Werbung Der erste Entwurf zum neuen Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) liegt vor Erneuerbare & Ökologie Technik 14. Juli 2015 Die erhoffte Dynamik beim Ausbau der KWK-Anlagen in Deutschland blieb zumindest in den ersten Monaten nach der KWKG-Novelle aus (Bild: BHKW-Infozentrum) Neues KWK-Gesetz nimmt Gestalt an (WK-intern) – Der erste Entwurf zum neuen Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) liegt vor und offenbart zahlreiche Änderungen gegenüber dem bisherigen KWKG 2012. Das BHKW-Infozentrum berichtet auf seinen Informationsseiten über die Neuerungen des KWKG 2016. Seit wenigen Tagen befindet sich ein erster Gesetzes-Entwurf zum neuen KWK-Gesetz im Umlauf. Wahrscheinlich noch im Juli wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den Referentenentwurf des neu gestalteten KWK-Gesetzes veröffentlichen. Das BHKW-Infozentrum Rastatt hat am 14. Juli 2015 einen Übersichtsbericht mit dem Titel „Neues KWK-Gesetz nimmt Gestalt an“ (http://www.bhkw-infozentrum.de/…) auf seinen Informationsseiten veröffentlicht. Es bewahrheitet sich nun, was sich in den letzten Monaten abgezeichnet hat: für den in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom erhalten KWK-Anlagenbetreiber höhere KWK-Zuschläge. Dies macht bis zu 2,6 Cent/kWh an Zusatzeinnahmen aus. für den KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, erhalten KWK-Anlagenbetreiber grundsätzlich keine KWK-Förderung mehr. Lediglich Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW sowie KWK-Anlagen in der stromkostenintensive Industrie erhalten KWK-Zuschläge u. a. für den selbstgenutzten KWK-Strom. Mini-KWK-Anlagen profitieren zukünftig nicht mehr von der Möglichkeit einer Anlagen-Modernisierung. Brennstoffzellen verlieren ihre bisher gewährten Privilegien und werden zukünftig wie konventionelle KWK-Anlagen kategorisiert. Der Bestandsschutz von erdgasbetriebenen KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung, die weder nach dem EEG gefördert werden, noch aktuell eine KWK-Förderung erhalten, wird eine finanziell gewichtige Rolle innerhalb des neuen KWK-Gesetzes einnehmen. In den Jahren 2016 bis 2019 ist für bestehende hocheffiziente KWK-Anlagen eine zeitlich befristete Förderung in Höhe von 1,6 Cent/kWh vorgesehen. Neue kohlebefeuerte Heizkraftwerke erhalten keine KWK-Förderung mehr. Auch bei einer Modernisierung bestehender Kohle-KWK-Anlagen werden keine KWK-Zuschlagszahlungen mehr gewährt. Weitere Informationen zum neuen KWK-Gesetz wie z. B. zu den Übergangsvorschriften bei einer Inbetriebnahme von KWK-Anlagen über den Jahreswechsel 2015/2016 können der Rubrik „Aktuelle Statements“ (http://www.bhkw-infozentrum.de/…) des BHKW-Infozentrums entnommen werden. Das BHKW-Infozentrum befindet sich derzeit in der Restrukturierung. Mitte August werden die rund 3.000 Informationsseiten in neuem Layout und mit übersichtlicher Struktur veröffentlicht. PM: BHKW-Infozentrum Weitere Beiträge:Gemeinderat Scharbeutz beschließt kommunale Wärmeplanung von Green Planet EnergyNetzbetreiber HanseWerk-Gruppe sucht engagierte Schülerinnen und Schüler für Sozialen Tag 2017Ultrakondensatoren sichern unabhängiges Netz der Isle of Eigg mit 100% erneuerbarer Energie