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CO2-Gehalt der Atmosphäre: Deutschland untersagt bestimmte Formen des marinen Geo-Engineerings

Nicht noch mehr Todeszonen in Süßgewässern und Meeren / Foto: HB
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Bundesregierung setzt erweiterte Vorgaben des Londoner Protokolls zum Schutz der Meere um

(WK-intern) – Die sogenannte Meeresdüngung wird im deutschen Hoheitsgebiet nur noch zu Forschungszwecken erlaubt und dies nur unter strengen Auflagen.

Die gilt auch für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für deutsche Schiffe.

Dazu hat das Bundeskabinett heute ein von der Bundesumweltministerin eingebrachtes Ratifizierungsgesetz zu Änderungen des sogenannten Londoner Protokolls, ein Umsetzungsgesetz sowie den Entwurf einer Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings beschlossen.

Beim Geo-Engineering geht es um großräumige technische Maßnahmen, um den CO2-Gehalt der Atmosphäre künstlich niedrig zu halten oder zu senken. Als „Meeresdüngung“ bezeichnet man Maßnahmen, die zum Beispiel das Algenwachstum im Meer stimulieren.

Will man zur Meeresdüngung forschen, muss man nun ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Es sieht strenge Voraussetzungen und Auflagen vor. Nachteilige Umweltauswirkungen müssen ausgeschlossen werden können. Eine kommerzielle Nutzung der Meeresdüngung ist ausgeschlossen. So legt es das London-Protokoll über die Verhütung von Meeresverschmutzungen fest, was auch auf eine deutsche Initiative zurückgeht. Gleichzeitig enthält es eine Rahmenregelung, um weitere marine Geo-Engineering-Techniken mit möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu erfassen und ebenfalls streng zu regulieren. Bisher haben erst zwei Mitgliedstaaten des London-Protokolls die Änderungen ratifiziert. Durch die Ratifizierung Deutschlands und die Umsetzung ins deutsche Recht wird international ein Signal gesetzt, dass Deutschland weiterhin keine Meeresdüngung zu kommerziellen Zwecken will und auch die Forschung auf diesem Gebiet nur unter strengen Voraussetzungen erlauben wird.

Seit 2008 unterlag die Meeresdüngung, bei der das Pflanzenwachstum im Meer gefördert werden soll, um CO2 aus der Atmosphäre zu binden, verschiedenen Moratorien. Aufgrund eines Vorfalls vor der Küste Kanadas beschlossen die Vertragsparteien des Londoner Protokolls zum 2013 legten international verbindliche Regelungen zur Meeresdüngung fest, die gegebenenfalls auf andere Formen des marinen Geoengineering erweitert werden können.

 

(Entwurf vom 26.2.2018 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des marinen Geo-Engineerings A. Problem und Ziel Neben Vermeidungs- und Anpassungsstrategien wird in den letzten Jahren verstärkt sog. Geo-Engineering (oder auch Climate-Engineering) zur Bekämpfung des Klimawandels diskutiert. Besonders im Fokus ist das marine Geo-Engineering, bei dem natürliche Prozesse der Meeresumwelt manipuliert werden, um die negativen Folgen des durch den Menschen verursachten Klimawandels zu begrenzen. Für einen Maßnahmentyp des marinen Geo-Engineerings – die Meeresdüngung – sind bereits einige Feldversuche durchgeführt worden. Ziel der Meeresdüngung ist die Reduktion der Kohlendioxidkonzentration in der Atmosphäre. Durch gezielte Düngung der Meere soll ein Algenwachstum stimuliert werden. Nach dem Absterben der Algen sollen diese als Träger des gebundenen CO2 auf den Meeresboden sinken und dort natürliche CO2-Senken bilden. In einem vor der Küste British Columbias in Kanada durchgeführten kommerziellen Experiment der Meeresdüngung mit Eisen wurden 2012 rund 100 Tonnen Eisensulfat in das offene Meer eingebracht, ohne dass die Auswirkungen auf die Umwelt geprüft wurden. Ziel war es, dortige Lachsbestände zu erhöhen. Mit einer rein wissenschaftlichen Zielsetzung und in kleinem Maßstab wurde unter deutscher Beteiligung zuletzt 2009 das sog. Lohafex Experiment durchgeführt, bei dem im Südatlantik 6 Tonnen Eisensulfat in einem 300 Quadratkilometer großen Versuchsgebiet ausgebracht wurden. Das Lohafex-Experiment hat gezeigt, dass große Teile des südlichen Ozeans für eine Sequestration von atmosphärischem CO2 mittels Eisendüngung nicht in Betracht kommen. Das Experiment hat auch neue Erkenntnisse über grundsätzliche, biogeochemische Vorgänge im Meer geliefert. Die komplexen Zusammenhänge und die Dynamik dieser Prozesse können zwar teilweise durch theoretische Analysen und isolierte Beobachtungen/Messungen erforscht werden. Der tatsächliche Ablauf der Prozesse in der Natur könnte jedoch auch in Zukunft nur durch Groß-Experimente geklärt und verstanden werden. Zudem hat die theoretische Möglichkeit, durch großflächige, wiederholte Eisendüngung den Anstieg der atmosphärischen. CO2 – Konzentration zu senken, kommerzielles Interesse geweckt. Geplante kommerzielle Aktivitäten wurden jedoch von nationalen und internationalen Behörden aufgrund der bisher noch ungeklärten Ein- und Nebenwirkungen auf die Ökologie und Lebensgemeinschaften und der noch nicht nachgewiesenen Effizienz dieser Methode zur Sequestration von CO2 untersagt. Da potenziell schädigende Effekte auf die Meeresumwelt durch Vorhaben des marinen Geo-Engineerings einschließlich der Meeresdüngung nicht ausgeschlossen werden können und weil die tatsächliche Eignung als Klimaschutzmaßnahme nicht belegt ist, Die Meeresdüngung unterlag seit 2008 in Übereinstimmung mit dem Vorsorgeprinzip nach verschiedenen internationalen Verträgen internationalen Moratorien. Aufgrund des o. g. Vorfalls vor der Küste Kanadas beschlossen die Vertragsparteien des Protokolls von 1996 zum Londoner Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (London-Protokoll) am 18. Oktober 2013 eine Änderung des London-Protokolls und legten international verbindliche Regelungen zum marinen Geo-Engineering fest. Die Änderungen der Entschließung LP.4(8) treten 60 Tage nach Ratifikation durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft. B. Lösung Das Gesetz trägt dem Änderungsbedarf Rechnung, der sich aus der Änderung des London-Protokolls ergibt. Hierzu werden das Hohe-See-Einbringungsgesetz sowie das Wasserhaushaltsgesetz geändert. Durch die Ratifizierung Deutschlands und die Umsetzung ins deutsche Recht wird international ein Signal gesetzt, dass Deutschland weiterhin keine Meeresdüngung zu kommerziellen Zwecken zulassen will und die Forschung auf diesem Gebiet nur dann erlauben wird, wenn die Umweltauswirkungen dieser Maßnahmen zuvor geklärt sind. Hierdurch sollen auch weitere Staaten zur Ratifikation und zur Umsetzung der internationalen Vereinbarungen motiviert werden C. Alternative Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Aus dem Gesetz ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da das Erlaubnisverfahren nicht in diesem Gesetz geregelt wird. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung [wird noch ergänzt] Durch das Gesetz entsteht für die Verwaltung des Bundes ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung in Höhe von xxx Euro. Der Mehraufwand an Sach- und Personalkosten wird stellenmäßig im jeweils betroffenen Einzelplan ausgeglichen. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des marinen Geo-Engineerings Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes Das Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird nach dem Wort „Hohe-See-Einbringungsgesetz“ die Angabe „- HSEG“ eingefügt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „aus“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. jede Zuführung von Stoffen und Gegenständen in die Hohe See im Rahmen des marinen Geo-Engineerings.“ b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Marines Geo-Engineering im Sinne dieses Gesetzes ist das gezielte großräumige Eingreifen in die Meeresumwelt durch Maßnahmen zur Beeinflussung natürlicher Prozesse, insbesondere um dem durch den Menschen verursachten Klimawandel und seinen Effekten entgegenzuwirken. Nicht zum marinen Geo-Engineering im Sinne dieses Gesetzes gehören Vorhaben a) der konventionellen Aqua- und Marikultur und b) zur Schaffung künstlicher Riffe.“ 3. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. Stoffe und Gegenstände, die im Rahmen von Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings, die in der Anlage aufgeführt worden sind, eingebracht werden.“ 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings ist die Erlaubnis auch dann zu versagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Vorhabenträger die sich aus § 5a ergebenden Pflichten erfüllt.“ . b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings kann längstens für drei Jahre erteilt werden.“ 5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Pflichten des Vorhabenträgers bei Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings (1) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 hat der Vorhabenträger ein hohes Schutzniveau für die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass 1. Verschmutzungen sowie erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren für die Meeresumwelt, die Ökosysteme, die biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit und für die zulässige Nutzung der Meere verhindert werden, 2. keine erhebliche nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist und 3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. (2) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, hat der Vorhabenträger unbeschadet des Absatzes 1 sicherzustellen, dass die Maßnahmen 1. von Beginn an ausreichend finanziert sind, 2. entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden, 3. nicht aus wirtschaftlichen Interessen durchgeführt werden, 4. zur Qualitätssicherung durch unabhängige Fachwissenschaftler überprüft werden und 5. mit ihren Ergebnissen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften veröffentlicht werden.“ 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Für die Erteilung und Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings sowie für nachträgliche Anordnungen, die die Einhaltung der Anforderungen nach § 5a sicherstellen, ist das Umweltbundesamt zuständig. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Das Umweltbundesamt soll die nachträglichen Anordnungen nach Satz 1 treffen, um die Einhaltung der Anforderungen nach § 5a sicherzustellen, wenn nach Erteilung der Erlaubnis festgestellt wird, dass die Meeresumwelt oder die menschliche Gesundheit nicht ausreichend vor schädlichen Auswirkungen oder sonstigen Gefahren geschützt sind. Das Umweltbundesamt holt vor der Entscheidung Stellungnahmen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, des Bundesamtes für Naturschutz, der zuständigen Behörden der Länder sowie der Deutschen Forschungsgemeinschaft ein.“ b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6. c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 9 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt“ durch das Wort „Seeaufgabengesetzes“ ersetzt. e) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 9 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnisse nach § 5, sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu regeln;“ b) Folgender Satz wird angefügt: „Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, soweit Vorhaben des marinen Geo-Engineerings betroffen sind, die der wissenschaftlichen Forschung dienen.“ 8. In § 11 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. 9. Folgende Anlage wird angefügt:) …

(Entschuldigung, es geht endlos so weiter …

Jedenfalls hat Kanada auf 300 Quadratkilometern Eisensulfat ins Meer gestreut, mit der Absicht CO2  über die Algen in den Meeresuntergrund zu binden.

Da gab es kein Ergebnis zu, nur die indirekte Meldung über genau diese, heutige, Veröffentlichung, dass es sich 2013 um eine Katastrophe gehandelt hat, die nicht zu recherchieren ist.

Wer etwas dazu weiß, kann sich immer und jederzeit an das redaktion@windkraft-journal.de wenden und ich werde es veröffentlichen!)

Entwurf eines Gesetzes über die Änderung des London Protokolls zur Regulierung des Absetzens von Stoffen für Tätigkeiten der Meeresdüngung und andere Tätigkeiten des marinen Geoengineerings: Umsetzung London Protokoll

PM: BMU

Vorfall vor der Küste Kanadas!? / Foto: HB








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