Werbung Bonusförderungen im Solar-Sektor Behörden-Mitteilungen 2. August 20112. August 2011 Hinweis: Die Bildrechte zu den Beitragsfotos finden Sie am Ende des Artikels Eine besonders innovative oder effiziente Anwendung oder die Durchführung einer weiteren Maßnahme kann zusätzlich zur Basisförderung mit einer Bonusförderung bezuschusst werden. Regenerativer Kombinationsbonus Zusätzlich zu der Basisförderung für eine Solarkollektoranlage kann ein Bonus gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage oder eine förderfähige Wärmepumpenanlage errichtet wird. Der Bonus beträgt bis zum 30. Dezember 2011 (Tag des Antragseingangs) 600 Euro. Ab dem 31. Dezember 2011 beträgt der Bonus 500 Euro. Beide förderfähigen Anlagen sind innerhalb eines maximalen Zeitraums von 6 Monaten in Betrieb zu nehmen. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist müssen dem BAFA außerdem die Anträge auf Förderung der Anlagen zugehen. Für beide Maßnahmen ist jeweils ein separater Antrag zu stellen. Weitere Voraussetzung für diese Bonusförderung ist, dass ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt wurde. Diese ist durch Vorlage der Rechnung Ihres Fachunternehmers über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs (in Kopie) oder anhand von standortbezogenen Berechnungsunterlagen, errechneten Einstellvorgaben oder Einstellprotokollen der Strangregulier- bzw. Thermostatventile (in Kopie) nachzuweisen. Effizienzbonus Die Errichtung einer förderfähigen Solarkollektoranlage zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung oder einer förderfähigen Biomasseanlage in einem besonders effizient gedämmten Gebäude kann zusätzlich mit dem Effizienzbonus gefördert werden. Dies gilt auch bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen von mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- oder Zweifamilienhäusern zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung und mit Pufferspeichervolumina von mindestens 100 Litern je Quadratmeter Bruttokollektorfläche. Voraussetzung für die Gewährung des Effizienzbonus ist, dass die förderfähige Solaranlage einem besonders effizient gedämmten Wohngebäude dient. Die Effizienz des Wohngebäudes wird nach dem zulässigen Transmissionswärmeverlust oder -transferkoeffizienten (HT´) gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 bewertet. Bei dem Wohngebäude, das durch die zu fördernde Anlage versorgt wird, muss der vorgegebene HT‘ -Wert von 0,65 W/(m².K) um mindestens 30% unterschritten werden. Dies ist durch Vorlage eines Energiebedarfsausweises nachzuweisen. Die Systemeinbindung soll nach Maßgabe des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs erfolgen. Außerdem wird der Effizienzbonus nur dann gewährt, wenn der hydraulische Abgleich sowie die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage vorgenommen wurden. Folgende zusätzliche Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen: * Energieausweis auf der Basis des Energiebedarfs nach EnEV 2009 oder EnEV 2007 oder Energiebedarfsausweis nach § 13 der EnEV 2002 oder EnEV 2004 * Nachweis über den hydraulischen Abgleich und die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage. Dies ist in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen. Zusätzlich ist ein Nachweis durch Vorlage der Rechnung des Fachunternehmers über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs (in Kopie) oder anhand von standortbezogenen Berechnungsunterlagen, errechneten Einstellvorgaben oder Einstellprotokollen der Strangregulier- bzw. Thermostatventile (in Kopie) vorzulegen. Die Höhe der Gesamtförderung (Basis- und Effizienzbonus) beträgt das 1,5-fache der jeweiligen Basisförderung. Für Anlagen in Nichtwohngebäuden wird kein Effizienzbonus gewährt. Kesseltauschbonus Die Errichtung einer Solarkollektoranlage zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung wird zusätzlich mit einem Bonus gefördert, sofern gleichzeitig der bisher betriebene Heizkessel ohne Brennwerttechnik durch einen neuen Brennwertkessel nach Energieeinsparverordnung mit Brennstoff Öl oder Gas ersetzt wird. Der Bonus beträgt bis zum 30. Dezember 2011 (Tag des Antragseingangs) 600 Euro. Nach diesem Datum beträgt der Bonus 500 Euro. Die Inbetriebnahme der förderfähigen Solarkollektoranlage und der Kesseltausch müssen innerhalb eines maximalen Zeitrahmens von 6 Monaten erfolgen. Innerhalb dieser Frist muss dem BAFA außerdem der Antrag auf Förderung zugehen. Der Bonus für den Kesseltausch muss zusammen mit der Förderung der Solarkollektoranlage beantragt werden. Für diese Bonusförderung ist zusätzlich Voraussetzung, dass ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt wurde. Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs ist durch Vorlage der Rechnung des Fachunternehmers über diese Leistung (in Kopie) oder anhand von standortbezogenen Berechnungsunterlagen, errechneten Einstellvorgaben oder Einstellprotokollen der Strangregulier- bzw. Thermostatventile (in Kopie) nachzuweisen. Ab dem 01.09.2011 ist zusätzlich Fördervoraussetzung für den Kesseltausch, dass die Umwälzpumpen im Heizkreis die Effizienzanforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllen. Die Installation des Brennwertkessels ist durch Rechung der Fachfirma (in Kopie) nachzuweisen. Bonus für besonders effiziente Solarkollektorpumpen Wird gleichzeitig mit der Errichtung einer förderfähigen Solarkollektoranlage eine besonders effiziente Solarkollektorpumpe eingebaut, so kann pro Pumpe ein Bonus von 50 Euro gewährt werden. Als besonders effiziente Solarkollektorpumpen gelten Pumpen in permanent erregter EC-Motor Bauweise oder Pumpen, die ausschließlich aus Strom aus einem fotovoltaischen Modul versorgt werden, das über keinen Netzanschluss verfügt. Der Bonus für die Solarkollektorpumpe muss nicht ausdrücklich mit der Förderung der Solarkollektoranlage beantragt werden. Der Bonus wird gewährt, wenn die Installation der förderfähigen Solarkollektorpumpe in der Fachunternehmererklärung aufgeführt und durch Rechung der Fachfirma nachgewiesen ist. Kumulierbarkeit Der regenerative Kombinationsbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus kumulierbar. Beide Boni können somit nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Ferner ist auch der Kesseltauschbonus nicht mit dem Effizienzbonus kumulierbar. Bei der Inanspruchnahme der Innovationsförderung (siehe Rubrik „Innovationsförderung) werden zusätzliche Boni nicht gewährt. 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