Werbung Zukunftsfinanzierungsgesetz: Ein Schub für erneuerbare Energien? Erneuerbare & Ökologie Finanzierungen Mitteilungen Ökologie Solarenergie Verbraucherberatung Windenergie 22. September 2023 Hinweis: Die Bildrechte zu den Beitragsfotos finden Sie am Ende des Artikels Mit dem im August verabschiedeten Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen soll der Standort Deutschland durch Bürokratieabbau und Digitalisierung attraktiver werden. (WK-intern) – Doch auch der Bereich Wind- und Solarkraft könnte dadurch einen immensen Schub erfahren. Zur vollen Entfaltung sind allerdings noch steuerliche Anpassung dringend geboten. Für die Branche der erneuerbaren Energien gab es im ersten Halbjahr 2023 gute Nachrichten. Laut Angaben des Fraunhofer Instituts ist der Anteil von Wind, Solar und Co. an der Nettostromerzeugung hierzulande auf ein neues Rekordniveau gestiegen. Dieses Jahr waren es rund 57,7 Prozent, nach 46,2 Prozent im Vorjahr. Dabei war On- und Offshore-Windenergie mit rund 67 TWh die mit Abstand wichtigste Energiequelle. Diese insgesamt positive Entwicklung dürfte angesichts der ambitionierten Klimapläne in Deutschland und auch in der Europäischen Union (EU) noch nicht ausreichen. Bis 2045 soll Deutschland nach den Plänen der Bundesregierung klimaneutral werden, auf EU-Ebene soll dieses Ziel bis 2050 erreicht sein. Zudem soll der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung bis zum Jahr 2030 hierzulande bei mindestens 80 Prozent liegen. Mit anderen Worten: Es liegt noch ein gutes Stück Weg vor uns. Es ist deshalb von entscheidender Bedeutung, dass auch private Investitionen verstärkt in Erneuerbare-Energie-Anlagen fließen. Andere Optionen wie der Staat oder Banken halten sich mehr und mehr zurück. Tatsächlich könnte das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen – das sogenannte Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) – diesem Markt einen wichtigen Schub verleihen. Das Gesetz, das im August dieses Jahres im Kabinett verabschiedet wurde, soll einerseits durch verschiedene Änderungen im Finanzmarkt-, Gesellschafts- und Steuerrecht, den deutschen Kapitalmarkt digitalisieren, entbürokratisieren und internationalisieren und so die Leistungsfähigkeit und die Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland als wichtiger Teil eines starken europäischen Finanzplatzes gesteigert werden. Andererseits zielt das Gesetz darauf ab, für Investoren neue Möglichkeiten zu schaffen, im Bereich der Erneuerbaren Energien zu investieren und das Wachstum dieses Marktes voranzutreiben. Neue Möglichkeiten für offene Immobilienfonds Eine wesentliche Änderung in dem Gesetzentwurf sieht vor, dass offene Immobilienfonds in Zukunft nicht nur in Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien investieren dürfen, sondern diese auch selbst betreiben und den so generierten Strom ins öffentliche Netz einspeisen können. Das ist eine deutliche Änderung gegenüber der bisherigen Praxis. Bislang waren solche Investitionen für Infrastruktur-Sondervermögen und offene Spezialfonds nur sehr eingeschränkt möglich. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Gesetz für bestehende und neue offene Immobilien-Sondervermögen erweiterte Investitionsmöglichkeiten. Denn zum einen können diese Fonds nun etwa Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) als sogenannte Aufdachanlagen erwerben und betreiben, auch wenn sie mehr Strom erzeugen als vom Gebäude oder dessen Mietern benötigt wird. Zwar durften solche Fonds auf und an ihren Gebäuden auch bislang schon Erneuerbare-Energie-Anlagen installieren, allerdings nur für den Bedarf der entsprechenden Immobilie und deren Mieter. Über eine Verpachtungsgesellschaft wurde dies umständlich gelöst. Das heißt, der Bau und der Betrieb von PV-Anlagen oder auch von Ladestationen für Elektrofahrzeuge waren auch nur dann zulässig, wenn diese in einem gewissen baulichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehen und der Betrieb zur Bewirtschaftung des Gebäudes diente. Neue Einnahmemöglichkeiten Dies wird mit dem ZuFinG nun deutlich erweitert. So können diese Fonds künftig überschüssigen Strom verkaufen, ohne dass sie ihren typischen Charakter verlieren. So können sich offene Immobilienfonds eine zusätzliche Einnahmequelle erschließen. Zudem dürfen die Anlagevehikel künftig Investitionen in unbebaute Grundstücke, die für die Errichtung von Anlagen sowie zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien vorgesehen sind, vornehmen. Die Bebauung mit einem Gebäude ist bei solchen Investitionen in Freiflächenanlagen folglich nicht mehr notwendig. Auch dies bedeutet eine deutliche Änderung gegenüber den bislang für Immobilienfonds geltenden Regeln im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), nach denen Investitionen in Erneuerbare-Energie-Anlagen ohne Verbindung zur Immobilie nicht vorgesehen waren. Zwar sind diese Investitionen auf 15 Prozent des Fondsvermögens beschränkt, gleichzeitig wird damit aber eine neue Kategorie erwerbbarer Vermögensgegenstände eingeführt und Rechtssicherheit geschaffen. Damit entsteht auch für langfristig orientierte institutionelle Investoren wie Versicherungen und Versorgungswerke eine Art „neue Anlageklasse oder sogar eine neue Immobilie“. Denn tatsächlich unterscheiden sich Erneuerbare-Energie-Anlagen und die klassischen Immobilien in den Anlageaspekten deutlich. Während ein reiner Immobilienfonds derzeit zwischen zwei und vier Prozent erzielt, kann der Betrieb von Anlagen zu alternativen Energieerzeugung schon sechs bis acht Prozent bieten. Das bedeutet, dass Investoren damit nicht nur von einer Risiko-, sondern auch von einer Renditebeimischung profitieren können. Massiver Ausbau für eine erfolgreiche Energiewende notwendig Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie können für die entsprechenden Fonds und deren Anleger damit in den kommenden 10 bis 12 Jahren zu einer zusätzlichen Einnahmequelle werden und zugleich einen massiven Schub für den Markt der erneuerbaren Energien bedeuten. Nehmen wir die Windkraft: Mit dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) 2023 wurde das Ausbauziel für die Windenergie an Land für 2030 von 81 Gigawatt (GW) auf 115 GW angehoben. Laut dem Umweltbundesamt ist damit ein jährlicher Bruttozubau von etwa 10 GW an Windenergie notwendig, damit dieses Ziel erreicht werden kann. Doch gingen im vergangenen Jahr laut der Bundesnetzagentur nur 2,7 GW in Betrieb. Das heißt, um das Ziel zu erreichen, muss der Ausbau deutlich beschleunigt werden. Und genau hier kann das ZuFinG einen wichtigen Beitrag leisten. Denn schließlich sind es sehr hohe Summen die institutionellen Anleger hierzulande investieren. Schätzungen gehen davon aus, dass jedes Jahr dreistellige Milliardenbeträge neu angelegt werden. Mit dem ZuFinG könnten in den kommenden Jahren deshalb erhebliche Summen in den Bereich der Erneuerbaren Energien fließen. Das gilt umso mehr, da es noch einen weiteren Grund dafür gibt, warum vermehrt Kapital in diesen Bereich fließen könnte: Artikel-8- und Artikel-9-Fonds müssen nach der EU-Offenlegungsverordnung bestimmte Nachhaltigkeitsbedingungen erfüllen. Ist dieser Status in Gefahr, dann öffnet sich nun eine Tür, da sich mit einem Investment in Höhe von 15 Prozent des Fondsvolumens in eine PV- oder Windkraftanlage dieser Status leichter sichern lässt. Und nicht zuletzt ist nach unserer Erfahrung auch bei vielen institutionelle Investoren das Interesse groß, in diesen Bereich, weil er eindeutig nachhaltig ist, zu investieren. Und das sowohl über bestehende und neue Immobilien-, als auch solche neuen reinen offenen Infrastruktur-Spezialfonds seit dem Fondsstandortgesetzt aus August 2021. Steuerrechtliche Änderungen notwendig Dies alles wird aber nur dann funktionieren, wenn wichtige Ergänzungen im Steuerrecht vorgenommen werden. Zwar werden mit dem ZuFinG durch Änderungen im Kapitalanlagegesetzbuch aufsichtsrechtliche Hemmnisse abgebaut, es bestehen jedoch weiter steuerliche Hürden, die in dem Gesetz nicht berücksichtigt wurden. Im Investmentsteuerrecht gibt es zum Beispiel weiter einen Mechanismus, der beim Betrieb von Erneuerbare-Energie-Anlagen bei Gebäuden zu erheblichen steuerlichen Risiken führen kann. So haben insbesondere Immobilien-Spezialfonds, die dem Investmentsteuerecht unterliegen und sich an institutionelle Anleger richten, keine PV-Anlagen installiert und betrieben, da sie befürchten mussten, ihren Status als steuerbefreite Anleger zu verlieren. Um das zu vermeiden, investieren Spezial-Investmentfonds auf ihren Grundstücken bislang nur sehr begrenzt in die Erzeugung erneuerbarer Energie. Daher sollte Risiko des Statusverlustes im Steuerrecht für Spezial-Investmentfonds durch die Erzeugung und Abgabe regenerativer Energie gänzlich ausgeräumt werden. Und das gilt für sämtliche steuerlichen Limitierungen, die bei der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor hemmend wirken. Die Schmutzgrenze wie im Jahressteuergesetz 2022 von 5 auf 10 Prozent zu erhöhen, reicht nicht aus, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen. Gleiches gilt für den Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes, der für Investmentfonds die steuerlich zulässige Höhe für Einnahmen aus der Stromerzeugung von 10 auf 20 Prozent an den Gesamteinnahmen erhöhen soll, damit sie mehr Solaranlagen auf den von ihnen gehaltenen Gebäuden errichten können. Besser wäre eine komplette Streichung von Obergrenzen. ZuFinG als positives Signal für den Standort Deutschland So wäre es auch sinnvoll, die Erzeugung und Abgabe regenerativer Energie im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Immobilie nicht als gewerbliche oder schädliche Tätigkeit anzusehen, sondern als zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung und -nutzung. es ist entscheidend, dass auch die steuerliche Seite Berücksichtigung findet. Sonst besteht die Gefahr, dass die mit dem Gesetz angestrebten Investitionen in Erneuerbare Energien nicht in dem gewünschten Maße stattfinden. Gut ist zumindest, dass durch das ZuFinG die Umsatzsteuerbefreiung ohne spezifische Anforderungen auf die Verwaltung aller Investmentvermögen ausgeweitet wird. Dies stellt zum einen Wettbewerbsgleichheit mit anderen europäischen Mitgliedstaaten her, zum anderen sollte diese Gesetzesänderung dazu beitragen, Anlegern die Anlage in entsprechende Fonds zu erleichtern. Tatsächlich geht das ZuFinG, soweit es insbesondere die neuen Regelungen zu offenen Immobilien- und Infrastruktur-Sondervermögen sowie Spezial-Fonds betrifft, klar in die richtige Richtung. Es bietet nicht nur Fondsmanagern und deren Anlegern zusätzliches Potenzial, sondern auch die Chance, das Segment der Erneuerbaren Energien und die Energiewende voranzubringen. Für den Standort Deutschland wäre das ein positives Signal. PM: Hansainvest Der Bereich Wind- und Solarkraft könnte dadurch einen immensen Schub erfahren / Foto: HB Weitere Beiträge:Reförmchen statt Reform: Größtes Problem "PET-Flaschen" wird kaum bekämpftbne sieht den energiepolitischen Startschuss für vernetzte EnergieweltGE stellt die leistungsstärkste Offshore-Windenergieanlage der Welt vor: die Haliade-X 12 MW