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Neue Strafvorschriften zum Schutz der Umwelt: Bundesjustizministerium legt Gesetzentwurf vor

PB: Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig Quelle: Bundesregierung / Sandra Steins
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Die neue europäische Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt soll in deutsches Recht umgesetzt werden.

(WK-intern) – Ziel der Richtlinie ist es Umweltkriminalität wirksamer zu bekämpfen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz schlägt dazu umfassende Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB) vor.

In enger Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium und dem Bundeslandwirtschaftsministerium sollen auch umweltrechtliche Strafvorschriften außerhalb des StGB angepasst werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Wer seinen Müll auf dem Feld oder im Fluss ablädt, schadet der Umwelt und begeht eine Straftat. Wir sind in Deutschland schon gut aufgestellt, Umweltkriminalität zu bekämpfen. Nun wollen wir den strafrechtlichen Umweltschutz in Deutschland weiter stärken und spürbare Konsequenzen für schwere Umweltstraftaten schaffen. Denn wir sind uns einig: Der Schutz unserer natürlichen Lebensgrundlagen ist eine der drängendsten Aufgaben unserer Zeit.“

Die Richtlinie sieht neue Straftatbestände vor und trägt der zunehmenden Bedeutung des grenzüberschreitenden Umweltschutzes Rechnung. Das deutsche Umweltstrafrecht enthält bereits viele Elemente, die den Vorgaben der Richtlinie entsprechen. Dennoch folgt aus den europäischen Vorgaben Umsetzungsbedarf in mehreren Gesetzen und Verordnungen.

Der Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

  • Strafrechtliche „Produkthaftung“ für umweltschädliche Erzeugnisse

Als Reaktion auf den sogenannten Dieselskandal sieht die Richtlinie erstmals auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Inverkehrbringen bestimmter umweltschädlicher Produkte vor. Das rechtswidrige Inverkehrbringen eines Produktes soll unter Strafe gestellt werden, wenn die Verwendung dieses Produkts in größerem Umfang (d. h. zum Beispiel durch eine größere Anzahl von Nutzern) zu einem erheblichen Schadstoffausstoß und damit zur Luftverunreinigung führen kann. Im deutschen Strafrecht soll dies im Wesentlichen durch eine Anpassung des Straftatbestands der Luftverunreinigung (§ 325 StGB) umgesetzt werden.

  • Neuer Straftatbestand für die rechtswidrige Ausführung umweltgefährdender Vorhaben

Im Strafgesetzbuch soll der neue Straftatbestand „Unerlaubte Ausführung von Vorhaben“ in § 327a StGB eingeführt werden. Dieser stellt die rechtswidrige Durchführung umweltgefährdender Vorhaben unter Strafe. Das gilt jedoch nur für solche Vorhaben, bei denen im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder eine entsprechende Vorprüfung erforderlich ist. Dazu gehören beispielsweise große Infrastrukturprojekte sowie der Bau von Kraftwerken oder chemischen Industrieanlagen.

  • „Ökosystem“ als schützenswertes Gesamtgefüge

In allen Tatbeständen, die die Gefährdung oder Schädigung bestimmter sogenannter Umweltmedien sanktionieren, soll das „Ökosystem“ als weiteres Umweltmedium aufgenommen werden. Der Begriff des „Ökosystems“ soll in § 330d Absatz 1 Nummer 2 StGB gesetzlich definiert werden. Bisher enthält das deutsche Strafrecht die Umweltmedien Boden, Wasser, Luft, Tiere, Pflanzen und die menschliche Gesundheit. Die Richtlinie sieht das „Ökosystem“ als weiteres, schützenwertes Umweltmedium im Strafrecht vor. Damit soll der Bedeutung des Zusammenwirkens verschiedener Organismen und ihrer abiotischen Umgebung für den Umweltschutz Rechnung getragen werden.

  • Immission von „Energie“ als neue Tathandlung

In den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches soll die Immission bestimmter Energieformen wie „Geräusche“, „Erschütterungen“, „thermische Energie“ oder „nichtionisierende Strahlen“ ergänzt werden. Die Richtlinie sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, auch die Einleitung, Abgabe oder Einbringung von „Energie“ unter Strafe zu stellen. Darunter werden beispielsweise Wärme, Lärm sowie Licht verstanden. Das deutsche Strafrecht bildet dies bisher nicht in allen Fällen ab.

  • Einführung eines Qualifikationstatbestands bei katastrophalen Folgen für die Umwelt

In § 330 Absatz 2 StGB soll ein neuer Qualifikationstatbestands für Fälle eingeführt werden, in denen durch die vorsätzliche Verwirklichung eines Straftatbestandes vorsätzlich katastrophale Folgen für die Umwelt hervorgerufen werden.

  • Änderungen im Nebenstrafrecht

Die Richtlinie verlangt schließlich eine Vielzahl von Änderungen im Nebenstrafrecht, also bei den Strafvorschriften außerhalb des Strafgesetzbuches. Folgeanpassungen ergeben sich auch in einer Reihe von Rechtsverordnungen. Es müssen neue Straftatbestände geschaffen, Bewehrungslücken geschlossen, Strafrahmen an die Richtlinienvorgaben angepasst, Strafdrohungen für Versuchs- und Leichtfertigkeitstaten eingeführt sowie Qualifikationen im Falle katastrophaler Auswirkungen auf die Umwelt sowie im Falle des Todes eines Menschen vorgesehen werden.

  • Anhebung der Höchstbeträge für Geldbußen gegen Unternehmen

Zur Umsetzung der Sanktionsvorgaben der Richtline für juristische Personen soll im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) der Höchstbetrag der Verbandsgeldbuße im Falle von vorsätzlichen Straftaten einer Leitungsperson von derzeit zehn auf künftig 40 Millionen Euro angehoben werden. Im Falle einer fahrlässigen Straftat soll der Höchstbetrag der Verbandsgeldbuße von derzeit fünf auf künftig 20 Millionen Euro erhöht werden. Denn seit jeher beträgt das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße bei fahrlässigen Straftaten die Hälfte des Höchstmaßes, das bei vorsätzlichen Straftaten gilt. Das entspricht auch dem in § 17 Absatz 2 OWiG niedergelegten Rechtsgedanken.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 14. November 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

PM: BMJV

PB: Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig Quelle: Bundesregierung / Sandra Steins








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