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Neue Meldepflichten für Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher

Internetauftritt: https://www.vea.de/fristenkalender/
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Neue Online-Übersicht zu Meldepflichten und -fristen

(WK-intern) – Chronologische Übersicht der Meldepflichten nebst entsprechendem Rechtsrahmen

Meldepflichten für Letztverbraucher, Eigenerzeuger/ Eigenversorger sowie Stromweiterleiter

Zum morgigen Datum, dem 28.02.2018 müssen Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber nach §§ 70, 74a Abs. 2, 76 EEG ihre Mengenmeldung veröffentlichen. Diese ist nur einige von zahlreichen Meldepflichten, die Eigenerzeuger und Eigenversorger, Letztverbraucher, aber auch Stromweiterleiter erfüllen müssen. Der VEA bietet mit einer chronologischen Listung interessierten Unternehmen nun eine entsprechende Übersicht der einzuhaltenden Meldepflichten. Neben der konkreten Frist wird auch auf die zugehörige Rechtsgrundlage verwiesen.

Die bereits bestehenden umfangreichen Melde- und Mitteilungspflichten wurden mit dem EEG 2017 noch einmal erheblich ausgeweitet.

Die Vielzahl und Frequenz der Pflichten überfordern insbesondere mittelständische Unternehmen. Bei Nicht-Einhaltung dieser Fristen drohen zudem erhebliche Sanktionen. Für Unternehmen ist es daher umso wichtiger, alle Fristen im Auge zu behalten – nicht zuletzt um Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können.

„Der VEA-Fristenkalender gibt bereits zum Jahresbeginn einen klar strukturierten Überblick zu den gesetzlich vorgeschriebenen Meldefristen. Dabei werden Informationen zu Empfängern, Inhalten, rechtlichen Grundlagen und Fristen bereitgestellt“, macht Christian Otto, Geschäftsführer des VEA, deutlich.

Das Informationsangebot richtet sich diesbezüglich gleichermaßen an Letztverbraucher, Energieerzeuger bzw. -versorger sowie an Stromweiterleiter und Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

„Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich bei Fragen direkt an einen VEA-Berater zu wenden. Damit stellen Unternehmen sicher, keine Termine zu verpassen – neben der Übersicht“, erklärt Otto. „Für Unternehmen mit geringen personellen Ressourcen übernimmt der VEA auch die fristgerechte, gesetzeskonforme und vollständige Meldung aller Informationen in Vollmacht.“

Um eine effiziente unternehmensinterne Aufgabenverteilung sicherzustellen und die bürokratischen Hürden zusätzlich zu senken, stellt der VEA mit dem Rechtsmanager ein weiteres Online-Angebot zur Aufgabenstrukturierung.

Die Übersicht zu den Meldepflichten ist auf der Website des VEA unter https://www.vea.de/fristenkalender/ abrufbar.

Über den VEA
Seit über 65 Jahren berät und vertritt der VEA – Bundesverband der Energie-Abnehmer e.V. Unternehmen aus der mittelständischen Wirtschaft und des öffentlichen Sektors in allen Fragen der Energiekostenreduzierung und des Energiemanagements. Mehr als 4.500 Mitglieder im gesamten Bundesgebiet vertrauen auf die hohe Fachkompetenz und Unabhängigkeit des VEA bei der Strom- und Gasbeschaffung, beim Prüfen von Rechnungen und Verträgen sowie der Energie-Effizienz. Die vom Bundesverband veröffentlichten Preisvergleiche geben regelmäßig einen fundierten Überblick über die Preisentwicklungen auf dem Energie- und Wärmemarkt.

PM: VEA – Bundesverband der Energie-Abnehmer e.V.

Internetauftritt: Energieexperten für den Mittelstand: https://www.vea.de/fristenkalender/








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