Werbung Aussetzen von Schall- und Schattenwurf bei ENERCON-Windanlagen mit Behördenzustimmung Produkte Techniken-Windkraft Windenergie Windparks Wirtschaft 4. August 2023 Hinweis: Die Bildrechte zu den Beitragsfotos finden Sie am Ende des Artikels Der entsprechende § 31k BImSchG wurde kurzfristig wieder aufgenommen. (WK-intern) – Der im April dieses Jahres ausgelaufene § 31k BImSchG wurde ab sofort wieder aufgenommen. Betreiber von Windenergieanlagen ermöglicht die darin enthaltene Regelung, von Auflagen bei Schallemissionen und Schattenwurf abzuweichen. Diese Abweichung ist zunächst bis zum 15. April 2024 befristet, kann jedoch bei Aufhebung der Alarmstufe auch früher enden. Betreiber, die sich für eine Umstellung ihrer ENERCON Windenergieanlagen auf Basis dieser Rechtsgrundlage entscheiden, benötigen eine Freigabe ihrer zuständigen Behörde. Die dafür notwendigen Unterlagen (bspw. Schalldatenblätter) hat ENERCON im SIP Kundenportal hinterlegt. Sie haben Fragen oder Interesse an einer Umstellung? Schreiben Sie uns eine Nachricht an 31k@enercon.de PM: ENERCON PB: Aussetzen von Schall- und Schattenwurfanlagen in Deutschland / ©: ENERCON Weitere Beiträge:Bei Siemens geht es nicht nur um ein paar Windkraftanlagen, sondern gleich um ein paar DutzendBilanz Erneuerbare Energien 2012: Schleswig-Holstein dreimal so gut wie der BundesdurchschnittSenvion und ENERTRAG schließen Verträge über vier Windparks in Frankreich