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EU-Kommission verklagt Deutschland wegen fehlender Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur


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Vertragsverletzungen – Energiebinnenmarkt: Kommission verklagt Deutschland wegen unvollständiger Einhaltung des dritten Energiepakets vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

(WK-intern) – Deutschland wegen dritten Energiepakets vor Gericht

Die Europäische Kommission verklagt Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Elektrizitätsrichtlinie (Richtlinie 2009/72/EG) und der Erdgasrichtlinie (Richtlinie 2009/73/EG) sicherzustellen.

Beide Richtlinien sind Teil des dritten Energiepakets und enthalten wesentliche Bestimmungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der Energiemärkte.

Deutschland hat die Vorschriften über die Befugnisse und Unabhängigkeit der deutschen Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) nicht vollständig eingehalten. Insbesondere verfügt die Regulierungsbehörde nicht über uneingeschränkte Ermessensfreiheit bei der Festlegung der Netztarife und anderer Bedingungen für den Zugang zu Netzen und Regelenergiedienstleistungen, da zahlreiche Aspekte der Festlegung dieser Tarife und Bedingungen weitgehend in den Einzelverordnungen der Bundesregierung geregelt werden. Außerdem hat Deutschland mehrere Anforderungen an das Modell zur Entflechtung der unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (independent transmission operator, ITO) nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt. So stehen beispielsweise die Vorschriften über die Unabhängigkeit des Personals und der Verwaltung des ITO nicht vollständig mit diesen Richtlinien im Einklang, und die Definition von vertikal integrierten Unternehmen schließt unzulässigerweise Aktivitäten außerhalb der EU aus.

Im Februar 2015 wurde Deutschland ein Aufforderungsschreiben und im April 2016 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Da das EU-Recht noch immer nicht eingehalten wird, muss die Kommission den Gerichtshof mit diesen Angelegenheiten befassen.

Hintergrund

Das dritte Energiepaket umfasst zwei Richtlinien (die Elektrizitätsrichtlinie 2009/72/EG und die Erdgasrichtlinie 2009/73/EG) und drei Verordnungen (die Elektrizitätsverordnung (EG) Nr. 714/2009, die Erdgasverordnung (EG) Nr. 715/2009 und die Verordnung über die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (EG) Nr. 713/2009 und enthält wesentliche Bestimmungen für das reibungsloses Funktionieren der Energiemärkte zugunsten der Verbraucher.

Dazu gehören neue Regeln für die Entflechtung der Übertragungsnetzbetreiber von Energieversorgern und -erzeugern, die allen Energieversorgern und -erzeugern einen diskriminierungsfreien Zugang zu Elektrizitäts- und Erdgasfernleitungsnetzen gewährleisten sollen. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für das Modell der Entflechtung der unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, nach dem ein Unternehmen, das Elektrizität oder Erdgas erzeugt und/oder liefert, auch Eigentümer eines Übertragungsnetzes/Fernleitungsnetzes sein darf (vertikal integriertes Unternehmen), so muss er dafür sorgen, dass das Übertragungsnetz/Fernleitungsnetz effektiv unabhängig von den übrigen Aktivitäten des vertikal integrierten Unternehmens betrieben wird.

Ein zentrales Element des Rahmens für den Elektrizitäts- und den Erdgasmarkt sind die stärkere Unabhängigkeit und die Befugnisse, die die Elektrizitäts- und die Erdgasrichtlinie für die nationalen Regulierungsbehörden vorsehen. Den Richtlinien zufolge sollten die nationalen Regulierungsbehörden namentlich unabhängig von jeglichen staatlichen oder wirtschaftlichen Interessen sein und die Befugnis haben, unabhängig Tarife bzw. Methoden für die Berechnung der Tarife für die Nutzung von Elektrizitäts- und Erdgasnetzen festzulegen und andere Bedingungen für den Netzzugang aufzustellen. Die Elektrizitäts- und die Erdgasverordnung schreiben darüber hinaus vor, dass bei der Berechnung der Netztarife alle Ist-Kosten der Netzbetreiber einzubeziehen sind.

Angesichts der größeren Unabhängigkeit und der erweiterten Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden geben die Richtlinien gleichzeitig als Garantie für Transparenz und Rechtmäßigkeit bestimmte Regeln für die Rechenschaftspflicht der Regulierungsbehörden vor. Ein Kernpunkt dieser Rechenschaftspflicht ist die Anforderung an die Mitgliedstaaten, dass eine von einer Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde betroffene Partei die Möglichkeit haben muss, (vor einem Gericht oder einer anderen unabhängigen Stelle) Rechtsbehelf einzulegen.

PM: EU-Kommission








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