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Kleinstcampingplätze in Schleswig-Holstein können trotz CORONA öffnen

Artgerechte Haltung ist das A und O von guter Nahrung / Foto: HB
Hinweis: Die Bildrechte zu den Beitragsfotos finden Sie am Ende des Artikels

Duldung mit Übergangsfrist aufgrund der Corona-Pandemie: Camping auf Kleinstcampingplätzen im Land bleibt unter bestimmten Auflagen möglich

(WK-intern) – KIEL. Übergangsweises Camping außerhalb von Campingplätzen bleibt in Schleswig-Holstein unter bestimmten Bedingungen für eine Frist von maximal zwei Jahren geduldet.

Darauf haben sich das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND), das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung (MILIG) sowie das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus (MWVATT) nach gemeinsamen Beratungen verständigt.

Grund für die Duldung auf den sogenannten Kleinstcampingplätzen mit bis zu fünf Stellplätzen ist vorrangig die zu erwartende hohe Nachfrage aufgrund der Corona-Pandemie. Auf Flächen an und neben Campingplätzen werden coronabedingt zusätzliche Kapazitäten ermöglicht. Zudem soll den Betreibern der Kleinstcampingplätze eine Möglichkeit eröffnet werden, grundlegende Fragen für einen legalen Betrieb in angemessener zeitlicher Frist zu klären.

Voraussetzung für die Duldung ist, dass keine Flächen in Schutzgebieten (Naturschutz, Küstenschutzstreifen, Biotope o.ä.) betroffen sind und dass der Brandschutz, die Ver- und Entsorgung sowie die Erreichbarkeit für Rettungsdienste gewährleistet sind. Die Duldung gilt coronabedingt für das Jahr 2021. Im Jahr 2022 ist eine Duldung nur dann möglich, wenn die Gemeinde bereits 2021 ein Bauleitplanverfahren eingeleitet hat, um einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen und abzusehen ist, dass die Planung möglichst im Jahr 2022 mit Erfolg abgeschlossen werden kann. In manchen Fällen kann beispielsweise auch eine Genehmigung als untergeordnete Nebennutzung zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle möglich sein.

Hintergrund:

Die Corona-Pandemie hat seit dem Frühjahr 2020 dazu geführt, dass viele Menschen ihren Urlaub nicht im Ausland verbringen konnten und sich daher – auch wegen der beim Camping grundsätzlich gut einzuhaltenden Abstände – für einen Campingurlaub in Deutschland bzw. Schleswig-Holstein entschieden. In der Folge war zu beobachten, dass verstärkt auch außerhalb von zugelassenen Plätzen gecampt wurde, mit teilweise erheblichen negativen Auswirkungen für Nachbarschaft und Umwelt.

Grundsätzlich gilt: Gecampt werden darf nur auf den dafür zugelassenen Campingplätzen.

In Schleswig-Holstein gab es früher die Möglichkeit, nach dem Landesnaturschutzgesetz sogenannte „Fünfer-Stellplätze bzw. Kleinstcampingplätze“ zu beantragen. Diese Möglichkeit existiert seit mehreren Jahren nicht mehr. Allerdings gibt es noch etliche Genehmigungen für derartige Plätze, so dass zu entscheiden war, wie mit diesen rechtswidrigen Genehmigungen umzugehen ist.

MELUND, MILIG und MWVATT haben sich daher und wegen der starken Nachfrage darauf verständigt, unter bestimmten Bedingungen übergangsweise Camping auch außerhalb der dafür zugelassenen Plätze zu dulden.

PM: MELUND, MILIG und MWVATT Schleswig-Holstein

Campingurlauber können trotz Corona-Beschränkungen nach Schleswig-Holstein kommen. In manchen Fällen kann beispielsweise auch eine Genehmigung als untergeordnete Nebennutzung zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle möglich sein. / Foto: HB








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