Werbung EU-Kommission verhängt Geldbußen von insgesamt 254 Mio. EUR gegen acht von Kondensatorenhersteller Behörden-Mitteilungen News allgemein Technik Techniken-Windkraft Verbraucherberatung Windenergie Wirtschaft 28. März 2018 Hinweis: Die Bildrechte zu den Beitragsfotos finden Sie am Ende des Artikels Das Kondensator-Kartell 1. Das Kondensator-Kartell Die Europäische Kommission hat am 21.03.2018 gegen die führenden japanischen Hersteller von Elektronikbauteilen Elna, Hitachi Chemical, Holy Stone, Matsuo, NEC Tokin, Nichicon, Nippon Chemi-Con und Rubycon (Kartellanten) Geldbußen in Höhe von insgesamt EUR 253.935.000,00 verhängt. Die vorgenannten Unternehmen haben sich zusammen mit der Sanyo Ltd., die als Kronzeugin ohne Bußgeld ausging, in der Zeit zwischen 1998 und 2012 (Kartellzeitraum) im Rahmen zahlreicher Zusammenkünfte und Kontakte über sensible Geschäftsinformationen ausgetauscht. Die Absprachen bezweckten die Koordination ihres künftigen Verhaltens zur Verhinderung des Preiswettbewerbs bei Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren. Die Kartellanten tauschten hierzu insbesondere zukunftsbezogene Informationen über Preise und Preisgestaltungsabsichten sowie über die jeweilige Situation bei Angebot und Nachfrage aus. In einigen Fällen trafen sich die Kartellanten auch zu konkreten Preisabsprachen und überwachten deren Umsetzung. Das Kartell wurde weltweit umgesetzt, so auch im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum. Die Untersuchungen durch die Europäische Kommission begannen bereits im März 2014 auf die Kronzeugenanträge der Sanyo Ldt. und ihrer Muttergesellschaft, der Panasonic Corp. Im November 2015 teilte die Europäische Kommission den Kartellanten ihren Kartellverdacht mit. Im September 2016 wurde den Kartellanten im Rahmen einer mündlichen Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren dienen dem Sieben und Glätten von gleichgerichteten Wechselspannungen und Wechselspannungsanteilen, der Pufferung und Zwi-schenspeicherung bei Gleichspannungsversorgungen. Sie werden in vielen elektrischen und elektronischen Anlagen und Geräten eingesetzt, etwa in elektronischen Haushaltsgerä-ten, Digitalkameras, stationären und mobilen Telefonen, Medienwiedergabegeräten, Computern, Bordnetzen und LEDs. 2. Schäden Insbesondere Unternehmen, die im Zeitraum zwischen 1998 und 2012 von den Kartellanten Aluminium- und/oder Tantal-Elektrolytkondensatoren erworben haben, gelten als vom Kondensator-Kartell betroffen. Aber auch Un-ternehmen, die Produkte von Dritten bezogen haben, in welchen Aluminium- und/oder Tan-tal-Elektrolytkondensatoren verbaut sind, kön-nen mittelbar kartellgeschädigt sein. Diesen Unternehmen können Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Kartellanten zustehen. Die Schadenersatzansprüche sind darauf ge-richtet, die Unternehmen so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie die Kondensatoren unter funktionierenden Wettbewerbsbedingungen erworben hätten (= Ersatz der kartellbeding-ten Preisüberhöhungen). Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren sind – je nach Einsatz – preiswert und kos-ten nur wenige Cent oder EUR. Sie werden in großen Stückzahlen bezogen. Preiskartelle führen in der Regel zu kartellbedingten Preisüberhöhungen. Diese liegen im Mittel bei 15 % des tatsächlich bezahlten Preises. Der durch das Kondensator-Kartell im Ein-zelfall tatsächlich verursachte Kartellschaden ist mit Hilfe eines wettbewerbsökonomischen Gutachtens konkreter zu fassen. 3. Chancen und Risiken Die Betroffenen haben den Verstoß gegen Kartellrecht und die erlittenen Schäden zu bewei-sen. Den Bußgeldentscheidungen der Europäischen Kommission kommt indes eine gesetzliche Bindungswirkung hinsichtlich des Kartellrechtsverstoßes zu. Die für die Schadensersatzansprüche zuständigen Zivilgerichte sind an diese Feststellungen der EU-Kommission gebunden. Die Entscheidungen der Europäischen Kom-mission zum Kondensator-Kartell enthalten keine Feststellungen zu den bei den betroffe-nen Unternehmen konkret eingetretenen Schäden. Die Unternehmen müssen daher selbst ermitteln, zu welchen Preisüberhöhungen das Kondensator-Kartell in ihrem jeweili-gen Fall geführt hat. Diese Schadensermittlung ist nur mit Hilfe wettbewerbsökonomischer Gutachten möglich. Mittels der Gutachten kann der faire Wettbewerbspreis geschätzt und die Differenz zu den tatsächlich bezahlten Preisen angegeben werden. Die in Betracht kommenden Schadensersatz-ansprüche unterliegen allerdings der Verjährung. Daher ist Eile geboten. 4. Formen der Rechtsdurchsetzung und Kosten 4.1. Außergerichtliches Vorgehen, Streit-genossenschaft und Einzelklage Zunächst werden von uns in jedem Einzelfall die Chancen und Risiken des Vorgehens im Kondensator-Kartell mit den Betroffenen erör-tert. Sodann treten wir zunächst außergericht-lich an die Kartellanten heran, um die Möglich-keiten einer gütlichen Streitbeilegung ohne Gerichtsprozess auszuloten. Ist eine Einigung nicht möglich, empfehlen wir den Betroffenen die gerichtliche Geltendma-chung ihrer Ansprüche. Es ist sowohl ein Vor-gehen im Rahmen einer einzelnen Klage, im Rahmen einer Streitgenossenschaft oder im Bündelungsmodell möglich. In der Einzelklage werden die Schäden des Betroffenen individu-ell und ohne Verbindung mit den Ansprüchen anderer geltend gemacht. In einer Streitgenos-senschaft werden mehrere Kläger in einem Klageschriftsatz zusammengefasst. Gleichwohl bleibt jeder Kläger Herr über seinen Anspruch. Dies ermöglicht einerseits eine Reduktion der Prozesskostenrisiken [= die gesetzlichen Ge-bühren (Gerichts- und Anwaltskosten) werden aus einem Gesamtstreitwert der Streitgenos-senschaft abgerechnet und sodann auf den einzelnen Teilnehmer seiner Quote am Ge-samtstreitwert berechnet. Dies ist erheblich günstiger, als die Abrechnung des jeweiligen Einzelstreitwerts im Rahmen einer Einzelklage]. Andererseits erhält sich der einzelne Kläger eine höhere Flexibilität im Umgang mit seinem Anspruch. Im Bündelungsmodell tritt der Betroffene seine Ansprüche an eine eigens zum Zwecke der Rechtsverfolgung eingerichtete Bünde-lungsgesellschaft ab. Diese verfolgt die An-sprüche zahlreicher Betroffenen einheitlich. Die Erlöse aus dem Rechtsstreit werden nach Beendigung des Verfahrens dem Anteil des je-weiligen Betroffenen entsprechend ausgeschüttet. 4.2. Prozessfinanzierung Im Kondensator-Kartell arbeiten wir mit Prozessfinanzierern zusammen. Diese haben vorbehaltlich der Prüfung des Einzelfalls die Übernahme sämtlicher mit der Rechtsdurchsetzung verbundener Kostenrisiken (außergerichtliche und gerichtliche Kosten sowie Kosten für Gutachten) gegen eine Erfolgsbeteiligung zugesagt. Die Erfolgsbeteiligung wird dabei vom Nettoerlös erhoben (= nach Abzug der Prozess-kosten wird vom verbleibenden Nettoerlös die Erfolgsbeteiligung abgezogen). Betroffene haben daher die Möglichkeit, die in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche ohne eigenes Kostenrisiko geltend zu machen. PM: SGP Rechtsanwälte www.sgp-legal.de Kartellrecht: EU-Kommission verhängt Geldbußen von insgesamt 254 Mio. EUR gegen acht Hersteller von Kondensatoren wegen Kartellbeteiligung (WK-intern) – Die Europäische Kommission hat gegen Elna, Hitachi Chemical, Holy Stone, Matsuo, NEC Tokin, Nichicon, Nippon Chemi-Con und Rubycon Geldbußen in Höhe von insgesamt 253 935 000 EUR verhängt. Die Unternehmen, zusammen mit dem Kronzeugen Sanyo, beteiligten sich an einem weltweiten Kartell für die Lieferung von Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren im Zeitraum von 1998 bis 2012. Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Kondensatoren sind ein wesentlicher Bestandteil fast aller Elektronikprodukte. Sie sind sowohl in Smartphones und Haushaltsgeräten als auch beispielsweise in elektronischen Systemen in Autos und in Windturbinen enthalten. Die neun Unternehmen, gegen die wir heute Geldbußen verhängen, haben Absprachen getroffen, um möglichst hohe Gewinne zu erzielen. Den Schaden dürften nicht nur Herstellerfirmen, sondern auch die Verbraucher getragen haben. Unser heutiger Beschluss ist erneut ein klares Zeichen dafür, dass wir wettbewerbswidriges Verhalten, das den Verbrauchern in Europa schadet, nicht dulden werden – und zwar auch dann nicht, wenn die schädlichen Kontakte außerhalb Europas stattfinden.“ Kondensatoren sind elektrische Bauteile, die Energie statisch in einem elektrischen Feld speichern. Sie werden in vielen elektrischen und elektronischen Anlagen und Geräten eingesetzt. Die Untersuchung der Kommission ergab, dass neun japanische Unternehmen im Zeitraum von 1998 bis 2012 im Rahmen multilateraler Zusammenkünfte und bi- oder trilateraler Kontakte sensible Geschäftsinformationen austauschten. Sie bezweckten eine Abstimmung ihres künftigen Verhaltens, um Preiswettbewerb zu verhindern. Ausgetauscht wurden insbesondere zukunftsbezogene Informationen über Preise und Preisgestaltungsabsichten sowie über Angebot und Nachfrage. In einigen Fällen trafen die Kartellbeteiligten auch Preisabsprachen und überwachten deren Umsetzung. Wie die Untersuchung ergab, war den Kartellbeteiligten bewusst, dass sie mit ihrem Verhalten gegen die Wettbewerbsvorschriften verstießen. Abzulesen ist dies an ihrer Absicht, das Verhalten zu verschleiern. So enthielten zwischen den Unternehmen ausgetauschte Nachrichten und interne E-Mails mit Berichten über einschlägige Sitzungen Sätze wie „Nach dem Lesen löschen“, „Bitte löschen Sie diese E-Mail, wenn Sie sie gelesen haben, und speichern Sie sie nicht“, oder „Bitte Vorsicht im Umgang mit dem Inhalt des vorliegenden Berichts, da das Treffen nicht öffentlich bekannt werden sollte“. Im Rahmen der Treffen fanden auch Gespräche zwischen hohen Führungskräften oder gar den Geschäftsführern statt. Ort der Treffen und Kontakte war in erster Linie Japan, doch wurde das Kartell weltweit umgesetzt, so auch im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Geldbußen Die Geldbußen wurden auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (siehe auch MEMO) festgesetzt. Ausschlaggebend für die Höhe der Geldbußen waren insbesondere der Umsatz der Kartellbeteiligten mit Kondensatoren im EWR, die Schwere der Zuwiderhandlung, die Ausdehnung des Kartells auf den gesamten EWR und die lange Dauer. Nach den Geldbußenleitlinien von 2006 dürfen Geldbußen 10 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens nicht übersteigen. Daher wurden die Geldbußen für Elna, Nippon Chemi-Con und Rubycon auf 10 % ihres Gesamtumsatzes begrenzt. Nach der Kronzeugenregelung der Kommission aus dem Jahr 2006 wurden folgende Anpassungen vorgenommen: Sanyo Electric Co., Ltd. und seiner Muttergesellschaft Panasonic Corporation wurde die Geldbuße vollständig erlassen, weil das Unternehmen die Kommission von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatte. Die Geldbuße hätte insgesamt rund 32 389 000 EUR betragen. Die Geldbußen für Hitachi Chemical, Rubycon, Elna und NEC Tokin wurden ermäßigt, um ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen der Ermittlungen Rechnung zu tragen. Die Höhe der Ermäßigung richtet sich danach, wann das jeweilige Unternehmen seine Zusammenarbeit angeboten hat und inwieweit die vorgelegten Beweismittel zum Nachweis des Kartells beigetragen haben. Rubycon hat als erstes Unternehmen zwingende Beweise vorgelegt, die es der Kommission erlaubt haben, die Dauer der Zuwiderhandlung um den Zeitraum von Juni 1998 bis August 2003 zu verlängern. Dieser Zeitraum wird bei der Festsetzung der Geldbuße für Rubycon daher nicht berücksichtigt. Folgende Geldbußen wurden gegen die einzelnen Unternehmen verhängt: Hintergrund Nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des EWR-Abkommens sind Kartelle und andere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verboten. Die Ermittlungen der Kommission in dieser Sache begannen im Frühjahr 2014, nachdem Panasonic Corporation und seine Tochtergesellschaften bei der Kommission einen Antrag auf Geldbußenerlass nach der Kronzeugenregelung gestellt hatten. Die Kommission veröffentlichte am 4. November 2015 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, auf die mehrere Sachverhaltsschreiben folgten, und im September 2016 fand eine mündliche Anhörung statt. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zu diesem Kartellfall unter der Nummer AT.40136 im öffentlich zugänglichen Register der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht. Weitere Informationen über die Maßnahmen der Kommission gegen Kartelle finden sich auf ihrer Website unter der Rubrik „Cartels“. Schadensersatzklagen Personen und Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verordnung 1/2003 des Rates sind abschließende Beschlüsse der Kommission ein bindender Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Selbst wenn die Kommission gegen die Kartellbeteiligten Geldbußen verhängt hat, kann Schadensersatz zuerkannt werden. Die von der Kommission verhängte Geldbuße wird dabei nicht mindernd angerechnet. Die Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen, die die Mitgliedstaaten bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umsetzen mussten, macht es für die Opfer von Kartellrechtsverstößen einfacher, Schadensersatz zu erhalten. Weitere Informationen über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen sowie einen praktischen Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs finden Sie hier. Whistleblower-Portal Die Kommission hat ein Portal eingerichtet, über das Einzelpersonen der Kommission Hinweise über wettbewerbswidriges Verhalten geben können, ohne ihre Identität preisgeben zu müssen. Die Anonymität von Whistleblowern bleibt durch ein speziell entworfenes verschlüsseltes Mitteilungssystem, das eine wechselseitige Kommunikation zulässt, gewahrt. Das Instrument ist über diesen Link zugänglich. PM: EU-Kommission Weitere Beiträge:Sonne, Holz und Wärmepumpe: Hybridsysteme liefern das ganze Jahr nachhaltige EnergieABO Energy veräußert Mehrheit der finnischen Pipeline an Fortum OyjEE.SH: Schleswig-Holsteins Windbranche zeigt Innovationswillen