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Wald muss Wald bleiben – Keine Windkraftanlagen in Thüringer Wäldern

Windanlagen von Senvion / Foto: HB
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Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes

(WK-intern) – A n t r a g der Fraktion der CDU Entschließung zu dem Gesetzentwurf der Parlamentarische Gruppe der FDP

– Drucksache 7/6811 –

I.
Der Landtag spricht sich gegen die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald aus. Der Landtag macht dabei keinen Unterschied zwischen gesunden Wäldern und Waldgebieten, die aufgrund von Extremwetterereignissen und Folgeschäden sowie Schädlingsbefall bereits Schäden aufweisen.

II.
Der Landtag erwartet von der Landesregierung, dass der Wiederaufforstung und dem klimaresistenten Waldumbau sowie Pflegemaßnahmen bei natürlich verjüngten Flächen absoluter Vorrang vor der Umnutzung geschädigter Waldflächen, etwa zur Windenergienutzung, eingeräumt wird und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.

III.
Der Landtag fordert die Landesregierung auf, sich auf Bundesebene für die Einführung einer Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch einzusetzen, die es den Ländern ermöglicht, in eigener Entscheidungshoheit bestimmte Flächen, insbesondere Waldflächen, von der Windenergienutzung auszunehmen.

IV.
Der Landtag fordert die Landesregierung auf, dem Landtag bis zum 29. Februar 2024 einen Regelungs- und Umsetzungsvorschlag vorzulegen, der beinhaltet, dass es nicht zu den Aufgaben von ThüringenForst – Anstalt des öffentlichen Rechts – gehört, Windenergieanlagen auf in ihrem Eigentum stehenden Waldflächen zu errichten oder zu betreiben. Nicht zulässig soll es zudem sein, dass die Landesforstanstalt Dritten in ihrem Eigentum stehende Waldflächen zur Errichtung oder zum Betrieb von Windenergieanlagen überlässt oder Dritten Rechte zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf solchen Flächen einräumt.

Begründung:

Die CDU-Fraktion unterstützt das Ziel des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes in der Drucksache 7/6811, Waldflächen zu erhalten und vor anderen Nutzungen zu schützen sowie spezifische Waldfunktionen zu verbessern. Gleichzeitig bestehen durch die mündliche Anhörung gestützte Zweifel, ob dieses Ziel mit den vorgeschlagenen Änderungen des Thüringer Waldgesetzes erreicht werden kann. Daher schlägt die CDU-Fraktion in den Ziffern III und IV des Antrags konkrete Maßnahmen vor.

Für die Transformation des Energiesystems hin zur Klimaneutralität braucht es wertvolle Waldflächen nicht. Das gilt auch für Kalamitätsflächen. Hier ist die Wiedererstehung von Wald im Übrigen im vollen Gange, sei es durch neu gepflanzte Bäume oder durch Naturverjüngung. Genau hier muss der Waldumbau hin zu Klimaresilienz beginnen. Denn es gibt keine größere ökologische Sünde als gefällte Bäume, die nicht neu gepflanzt werden. Der Wald ist der beste Klimaschützer, den es gibt. Ihn zu erhalten und zu mehren muss oberste Priorität haben.

Ein wirksamer Schutz von Waldflächen kann dann erreicht werden, wenn den Ländern bundesrechtlich im Baugesetzbuch die Möglichkeit eingeräumt wird, in eigener Entscheidungshoheit bestimmte Flächen, insbesondere Waldflächen, von der Windenergienutzung auszunehmen. Hinweise darauf gibt der Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2022 zum Thüringer Waldgesetz, der § 10 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes für nichtig erklärt hat. Im Zentrum des Urteils steht die Zuordnung der Ausweisung von Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen zum Bodenrecht, das nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 Grundgesetz der konkurrierenden Gesetzgebung zuzuordnen ist. Der Bundesgesetzgeber hat von seiner Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht im Baugesetzbuch (BauGB) Gebrauch gemacht. Für eine Durchbrechung der in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB geregelten Privilegierung der Windkraft im Außenbereich durch pauschale landesrechtliche Verbote von Windenergieanlagen im Wald fehle den Ländern die Gesetzgebungskompetenz. Im 3. Leitsatz Satz 2 zum Beschluss problematisiert das Bundesverfassungsgericht das Fehlen einer Länderöffnungsklausel: „Eine Öffnung, aus der der Landesgesetzgeber eine Kompetenz für einen generellen Ausschluss von Windenergieanlagen auf Waldflächen herleiten könnte, enthält das Baugesetzbuch nicht.“ Für die Einführung einer solchen Länderöffnungsklausel muss sich die Landesregierung auf Bundesebene einsetzen.

Nach § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts „ThüringenForst“ bewirtschaftet die ThüringenForst – Anstalt des öffentlichen Rechts – den ihr übertragenen Staatswald als betriebliche Aufgabe nach Maßgabe des Thüringer Waldgesetzes unter besonderer Beachtung der Allgemeinwohlbelange. In diesem Zusammenhang muss klargestellt werden, dass die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen nicht zu den Aufgaben der Landesforstanstalt gehört und es nicht zulässig ist, im Eigentum der Landesforstanstalt stehende Waldflächen Dritten zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen zu überlassen oder entsprechende Rechte einzuräumen.

Für die Fraktion: Bühl

Windkraftanlagen in Wäldern / Foto: HB

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