Werbung Neuregelung soll eine Reduzierung der EEG-Umlage auf 40 Prozent nur noch unter bestimmten Voraussetzungen erlauben Mitteilungen 9. November 2018 Hinweis: Die Bildrechte zu den Beitragsfotos finden Sie am Ende des Artikels Gesetzliche Neuregelungen zur Erleichterung bei der Abgrenzung von Drittmengen Das Kabinett hat am 6. November 2018 den Entwurf zum sogenannten Energiesammelgesetz (EnSaG) beschlossen Der VEA begleitet das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren (WK-intern) – Der VEA war bereits in der Vergangenheit im intensiven Austausch mit dem Gesetzgeber zu den Neuregelungen zur Drittbelieferungsproblematik und begleitet auch das jetzt kommende parlamentarische Gesetzgebungs-verfahren. Ziel ist es, dass das Gesetz zum 1. Januar 2019 in Kraft tritt. Um das zu erreichen, muss das Gesetz noch im November durch den Bundestag beschlossen werden. Die Neuregelungen betreffen die Abgrenzung von Drittmengen bei verschiedenen Entlastungstatbeständen wie der Begrenzung der netzseitigen Umlagen und der Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung. Außerdem soll es Erleichterungen geben, was den Umgang mit Drittmengen im Zusammenhang mit dem Eigenstromprivileg und den Nachweis an die sogenannte Zeitgleichheit nach dem ¼ h Maßstab angeht. In der Vergangenheit bestand der Grundsatz, dass Strommengen, die an Dritte geleitet werden, per geeichter Messung abzugrenzen sind. Konnte diese Voraussetzung nicht erfüllt werden, bestand das Risiko, dass die oben genannten Entlastungstatbestände nicht in Anspruch genommen werden konnten. Dieser Grundsatz besteht auch weiterhin. Für die Vergangenheit und für eine Übergangszeit werden allerdings Schätzungen zugelassen, für die aber zahlreiche Voraussetzungen eingehalten werden müssen. In bestimmten Fällen können Drittmengen auch in der Zukunft geschätzt werden. Im EnSaG soll auch die Reduzierung der EEG-Umlage bei der Eigenversorgung aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit geregelt werden. Nachdem die Europäische Kommission die Vorgängerregelung ab Januar 2018 nicht weiter genehmigt hatte, war hier eine Neuregelung erforderlich. Die aktuelle Regelung ist wesentlich komplexer und gewährt eine Reduzierung auf 40 Prozent der EEG-Umlage nur noch unter bestimmten Voraussetzungen. Über den VEA Seit über 65 Jahren berät und vertritt der VEA – Bundesverband der Energie-Abnehmer e.V. Unternehmen aus der mittelständischen Wirtschaft und des öffentlichen Sektors in allen Fragen der Energiekostenreduzierung und des Energiemanagements. Mehr als 4.500 Mitglieder im gesamten Bundesgebiet vertrauen auf die hohe Fachkompetenz und Unabhängigkeit des VEA bei der Strom- und Gasbeschaffung, beim Prüfen von Rechnungen und Verträgen sowie der Energieeffizienz. Die vom Bundesverband veröffentlichten Preisvergleiche geben regelmäßig einen fundierten Überblick über die Preisentwicklungen auf dem Energie- und Wärmemarkt. PM: VEA – Bundesverband der Energie-Abnehmer e.V. Weitere Beiträge:DONG Energy mit sehr gutem Ergebniss, zurückzuführen auf das Wachstum im Bereich WindenergieOptimierung der bestehenden Rechenzentren ist dringend notwendigPowerbox stellt Netzteillösung für Hochgeschwindigkeitsförderbänder im Paketzentren vor