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Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und Verordnungen zur Wärmeversorgung auf Erneuerbare Energien


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Klare Ausgabenanreize und pragmatischer Übergang mit Ausnahmen und Übergangsfristen

(WK-intern) – Gemeinsamer Entwurf von BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND KLIMASCHUTZ und Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und mehrerer Verordnungen zur Umstellung der Wärmeversorgung auf Erneuerbare Energien

Um die Abhängigkeit von fossilen Energien auch im Gebäudebereich zu überwinden, hat die Regierungskoalition im März 2022 beschlossen, dass von 2024 an möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden soll.

Angesichts des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und der dadurch verursachten Energiekrise wurde mit diesem Beschluss eine entsprechende Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um ein Jahr vorgezogen – von 2025 auf 2024.

Den Beschluss des Koalitionsausschusses haben das Bundesbauministerium und das Bundeswirtschaftsministerium nun unter gemeinsamer Federführung umgesetzt und den Entwurf eines Gebäudeenergiegesetzes erarbeitet. Es regelt den Umstieg auf Erneuerbares Heizen. Machbarkeit und soziale Flankierung stehen dabei im Fokus. So setzt das Gesetz klare Investitionsanreize und gewährleistet einen pragmatischen Übergang. Der gemeinsame Entwurf der beiden Ministerien wird in der Regierung beraten.

Die vorgeschlagenen Regelungen auf einen Blick Zweck des Gesetzes

Wie wird in Deutschland derzeit noch geheizt?

Ein paar Zahlen Überblick über die Maßnahmen in der geplanten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

1. Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Heizen für neu eingebaute Heizungen ab 1.1.2024 – Übergangsfristen und Flexibilität auf der Zeitschiene bei Heizungshavarien

2. Mehrere Erfüllungsoptionen, technologieoffen

3. Anpassungen bei der zulässigen Betriebsdauer von alten Heizkesseln – Härtefallregelung gilt fort

4. Finanzielle Unterstützung beim Umstieg

5. Mieterschutz stärken

6. Flankierende Maßnahmen in verwandten Handlungsfeldern

7. Europäischer Vergleich

PM: BMWK / BMWSB








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