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Grober Rechenfehler gefährdet 30.000 Arbeitsplätze in der Solarbranche

Solar-Modulreinigung / Foto: HB
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In dem vom BMWi am 1. November 2018 vorgelegtenund vom Kabinett nur wenige Tage später beschlossenen Gesetzesentwurf für das Energiesammelgesetz (EnSaG) kündigt die Bundesregierung eine Sonderkürzung der Vergütung für Solarstrom aus Dachanlagen ab einer Größe von 40 kWp um 20% an.

(WK-intern) – Hinter verschlossenen Türen im Ministerium vorbereitet, sollen die Kürzungen im Hauruckverfahren noch vor Weihnachten vom Bundestag verabschiedet werden und bereits ab 1. Januar 2019 gelten. Eine öffentliche Debatte ist anscheinend unerwünscht.

Begründet wird dieser gravierende Einschnitt mit dem EU-Beihilferecht. So läge eine Überförderung vor, die der EU-Kommission gemeldet worden sei und nun beseitigen werden müsse.

Man beruft sich dabei auf Berechnungen des ZSW, welches im Auftrag des BMWi regelmäßig die Stromgestehungskosten verschiedener Anlagengrößen mit den jeweils geltenden EEG-Vergütungssätzen vergleicht.

In der Version dieser Untersuchungen aus Oktober 2018 kommt das ZSW wohl zu dem Schluss, dass die durchschnittlichen Stromgestehungskosten für Anlagen ab einer Leistung von 60 kWp unter die aktuell geltenden Vergütungssätze gefallen seien.

Die Berechnungen des ZSW enthalten jedoch einen gravierenden Rechenfehler. Die laufenden Betriebskosten für Photovoltaikanlagen werden dort pauschal mit 1,5% der Investitionskosten der jeweiligen Anlagengröße angenommen. Man geht also davon aus, dass immer dann, wenn die Investitionskosten für neue Anlagen sinken – wie es aktuell der Fall ist – auch die jeweiligen Betriebskosten im gleichen Verhältnis sinken. Diesen Zusammenhang gibt es so jedoch nicht. Tatsächlich hängen die Betriebskosten von Größe und Beschaffenheit einer Anlage ab. Der ursprüngliche Neupreis der Anlage ist dabei aber irrelevant. Ein erfahrenes Institut wie das ZSW und die Energieexperten des BMWi sollten diesen Fehler eigentlich selbst bemerken.

Würden in der Berechnung des ZSW realistische Betriebskosten angesetzt, die im Schnitt doppelt so hoch ausfallen, käme man zu dem (richtigen) Ergebnis, dass die Stromgestehungskosten neuer Anlagen und die dafür geltenden EEGVergütungssätze gleich sind. Letztere werden darüber hinaus durch die bestehende regelmäßige monatliche Senkung des sogenannten atmenden Deckels weiter sinken und eher zu einer Unterförderung führen. Das Argument einer nach dem EUBeihilferecht notwendigen Sonderkürzung ist damit völlig gegenstandslos. Sollte nun dennoch eine Sonderkürzung vorgenommen werden, so kann diese nur politisch motiviert sein.

Mit einem solchen willkürlichen Einschnitt käme der Zubau von dezentralen Photovoltaikanlagen auf vorhandenen Dachflächen quasi zum Erliegen und die Bundesregierung nähme die Gefährdung von 30.000 Arbeitsplätzen in der Solarbranche bewusst in Kauf. Ein Regieren gegen die Mehrheit der Bürger, die sich nach einer aktuellen Umfrage zu 84% wünschen, dass die Bundesregierung mehr für den Klimaschutz unternimmt.

Über die Energiegewinner eG
Die Energiegewinner eG realisiert Bürgerenergie-Projekte in ganz Deutschland sowie im angrenzenden EU-Ausland. Seit Gründung der Genossenschaft im Jahr 2010 konnten zahlreiche Projekte im Bereich der Solar- und Windenergie mit einer Gesamtleistung von über 10 MW erfolgreich realisiert werden. Mit ihren über 650 Mitgliedern ist die Energiegewinner eG bereits heute eine starke demokratische Gemeinschaft, die stetig weiter wächst. Vom Genossenschaftssitz in Köln aus sorgt ein Expertenteam für die professionelle Umsetzung und Betreuung aller Vorhaben. Die Energiegewinner treiben die Energiewende voran und leisten einen wichtigen Beitrag für eine Zukunft mit 100% sauberer und demokratisch organisierter Energie.

PM: Energiegewinner eG

Die laufenden Betriebskosten für Photovoltaikanlagen werden pauschal mit 1,5% der Investitionskosten der jeweiligen Anlagengröße angenommen / Foto: HB








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