Werbung Günther will über neue Naturschutzzuständigkeitsverordnung den zügigeren Ausbau der Windenergie vorantreiben Ökologie Windenergie Windparks 1. November 2023 Hinweis: Die Bildrechte zu den Beitragsfotos finden Sie am Ende des Artikels Neuregelung der Naturschutzzuständigkeitsverordnung (WK-intern) – Naturschutz-Staatssekretär*in Günther: „Zur Bewältigung der Klimakrise müssen wir auch an Land den zügigeren Ausbau der Windenergie vorantreiben“ Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur trägt durch die Konzentration von Aufgaben beim Landesamt für Umwelt den gestiegenen bundesgesetzlichen Anforderungen an den Arten- und Klimaschutz Rechnung: „Die Bewältigung der Klimakrise erfordert auch einen zügigen Ausbau der Windenergie an Land, der jedoch nicht zu Lasten der Biodiversität erfolgen darf,“ so Naturschutz-Staatssekretär*in Günther. „Die hohen und insbesondere unionsrechtlich gebotenen artenschutzrechtlichen Anforderungen müssen gewahrt bleiben.“ Das Landesamt für Umwelt (LfU) war bislang für die Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmen zuständig. Im Rahmen der Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) war die Behörde bislang von eher untergeordneter Bedeutung: Sie fertigt artenschutzrechtliche Stellungnahmen zu den von Windenergieanlagen besonders betroffenen Brutvorkommen der Großvögel wie Schwarz- und Rotmilan, Wanderfalke, Weiß- und Schwarzstorch sowie Seeadler an. Im Bereich Artenschutz berät das LfU umfassend Vorhabenträger und überprüft, dass Inhalts- und Nebenbestimmungen bei der Genehmigung von WEA eingehalten werden. Zunehmend erfordern die bundesgesetzlichen Naturschutzbestimmungen bei Errichtung und Betrieb von WEA jedoch eine überregionale Beurteilung aller artenschutzrechtlichen Belange. Es ist daher sinnvoll, bei den artenschutzrechtlichen und -fachlichen Stellungnahmen im Zusammenhang mit WEA-Verfahren an Land, die sachliche Zuständigkeit beim LfU anzusiedeln – nicht wie zuvor regional bei den unteren Naturschutzbehörden. Diese zentralistische Aufgabenkonzentration bei der oberen Naturschutzbehörde kann zudem zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren führen. Die hierfür notwendige Änderung der Naturschutzzuständigkeitsverordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Schleswig-Holstein vom 17. August verkündet worden und wird zum 1. November 2023 in Kraft treten. Verantwortlich für diesen Pressetext: Matthias Kissing | Martina Gremler | Jonas Hippel | Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur in Schleswig-Holstein Windpark in Schleswig-Holstein / Foto: HB Weitere Beiträge:Palfinger Marine ausgezeichnet mit Zertifikat nach ISO 14001Prokon Generalversammlung 2022: Hoher Jahresüberschuss und GewinnausschüttungBUND fordert Maßnahmen in den Bereichen Energie, Verkehr, Landwirtschaft, Natur- und Gewässerschutz