Werbung Bundesgerichtshof: EEG-Umlage ist Privatrecht Behörden-Mitteilungen Erneuerbare & Ökologie 18. Juli 2014 Pressebild Bundesgerichtshof: Palais mit Brunnen Foto von Joe Miletzki Der Bundesgerichtshof verkündet „Im Namen des (Deutschen) Volkes“ Die EEG – Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 ist keine verfassungswidrige Sonderabgabe – weil, durch das EEG 2012 festgelegte Mittel ausschließlich privatrechtlicher Natur ist, (WK-intern) – d. h.: ausschließlich Leistungs-, Abnahme- und Zahlungspflichten zwischen Rechtssubjekten des Privatrechts. Dass zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf der letzten Stufe des gesetzlich vorgeschriebenen Abwälzungsmechanismus keine „physische“ Weitergabe der EEG-Strommengen mehr erfolgt, sondern mit der EEG-Umlage nur noch eine Weitergabe der Weiterverkaufsverluste nebst Transaktionskosten, führt nicht dazu, dass die den Übertragungsnetzbetreibern zufließenden Gelder der öffentlichen Hand unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stünden. Vielmehr bleibt die EEG-Umlage in der Hand autonomer Privatrechtssubjekte. (Diese sind die Netzbetreiber und die vier großen Energieversorger, daher spricht man auch von verdeckter Subvention. Die Privatrechtssubjekte sind natürlich auch die sogenannten Verbraucher, welche in Gegen-Haftung genommen werden.) Download: EEG-Urteil vom Bundesgerichtshof HB Weitere Beiträge:Komplettlösung für Steuerung, Asset- und Livecycle -Management von EEG-AnlagenSaudi-Arabien erhöht seine Ausbauziele für Erneuerbare Energien um 300 ProzentFraunhofer gibt Antwort auf die Herausforderungen der Energiewende