Werbung Novelle der Energieeinsparverordnung: Energieausweis wird Pflicht Behörden-Mitteilungen Ökologie Technik Verbraucherberatung 30. April 201830. April 2018 Hinweis: Die Bildrechte zu den Beitragsfotos finden Sie am Ende des Artikels Erste Energieausweise älterer Wohnhäuser werden dieses Jahr ungültig (WK-intern) – Bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung von Immobilien wird neuer Energieausweis Pflicht – dena empfiehlt aussagekräftigere Bedarfsausweise Die ersten Energieausweise für ältere Wohngebäude werden Mitte des Jahres ungültig. Sie haben eine Laufzeit von zehn Jahren und sind ab Juli 2008 für Häuser mit einem Baujahr vor 1966 ausgestellt worden. Hauseigentümer der betroffenen Gebäude müssen aber nur einen aktuellen Energieausweis vorlegen, wenn sie ihr Haus in naher Zukunft verkaufen, vermieten oder verpachten wollen. Darauf verweist die Deutsche Energie-Agentur (dena). Sie empfiehlt Hauseigentümern, die einen neuen Energieausweis erstellen lassen wollen, sich an einen qualifizierten Energieberater aus der Energieeffizienz-Expertenliste zu wenden (www.energie-effizienz-experten.de). Bei der Wahl des Energieausweises rät die dena zum Bedarfsausweis. Denn nur der ist wirklich aussagekräftig. Bedarfsausweis stellt energetischen Zustand genauer dar als Verbrauchsausweis Es gibt zwei Arten des Energieausweises: den Verbrauchs- und den Bedarfsausweis. Der Verbrauchsausweis legt lediglich die Verbrauchswerte der vergangenen drei Jahre zugrunde, die stark vom Verhalten der Bewohner abhängen. Die dena empfiehlt deshalb den Bedarfsausweis. Zur Ausstellung berechnet ein Energieberater anhand einer technischen Analyse aller Gebäudedaten den Energiebedarf und dokumentiert den energetischen Zustand des Gebäudes – unabhängig vom Nutzerverhalten. Dabei werden die Qualität der Gebäudehülle – wie Fenster, Decken und Außenwände – sowie der Heizungsanlage und des Energieträgers berücksichtigt. Der energetische Zustand des Hauses sowie mögliche Sanierungsmaßnahmen, mit denen der Zustand verbessert und der Wert der Immobilie gesteigert werden kann, lassen sich so deutlich exakter darstellen. Generell haben Eigentümer die Wahl zwischen einem hochwertigen Bedarfs- und einem Verbrauchsausweis. Ausnahme: Ein Bedarfsausweis ist verpflichtend für Bestandsgebäude mit bis zu vier Wohnungen und einem Bauantrag vor dem 1. November 1977, wenn sie nicht energetisch saniert wurden. Wohnhäuser mit Baujahr ab 1966 brauchen ab 2019 einen neuen Energieausweis Wohnhäuser mit Baujahr ab 1966 brauchen seit Januar 2009 einen Energieausweis, wenn sie vermietet, verpachtet oder verkauft werden. Das heißt, hier werden in etwa einem Jahr die ersten Ausweise ungültig. Neubauten oder umfassend modernisierte Häuser benötigen seit Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2002 am 1. Februar 2002 einen Energieausweis, sodass in diesen Fällen die Energieausweise bereits erneuert worden sind. Weitere Infos zum Energieausweis Zur Energieeffizienz-Expertenliste Effizienzklassen nun auch für Immobilien Auf Hausbesitzer und Bauherren kommen Veränderungen zu: Ab Mai ist es Pflicht, den Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung vorzulegen. Effizienzklassen erleichtern dann den Überblick. Zudem werden für Neubauten strengere energetische Anforderungen gelten und alte Heizkessel schrittweise verboten. Das sieht die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) vor, deren Regelungen stufenweise in Kraft treten. Die Verordnung tritt zum 1. Mai 2014 in Kraft. Mehr Transparenz durch Energieausweis Der Energieausweis gewinnt an Bedeutung. Der Verkäufer oder Vermieter muss den Energie-Effizienzstandard bereits in der Immobilienanzeige nennen. Bei Wohnungsbesichtigungen muss er den Ausweis vorzeigen. Es genügt nicht mehr, ihn erst vorzuweisen, wenn ein potenzieller Mieter danach fragt. Kommt ein Mietvertrag zustande, ist dem Mieter entweder der Original-Energieausweis oder eine Kopie davon auszuhändigen. Potenzielle Mieter und Käufer profitieren von dieser Regelung: Schlechte Energiewerte im Ausweis deuten auf hohe Heizkosten hin, die beispielsweise auf eine unzureichende Wärmedämmung zurückzuführen sind. Wer als Hausbesitzer noch keinen Energieausweis hat, kann sich bei der Suche nach einem qualifizierten Aussteller an die Architekten-, Ingenieur- und Handwerkskammern wenden. Zehn Jahre ist der Ausweis gültig. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Energieausweis öffentlich aushängen Die Neuerungen der Energieeinsparverordnung gelten auch für sogenannte Nichtwohngebäude wie Gewerbeimmobilien und öffentliche Gebäude. In öffentlichen Gebäuden mit großem Publikumsandrang und einer Größe über 500 Quadratmetern ist ein Energieausweis sichtbar auszuhängen. Liegt bereits ein Energieausweis vor, besteht auch in größeren Geschäften, Restaurants, Hotels und Banken künftig die Pflicht zum Aushang. Denkmalgeschützte Immobilien benötigen keinen Energieausweis. Neue Effizienzklassen Energieausweise, die ab Mai für Wohngebäude neu ausgestellt werden, müssen eine Effizienzklasse ausweisen. Diese erleichtert es Käufern oder Mietern, Immobilien einzuschätzen. Effizienzklassen gibt es bereits für Elektrogeräten und Fahrzeuge. Die Skala reicht von „A+“ („energetisch sehr gut“) bis „H“ („energetisch sehr schlecht“). Bei Immobilien entsprechen A und B künftigen Neubaustandards. Die neue Skala ist deutlich präziser als die aktuell noch gültige Farbskala von rot bis grün. Wohngebäude, die einen gültigen Energieausweis nach bisherigem Recht haben, können weiterhin ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse inseriert werden. Vermieter, die sich im Energieausweis nicht an die neuen Vorgaben zur Energieeffizienz halten, handeln ordnungswidrig. Sie müssen mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro rechnen. Diese Regelung gilt allerdings erst ein Jahr nach Inkrafttreten der EnEV 2014, also zum 1. Mai 2015. Alte Heizkessel austauschen Ab 2015 dürfen sogenannte Konstanttemperatur-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, nicht mehr betrieben werden. Diese Kessel heizen mit einer konstant hohen Temperatur. Ihre Heizleistung passt sich nicht an Außentemperatur und tatsächlichen Bedarf an. Demzufolge haben sie Kessel einen sehr hohen Brennstoffverbrauch. Hausbesitzer werden daher verpflichtet, diese Geräte auszutauschen. Von dieser Regelung nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel mit einem besonders hohen Wirkungsgrad. Eine weitere Ausnahme gilt für Hauseigentümer, die bereits vor Februar 2002 in den Häusern gewohnt haben. Auch sie können die alten Heizkessel weiter nutzen. Neue Anforderungen für Neubauten ab 2016 Für Neubauten erhöhen sich die Effizienzanforderungen: Der Energieverbrauch soll um ein weiteres Viertel sinken. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2016. Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle soll um durchschnittlich 20 Prozent sinken. Was beinhaltet die Energieeinsparverordnung? Die Energieeinsparverordnung regelt die energetischen Anforderungen an Neubauten. Darüber hinaus gibt sie vor, in welcher energetischen Qualität ein Eigentümer, der sein Gebäude sanieren will, bestimmte Modernisierungsmaßnahmen auszuführen hat. Anlass für die Energieeinsparverordnung 2014 ist eine EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aus dem Jahr 2010. Außerdem sieht das Energiekonzept der Bundesregierung vor, den Wärmebedarf des Gebäudebestandes in Deutschland bis 2020 um 20 Prozent zu senken. Bis 2050 sollen Häuser nahezu klimaneutral sein, also den eigenen Bedarf nur aus erneuerbaren Energien decken. Den gesetzlichen Rahmen für die neue EnEV 2014 schaffte die am 13. Juli 2013 in Kraft getretene Änderung des Energieeinsparungsgesetzes. PM: Bundesregierung Pressebild: Energieausweis / Foto: Bundesregierung Weitere Beiträge:Beim Windenergiesymposium fordert Gernot Wagner von der New York University von der Politik Mut zu T...Startschuß zum Feldtest - Brennstoffzelle im Praxistest am Umwelt-Campus BirkenfeldSave the Children Deutschland berichtet über die Flüchtlingskinder