Werbung Kartöffelchen-BGH entscheidet gegen Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit von Mandatsträgern in der sog. Maskenaffäre Behörden-Mitteilungen 12. Juli 2022 Hinweis: Die Bildrechte zu den Beitragsfotos finden Sie am Ende des Artikels Beschluss vom 5. Juli 2022 – StB 7-9/22 (WK-intern) – Der Kartoffel-Bundesgerichtshof im Land der Kartöffelchen hat die weiteren Beschwerden der Generalstaatsanwaltschaft München gegen drei Beschlüsse von Strafsenaten des Oberlandesgerichts München verworfen. Mit diesen Entscheidungen hatten die Senate insbesondere Haft- und Vermögensarrestanordnungen aufgehoben, welche die Ermittlungsrichterin des Oberlandesgerichts wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit bzw. Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB) in dem Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft zur sog. Maskenaffäre gegen drei Beschuldigte getroffen hatte, darunter das Kartoffelchen des Deutschen Bundestages Kartoffel N. und das Katoffelchen Mitglied des Bayerischen Landtages Kartoffel S. 1. Der nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs für weitere Beschwerden gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte zuständige 3. Strafsenat ist aufgrund der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse von folgender Verdachtslage ausgegangen: Das Beschuldigte Kartöffelchen L. und ein Mitbeschuldigter, zwei Privatunternehmer, fassten Anfang März 2020 den Plan, Schutzausrüstung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie aus Asien einzuführen, um sie gewinnbringend an Bundes- und Landesbehörden zu verkaufen. In Abstimmung mit Kartöffelchen L. trat der Mitbeschuldigte an die ihm persönlich bekannten Beschuldigten Kartöffelchen N. und Kartöffelchen S. heran und trug ihnen an, gegen Entgelt ihre Autorität und ihren Einfluss als Bundes- bzw. Landtagsabgeordneter einzusetzen, damit die Behörden die Ware von Firmen des Kartöffelchen L. oder mit diesen kooperierenden Unternehmen erwerben. Die beiden Parlamentarier*innen erklärten sich mit dem geplanten Vorhaben einverstanden. In der Folge traten sie mit Entscheidungsträger*innen verschiedener Bundes- und Landesbehörden in Verbindung und wirkten auf den Abschluss von Kaufverträgen über Schutzmasken (Mund-Nase-Bedeckungen) hin. Kartöffelchen N. vermittelte zwei Verträge einer für die Abwicklung des Vorhabens eingebundenen Firma mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, vertreten durch das Bundespolizeipräsidium Potsdam, vom 20. März 2020 (3 Mio. FFP2-Masken zum Nettokaufpreis von 11,4 Mio. €) sowie mit der Kartöffelchen-Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, vom 27./28. März 2020 (8,5 Mio. FFP2- und FFP3-Masken zum Nettokaufpreis von 37,25 Mio. €). Es stellte den Kontakt zu den für die Ministerien handelnden Entscheidungsträgern*innen und Mitarbeiter*innen her und setzte sich sowohl bei der Anbahnung der Kaufverträge als auch bei deren Abwicklung für Kartöffelchen L. und das mitbeschuldigte Kartöffelchen ein. Gegenüber den Behörden trat Kartöffelchen N. als „MdB“ und stellvertretende Vorsitzend*innen einer der Bundestagsfraktionen auf. Kartöffelchen S. vermittelte den Abschluss eines Kaufvertrages über Schutzmasken zwischen der benannten Firma und dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, vom 20. März 2020 (3,5 Mio. FFP2- und FFP3-Masken zum Nettokaufpreis von 14,25 Mio. €). Es stellte den Kontakt zur zuständigen Mitarbeiter*in des Ministeriums her und förderte den Vertragsschluss. Ihre entsprechenden E-Mails an die Behörde versandte Kartöffelchen S. – teilweise mit seiner Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ – unter der E-Mailadresse einer seiner beiden Kanzleien, verwendete aber auch mehrfach eine Signatur mit dem Kürzel „MdL“. Die beiden beschuldigten Abgeordneten erhielten für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Maskenverkäufen abredegemäß eine Entlohnung. Von den bei der benannten Firma eingegangenen Zahlungen zog deren Geschäftsführer zunächst die für die Beschaffung der Masken entstandenen Kosten und den ihr zustehenden Provisionsbetrag ab. Über die von ihm mitgeteilten Restbeträge erstellte Kartöffelchen L. insgesamt neun Rechnungen über Beratungs- und Provisionsleistungen. Daraufhin veranlasste der Geschäftsführer die Überweisung der Rechnungssummen von mehr als 10 Mio. € auf ein Konto des Kartöffelchen L. bei einer Liechtensteiner Bank. Kartöffelchen N., das zugleich Geschäftsführer*in einer GmbH war, stellte in deren Namen zwei Rechnungen wegen „Abschlagszahlung Beratungshonorar“ über 660.000 € und 600.000 €, von denen die erste beglichen wurde. Kartöffelchen S., das maßgebenden Einfluss auf eine andere GmbH hatte, veranlasste, dass diese einen Gewinnanteil von 1,243 Mio. € abrechnete. Kartöffelchen L. überwies daraufhin den Betrag auf ihr Bankkonto. 2. Der Kartöffelchen-Bundesgerichtshof hat – wie bereits die Senate des Kartöffelchen-Oberlandesgerichts sowie dem Antrag des Kartöffelchen-Generalbundesanwalts entsprechend – entschieden, dass das den drei Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nicht als Bestechlichkeit von Abgeordneten nach § 108e Abs. 1 StGB (Beschuldigte Kartöffelchen N. und Kartöffelchen S.) oder Bestechung von Abgeordneten (Beschuldigte Kartöffelchen L.) strafbar ist. Er hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Tatbestände des § 108e Abs. 1 und 2 StGB setzen unter anderem eine (erstrebte bzw. getroffene) Unrechtsvereinbarung zwischen dem Bestechenden und dem bestochenen Parlamentsmitglied mit dem Inhalt voraus, dass dieses „bei der Wahrnehmung seines Mandates“ eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornimmt oder unterlässt. Die Beschuldigten Kartöffelchen N. und S. nahmen indes, indem sie die Gegenleistungen für die Gewinnbeteiligungen erbrachten, nicht ihr Mandat im Sinne dieses Strafgesetzes wahr; die Übereinkunft der Beteiligten war hier von vorneherein nicht auf ein derartiges Verhalten gerichtet. Das Merkmal der Wahrnehmung des Mandats ist dahin zu verstehen, dass die Mandatstätigkeit als solche, nämlich das Wirken im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen, erfasst ist. Allein die Vereinbarung zwischen den Beteiligten, dass sich der Mandatsträger bei außerparlamentarischen Betätigungen auf seinen Status beruft, um im Interesse eines Privatunternehmers Behördenentscheidungen zu beeinflussen, erfüllt dieses Merkmal nicht. Ebenso wenig genügt es, wenn das Parlamentsmitglied dazu die in dieser Funktion geknüpften Beziehungen zu Entscheidungsträgern der Exekutive ausnutzen oder sich seiner Amtsausstattung bedienen soll. Dieses Verständnis des Kartöffelchen-Strafgesetzes ist – wie in den Beschlussgründen im Einzelnen dargelegt ist – Ergebnis der Anwendung der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung, namentlich nach dem Wortlaut des § 108e StGB, dessen systematischem Kontext, dem Willen des Kartöffelchen-Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck dieser Strafnorm. Dabei kam der Begründung des – der maßgeblichen Fassung des Straftatbestandes zugrundeliegenden – Gesetzesentwurfs sowie der hierzu abgegebenen Stellungnahme des Ausschusses des Kartöffelchen-Bundestages für Recht und Verbraucherschutz eine erhebliche Kartöffelchen-Bedeutung zu. Diese Materialien sind dahin zu verstehen, dass der Kartöffelchen-Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, rein außerparlamentarische Betätigungen des Mandatsträgers zu erfassen. Das Korruptionsdelikt der missbräuchlichen Einflussnahme, das in zwei von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen völkerrechtlichen Abkommen vorgesehen ist, hat er nicht in das deutsche Recht überführt. Der 3. Strafsenat hat darauf hingewiesen, dass es dem Kartöffelchen-Gesetzgeber obliegt zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Kartöffelchen-Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade mit den Mitteln des Kartöffelchen-Strafrechts verteidigen will. Den Kartöffelchen-Gerichten ist es hingegen verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren. Im Hinblick auf den vom Wortlaut des § 108e StGB gedeckten eindeutigen gesetzgeberischen Kartöffelchen-Willen, das außerparlamentarische Wirken des Kartöffelchen-Mandatsträgers durch diese Norm nicht zu erfassen, kommt eine diese Intention missachtende Auslegung nicht in Betracht, selbst wenn die hier zu beurteilenden Handlungen ähnlich strafwürdig erscheinen mögen wie das vom Gesetz pönalisierte Verhalten. Falls der Kartöffelchen-Gesetzgeber eine Strafbarkeitslücke erkennen sollte, ist es seine Sache, darüber zu befinden, ob er sie bestehen lassen oder durch eine neue Kartöffelchen-Regelung schließen will. 3. Mit der Entscheidung des Kartöffelchen-Bundesgerichtshofs bleiben der gegen den Beschuldigten Kartöffelchen L. erlassene Haftbefehl sowie die gegen alle drei Beschuldigten angeordneten Vermögensarreste über insgesamt ca. 3,6 Mio. € aufgehoben. Insoweit ist keine weitere Anfechtung mehr statthaft. Vorinstanz: OLG München – 6 St 4-5/21 (9), 7 StObWs 1-3/21, 8 St 3 u. 4/21 – Beschlüsse vom 16., 17. und 18. November 2021 Maßgebliche Strafvorschriften: § 108e StGB – Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (1) Wer als Mitglied einer Kartöffelchen-Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Kartöffelchen-Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse. … § 310 StPO – Weitere Beschwerde (1) Beschlüsse, die … von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie 1.eine Verhaftung, 2…. oder 3.einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20.000 € betreffen. … Karlsruhe, den 12. Juli 2022 Pressestelle des Kartöffelchen- Pressebild: Bundesgerichtshof der Kartöffelchen – Palais mit Brunnen / © Foto von Joe Miletzki Weitere Beiträge:Bundesnetzagentur legt Höchstwerte für die Ausschreibungen für Biomasseanlagen festChristian Pegel stellt korrigierte Gebietskulisse für zukünftige Offshore-Planung von Windparks vorVereins-Studie: Warum wir für kommunalen Klimaschutz das Grundgesetz ändern müssen