Werbung EEG-Novelle: Pauschale Sanktionen bedrohen künftige Investitionen in Erneuerbare Energien Behörden-Mitteilungen Erneuerbare & Ökologie Finanzierungen Solarenergie Technik Techniken-Windkraft Windenergie Wirtschaft 25. März 2024 Hinweis: Die Bildrechte zu den Beitragsfotos finden Sie am Ende des Artikels Die jüngste Novelle des EEG, die Pflichtverstöße von Anlagenbetreibern mit pauschalen Geldstrafen ahndet, kann absehbar Investitionen in erneuerbare Energien eher behindern als fördern. (WK-intern) – Wir sehen jedenfalls aktuell eine deutliche Zunahme an juristischen Auseinandersetzungen zwischen Anlagen- und Netzbetreibern, weil zum Beispiel für Verstöße ganz unabhängig von einem Verschulden des Anlagenbetreibers sehr hohe und im Einzelfall existenzbedrohende Summen fällig werden. Mit der starren Regelung, die nicht zuletzt erheblichen Unfrieden zwischen den beteiligten Parteien schafft, ist der Gesetzgeber offensichtlich über das Ziel hinausgeschossen.“ Das sagt Britta Wißmann, Partnerin im Düsseldorfer Büro der internationalen Anwaltskanzlei Watson Farley & Williams und Spezialistin für Regulierungsthemen im Energiesektor Hintergrund: Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen, die gegen einschlägige Pflichten verstoßen, werden seit der Novelle des § 52 EEG 2023 im vergangenen Jahr nicht mehr durch eine Verringerung der EEG- Vergütung, sondern durch eine Strafzahlung an den Netzbetreiber zugunsten des EEG-Kontos sanktioniert. Von dieser Sanktionsvorschrift sind nicht nur geförderte EEG-Anlagen betroffen, sondern auch solche, bei denen die EEG-Vergütung bereits ausgelaufen ist. Dies birgt für jeden Anlagenbetreiber ein enormes wirtschaftliches Risiko. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Strafzahlung pro Anlage und Kalendermonat anhand der installierten Leistung berechnet wird. Pro Kilowatt installierter Leistung wird pauschal eine Strafe von 10 Euro pro Kalendermonat angesetzt. Verfügt eine Anlage beispielsweise über eine installierte Leistung von 3.000 kW, hat dies eine Strafzahlung von 30.000 Euro pro Kalendermonat zur Folge. Welche Kosten bei einem typischen Windpark mit einer installierten Leistung von 30.000 kW oder gar bei einem Verbund mehrerer Windparks zusammenkommen, lässt sich leicht ausrechnen. Damit laufen selbst bei einmaligen oder nur kurzfristigen Verstößen einschneidende Strafzahlungen auf. Dauert ein etwaiger Verstoß über einen längeren Zeitraum an, kann die Wirtschaftlichkeit des Projekts insgesamt bedroht sein. Problematik: In jüngster Zeit nehmen juristische Auseinandersetzungen zwischen Netzbetreibern, die entsprechende Strafzahlungen geltend machen (müssen), und Anlagenbetreibern zu. Beispielhafte Aspekte, die immer wieder zu Streit führen: Bestimmte Pflichten im Zusammenhang mit der Direktvermarktung wurden nicht eingehalten. Das können beispielsweise geringe Abweichungen bei der exakten prozentualen Aufteilung des Stroms auf verschiedene Veräußerungsformen sein. Gleiches gilt für das Erfordernis, die gesamte Ist-Einspeisung in viertelstündlicher Auflösung zu messen und zu bilanzieren oder den Wechsel in eine bestimmte Veräußerungsform ordnungsgemäß zu melden. Der Verstoß hat technische Ursachen, auf die der Anlagenbetreiber nur begrenzten Einfluss hat oder die er nicht unmittelbar beheben kann. Beispiel: ein eingeschränkter Fernzugriff des Netzbetreibers auf die Steuerung der Anlage aufgrund unvorhersehbarer Ausfälle der technischen Einrichtung. Verstöße, die irrtümlich begangen wurden und über eine längere Zeit unbemerkt blieben mit der Folge, dass aufgrund der Dauer exzessive Strafforderungen anfallen. Die geänderte Gesetzeslage zwingt die Netzbetreiber dazu, Probleme in der Zusammenarbeit mit Anlagenbetreibern, die in der Vergangenheit häufig pragmatisch gelöst wurden, mit maximaler Härte zu adressieren. Dies vergiftet potenziell das Klima zwischen allen Beteiligten, die ja weiterhin miteinander auskommen müssen. Darunter leidet nicht zuletzt die Beziehung des Anlagebetreibers zu anderen Akteuren der Energiewirtschaft wie beispielsweise Direktvermarktern, Betriebsführern oder weiteren technischen Dienstleistern, weil es aufgrund von Regressforderungen auch mit ihnen zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen kann. Die Tatsache, dass die Frage der Schuldhaftigkeit eines Verstoßes und eventuelle Bemühungen, die Situation zu heilen, bei der Strafbemessung nicht oder nur in Sonderfällen berücksichtig werden, führt zusätzlich zu Frustrationen. Bei größeren Anlagenparks summieren sich geforderte Strafzahlungen selbst bei kurzfristigen Verstößen schnell auf siebenstellige Summen; das kann auch für sehr solide finanzierte Projekte existenzbedrohend sein. Im Zusammenspiel machen diese Faktoren künftige Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen absehbar weniger attraktiv, was den politisch und gesellschaftlich gewünschten Ausbauzielen zuwiderläuft. Schlussfolgerungen: Die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch den Systemwechsel von reduzierten Vergütungen auf direkte finanzielle Sanktionen vorsätzlich begangene Verstöße empfindlich zu ahnden, ist nachvollziehbar. Die nun gesetzlich erzwungene sofortige Eskalation unabhängig vom Verschuldensgrad ist allerdings in mehrfacher Hinsicht kontraproduktiv und gefährdet letztendlich weitere Investitionen in Erneuerbare-Energien-Projekte. Wünschenswert wäre, dass der Gesetzgeber den betroffenen Parteien ein höheres Maß an Flexibilität ermöglicht. Insbesondere sollten Aspekte wie die Schuldhaftigkeit und Schwere des Verstoßes bei der Festlegung von Strafzahlungen Berücksichtigung finden, um unverhältnismäßige Sanktionen zu vermeiden. Bis auf Weiteres ist Anlagenbetreibern unbedingt anzuraten, Ihre Aktivitäten kontinuierlich und systematisch auf mögliche Regelverstöße zu überprüfen und diese so schnell wie möglich abzustellen. Haben Sie Interesse, dieses Thema mit den WFW-Experten Britta Wißmann und Julien Lamott näher zu erörtern? Dann sprechen Sie uns gerne an, wir arrangieren alles Weitere. www.wfw.com PM: Watson Farley & Williams Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen, die gegen einschlägige Pflichten verstoßen, werden seit der Novelle des § 52 EEG 2023 im vergangenen Jahr nicht mehr durch eine Verringerung der EEG- Vergütung, sondern durch eine Strafzahlung an den Netzbetreiber zugunsten des EEG-Kontos sanktioniert. / Foto: HB Weitere Beiträge:BayWa r.e. 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