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OVG Münster: Vergleich im Streit über eine Windenergieanlage in einer Hubschraubertiefflugstrecke


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Die Stadtwerke Münster GmbH, der Kreis Lippe, die Bundeswehr und die Bezirksre­gierung Münster haben im Streit um die Genehmigung einer Windenergieanlage in Lemgo in der heutigen Verhandlung vor dem 22. Senat des Oberverwaltungsgerichts einen gerichtlichen Vergleich geschlossen.

(WK-intern) – Die Stadtwerke Münster hatten beim Kreis Lippe eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von ca. 200 m in einer im Flächennut­zungs­plan der Stadt Lemgo aus­gewiesenen Windvorrangzone beantragt.

Die im Genehmigungsverfahren beteiligte Bundeswehr (Bundesamt für Infrastruktur) wandte ein, dass sich der vorgesehene Standort innerhalb des Sicherheitskorridors einer militärischen Hubschraubertiefflug­strecke befinde.

Damit bestehe ein nicht hinnehmbares Risiko für die Sicherheit des Luftverkehrs. Die hier­für als Luftfahrtbehörde in NRW zuständige Bezirksregierung Münster verweigerte daraufhin die für die Genehmigungserteilung notwendige Zu­stim­mung. Der Kreis lehnte deshalb die beantragte Geneh­mi­gung wegen der ihn bin­denden Zustimmungsverweigerung ab. Hiergegen hatten die Stadtwerke vor dem Oberverwaltungsgericht Klage erhoben.

Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage haben die Beteiligten auf Vorschlag des Senats in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich erzielt. Da­nach hält die Bundeswehr an ihren Bedenken betreffend die Sicherheit des Luftver­kehrs nicht fest. In der Folge konnte die Bezirksregierung Münster als Luftverkehrs­behörde die luftverkehrsrechtliche Zustimmung nunmehr erteilen. Der Kreis Lippe hat deshalb seinen Ablehnungsbescheid aufgehoben und wird unverzüglich das Geneh­migungsverfahren fortführen. Im Gegenzug hat die Stadtwerke Münster GmbH auf die Erhebung jeglicher eventuell aus der Verfahrensverzögerung folgender Scha­densersatzansprüche verzichtet. Die Bundeswehr hat sich bereit erklärt, die Verfah­renskosten zu übernehmen.

Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ist damit ohne ein Urteil beendet. Über die Erteilung der Genehmigung muss nunmehr der Kreis Lippe erneut entschei­den.

Aktenzeichen: 22 D 70/22.AK

PM: OVP Münster








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