitrahmen von 10 bis 15 Jahren. Dies ist erforderlich, um zu vermeiden, dass durch unabgestimmte Ausbaupläne erhebliche Mehrkosten und Mehrbedarfe für Leitungsausbau entstehen. Es muss z.B. sichergestellt sein, dass für die Strommengen, die zum Export in andere Bundesländer bestimmt sind, auch tatsächlich Abnehmer zur Verfügung stehen. Die Verabschiedung des Bundesnetzbedarfsplanes Anfang 2013 muss die erforderliche Klarheit über den Netzausbau schaffen. Dabei ist vor dem Hintergrund der Festlegung von Ausbauzielen und Ausbautempo eine Priorisierung vorzunehmen, die die vordringlich zu verwirklichenden Leitungen beschreibt. Dabei sind auch die Perspektiven einer stärkeren Vernetzung der europäischen Strommärkte zu berücksichtigen. 5. Ablauf/Zeitplan der Reform: Eine Reform dieser Größenordnung bedarf einer Grund legenden politischen Debatte und einer sorgfältigen fachlichen Vorbereitung. Im Hinblick auf die Komplexität der Materie und die stark divergierenden (finanziellen und wirtschaftlichen, geographischen und sektoriellen) Interessen ist ein konsensuales Verfahren anzustreben, um Zufälle und Ungewissheiten eines möglichen Verfahrens im Vermittlungsausschuss zu vermeiden. Für die fachliche Vorbereitung steht die Plattform „Erneuerbare Energien“ des BMU (unter Ko-Vorsitz des BMWi und maßgeblicher Beteiligung der Länder und Akteure) zur Verfügung, die sich bereits jetzt mit der Koordinierung der Ausbaupläne der Länder und mit der Abstimmung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien auf den Netzausbau beschäftigt. Zusätzlich werden konkrete Studienaufträge zu Einzelthemen vergeben, z.B. die Sinnhaftigkeit des Ausschreibungsmodells. Die politische Debatte soll durch eine öffentlichkeitswirksame Gesprächsreihe („EEG-Dialog“) eröffnet werden. Dabei sollen Betroffene, Akteure, Öffentlichkeit und Fachöffentlichkeit frühzeitig und umfassend über Problemstellungen, Konfliktlinien und Entscheidungsalternativen diskutieren. Es ist vorgesehen, von November 2012 bis Ende Mai 2013 insgesamt fünf Veranstaltungen zu folgenden Themen durchzuführen: Photovoltaik – Auf dem Weg zur Marktfähigkeit, Potenzial und Rolle von Biogas, Windenergie onshore und offshore, Speicher (einschl. Power to gas), Ausbaupfade, Szenarien, Modelle und Kosten. Dieser EEG-Dialog soll durch Thesenpapiere vorbereitet und durch einen Internet-basierten Prozess ergänzt werden. Nach jeder Veranstaltung sollen nach Möglichkeit auch konkrete Schlussfolgerungen gezogen und veröffentlicht werden. Der EEG-Dialog wird ergänzt durch eine persönliche Beratergruppe, der bis zu 20 Persönlichkeiten aus den Ländern, dem Parlament sowie Wirtschaft/Gesellschaft angehören werden. Die Verabschiedung des Monitoring-Berichts zur Umsetzung der Energiewende bildet eine weitere wesentliche Grundlage für den Reformprozess. Zu gegebener Zeit wird der politische Konsens zwischen Bundsländern und mit dem Bund hergestellt. Die Verabschiedung des Bundesnetzbedarfsplanes erfolgt durch Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages. Nach Abschluss der Veranstaltungsreihe wird ein Gesetzentwurf erarbeitet, der in den strittigen Fragen unterschiedliche Lösungen zulässt. Dieser kann im Bundestag eingebracht werden, sobald Konsens über die wesentlichen Einzelfragen besteht. PM: Peter Altmaier Weitere Beiträge:Die Grün-Rote Landesregierung von Baden-Württemberg verdoppelt ihre erneuerbaren Energie-Ziele für 2...Berufsbegleitende Qualifizierung zu erneuerbaren Energien und SektorenkopplungDer schwedische Batteriezellhersteller Northvolt wird in Heide eine Fabrik eröffnen