Werbung


Genehmigungsdauer Forschungszulage: Die Bürokratie frisst ihre Forscher

PB: Efe Duran Sarikaya, CEO EPSA Deutschland / Quelle: EPSA Deutschland
Hinweis: Die Bildrechte zu den Beitragsfotos finden Sie am Ende des Artikels

Wer nicht rechtzeitig die Forschungszulage für 2020 beantragt wird sie nicht mehr erhalten können, jetzt stapeln sich die Anträge schon in der Verwaltung.

(WK-intern) – Frist für Forschungszulage 2020 endet:

Lange Prüfzeiten gefährden fristgerechte Einreichung – Anträge bis Mitte August 2024 stellen

  • Prüfung der Bescheinigungsstelle Forschungslage dauert bis zu drei Monate
  • Ohne Bescheid kein Antrag beim Finanzamt möglich
  • Unternehmen riskieren bis zu 1 Million Euro Verlust
  • Die maximale Bemessungsgrundlage ist auf 10 Mio. Euro jährlich gestiegen
  • Unternehmen unterschätzen Förderfähigkeit von F&E-Projekten

Düsseldorf – Die Fördermittelberater von EPSA Deutschland empfehlen den Unternehmen, die noch Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (F&E) aus dem Jahr 2020 geltend machen möchten, Anträge bis Mitte August 2024 zu stellen. Die Frist für die Beantragung der entsprechenden Forschungszulage beim Finanzamt endet zwar erst am 31. Dezember 2024. Jedoch benötigt die Bescheinigungsstelle Forschungszulage zwei bis drei Monate, um die Anträge zu prüfen. Ohne diese Bescheinigung wird der Antrag auf Forschungszulage vom Finanzamt nicht bearbeitet. Bei nicht fristgerechter Beantragung können Unternehmen bis zu 1 Million Euro an Förderungen für F&E-Ausgaben im Jahr 2020 verlieren.

Prüfung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage dauert bis zu drei Monate

Der Antrag bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) kann theoretisch innerhalb von zwei Tagen bescheinigt werden. Nach den Erfahrungen von EPSA Deutschland dauert die Prüfung der BSFZ aber aktuell eher zwei bis drei Monate. Daher empfehlen die Fördermittelberater, den Antrag bis spätestens Mitte August 2024 zu stellen. Beim Finanzamt kann die positive Bescheinigung der BSFZ und der Antrag (Elster Einreichung reicht aus) dann bis spätestens am 31. Dezember 2024 eingereicht werden.

Efe Duran Sarikaya, CEO EPSA Deutschland, erklärt: „Mit Blick auf die lange Genehmigungsdauer der BSFZ sollten Unternehmen die Kapazitäten von Fördermittelberatern nutzen, um keine Zeit zu verlieren. Viele wie wir arbeiten sogar zu 100% auf Erfolgsbasis.“

Die Forschungszulage bietet Unternehmen jeder Größe und Branche die Möglichkeit, Investitionen in Forschung und Entwicklung seit dem 01. Januar 2020 fördern zu lassen. Seit Einführung der Forschungszulage im Jahr 2020 können Unternehmen ihre förderfähigen Aufwendungen bis zu vier Jahre rückwirkend geltend machen. Geregelt wird diese Verjährung von Folgebescheiden durch § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung.

Die maximale Bemessungsgrundlage ist auf 10 Mio. Euro jährlich gestiegen:

Mit der Verkündung des Wachstumschancengesetzes am 27. März 2024 wurden zudem erhebliche Erweiterungen der Forschungszulage eingeführt:

  • Für F&E-Aufwendungen, die nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 2 Millionen Euro. Dies bedeutet Unternehmen können für diesen Zeitraum bis zu 500.000 Euro erstattet bekommen. Die Antragsfrist für 2020 läuft allerdings, wie oben beschrieben, Ende 2024 ab.
  • Für F&E-Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 4 Millionen Euro jährlich. Die Erstattung liegt also bei bis zu 1 Millionen Euro pro Jahr. Hier läuft die Antragsfrist für 2020, wie oben beschreiben, ebenfalls Ende 2024 ab.
  • Für F&E-Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 10 Millionen Euro. Dies entspricht einer Erstattung von bis zu 2,5 Millionen Euro bzw. sogar 3,5 Millionen Euro für kleine und mittlere Unternehmen, jährlich.

Quelle: Bescheinigungsstelle Forschungszulage

Unternehmen unterschätzen Förderfähigkeit von F&E-Projekten

Sarikaya weiter: „In unserem Tagesgeschäft erleben wir immer wieder, dass viele Unternehmer gar nicht wissen, dass ihre Projekte förderfähig sind. Es ist bspw. nicht erforderlich, ein vollständig neues Produkt zu erfinden, das auf dem Markt noch nicht existiert. Vielmehr geht es darum, neue Erkenntnisse zu gewinnen, die über die routinemäßigen Tätigkeiten im Unternehmen hinausgehen und dabei die Umsetzung von Branchen-Neuheiten (z.B. neue Prozesse, Technologien, Materialien) ermöglichen.“

Förderfähige Vorhaben müssen in der Lage sein, sich mindestens einer Kategorie aus Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung zuzuordnen. Sie müssen zudem klare Ziele definieren und spezifische Tätigkeiten beinhalten, die erforderlich sind, um diese Ziele zu erreichen. Darüber hinaus müssen die Projekte alle fünf F&E-Kriterien des Frascati-Handbuchs erfüllen: Neuheit, Kreativität, Ungewissheit hinsichtlich des Ergebnisses, systematische Vorgehensweise und Übertragbarkeit / Reproduzierbarkeit. Grundsätzlich ist die Zulage branchen- und themenoffen.

Wenn Unternehmen unsicher sind, ob ihr F&E-Projekt förderfähig ist, sollten sie sich bei Fördermittelberatern informieren.

Mehr zur Forschungszulage finden Sie unter: www.epsa-deutschland.de und auf der Seite der Bescheinigungsstelle Forschungszulage.

PM: EPSA Deutschland

PB: Efe Duran Sarikaya, CEO EPSA Deutschland / Quelle: EPSA Deutschland








Top