Werbung Bundesnetzagentur ordnet im Jahr 2025 kein Kohleverfeuerungsverbot mehr an Behörden-Mitteilungen Ökologie Technik Verbraucherberatung 1. September 2025 Hinweis: Die Bildrechte zu den Beitragsfotos finden Sie am Ende des Artikels Kohleausstieg: Wegen marktlichen Ausscheidens von Kraftwerken für 2028 erneut kein Kohleverfeuerungsverbot erforderlich kein Kohleverfeuerungsverbot zur Erreichung der gesetzlichen Ziele erforderlich (WK-intern) – Die Bundesnetzagentur ordnet im Jahr 2025 kein Kohleverfeuerungsverbot nach dem Gesetz zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (KVBG) an. Grund hierfür ist, dass bis zum Anordnungstermin am 1. September bereits so viele Kohlekraftwerke aus dem Markt ausgeschieden sind, dass das gesetzlich geforderte Zielniveau für das Zieljahr 2028 bereits unterschritten ist. Als Zielniveau wird die im jeweiligen Zieljahr gesetzlich noch zugelassene Menge der Nettonennleistung von Steinkohle- und Braunkohlekleinanlagen bezeichnet. Seit Beginn des Kohleausstiegsprozesses nach dem KVBG ist damit bereits zum zweiten Mal kein Kohleverfeuerungsverbot zur Erreichung der gesetzlichen Ziele erforderlich. Versorgungssicherheit bleibt gewährleistet Bei allen Kraftwerksstilllegungen überprüfen die Übertragungsnetzbetreiber die Systemrelevanz der Kraftwerke. Die Kraftwerke können danach Bestandteil der Netzreserve werden. In der Netzreserve stehen die Kraftwerke in kritischen Situationen zur Absicherung des Stromnetzes bereit. Die Versorgungssicherheit ist so jederzeit gewährleistet. Weitere Details zur gesetzlichen Reduzierung finden Sie unter: https://www.bundesnetzagentur.de/Kohleausstieg Hintergrund Seit dem Jahr 2024 ordnet die Bundesnetzagentur Kohleverfeuerungsverbote nur noch entschädigungslos ohne Ausschreibungen an. Ein Kohleverfeuerungsverbot wird ab dem Anordnungstermin im Jahr 2024 jeweils 30 Monate nach der Anordnung wirksam. Damit wird die Kohleverstromung ab 2027 weiter reduziert und schließlich beendet. Anordnungen ergehen jeweils anhand des Alters der Kohlekraftwerke bis das jährliche Reduktionsziel erreicht ist. Dabei erhalten zuerst alte Anlagen eine Anordnung, dann neuere. Betreibende von Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen erhalten zukünftig keine finanzielle Entschädigung mehr dafür, dass sie in ihren Anlagen keine Kohle mehr verfeuern dürfen. Die Bundesnetzagentur hat bis zum Jahr 2023 in sieben Ausschreibungsrunden insgesamt 10,9 Gigawatt Nettonennleistung ausgeschrieben. Über das Gebotsverfahren konnten 41 Anlagen mit rund 10,7 Gigawatt erfolgreich bezuschlagt werden. Für drei weitere Anlagen mit einer Nettonennleistung in Höhe von 1,4 Gigawatt hat die Bundesnetzagentur ein Verbot der Kohleverfeuerung angeordnet. PM: Bundesnetzagentur Kein Kohleverfeuerungsverbot zur Erreichung der gesetzlichen Ziele erforderlich / Foto: HB Weitere Beiträge:Forscher vom INP und DLR optimieren WasserstofftechnologieAngela Merkel wird sich nicht ewig gegen mehr Demokratie und Volksabstimmungen sperren könnenBertrandt erwirbt 100 % Anteile an Beratungshaus Concept AG