Werbung Frack Yourself – fracking am Bodensee News allgemein 7. Februar 2012 Landesfürst Winfried Kretschmann Lizenzvergabe, still und heimlich vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau LGRB in Freiburg vergeben Der englischer 3LegsResources-Konzern hat die Schüfrrechte zur Suche nach Schiefergas in der Bodenseeregion erhalten Die Konzession für die Suche nach Erdgasvorkommen im Bodenseegebiet erhielt das britische Unternehmen „3LegsResources“ vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau LGRB in Freiburg – Jetzt haben auch die Bodenseeanwohner Befürchtungen, der Vorarlberger SPÖ Landesgeschäftsführer Einwallner befürchtet unkalkulierbare Risiken für die gesamte Bodenseeregion. Mögliche Schiefergasbohrungen erregen nicht nur im Weinviertel die Gemüter. Auch im Raun Friedrichshafen – Überlingen- Konstanz soll nach Schiefergas gesucht werden. Henning von Jagow, der Vorsitzende des Vereins „Bürgersinn“, monierte die Lizenzvergabe, die still und heimlich erfolgt sei. Und das für eine Region, die nicht nur von Tourismus und Landwirtschaft geprägt sei, sondern auch rund vier Millionen Menschen mit Trinkwasser versorgt. Lesen Sie über das fracking in einer Broschüre vom Umweltbundesamt: http://www.umweltbundesamt.de/chemikalien/publikationen/stellungnahme_fracking.pdf Quellen und weitere Links: http://oekonews.at/index.php?mdoc_id=1067634 http://www.gegen-gasbohren.de/category/unternehmen/3legsresources/ Keine Quellen Die Internetseite vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau LGRB in Freiburg erreichen Sie über http://www.lgrb.uni-freiburg.de/lgrb/home/index_html, leider findet sich auf allen Seiten dieser Internetpräsenz kein einziger Hinweis auf das fracking. Ebenso berichtet 3LegsResources, http://www.3legsresources.com/, nichts von seinen Schürfrechten am Bodensee! Rechtliche Rahmenbedingungen und Bergrechtliche Vorgaben Quelle: Umweltbundesamt Das Bundesberggesetz (BBergG) unterscheidet zwischen Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen. Während die Aufsuchung die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit ist, ist die Gewinnung das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten (vgl. § 4 Abs 1 und 2 BBergG). Für die Aufsuchung bergfreier Bodenschätze (wie z.B. Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen – vgl. § 3 Absatz 3 Bundesberggesetz (BbergG)) ist eine Erlaubnis nach § 7 BBergG erforderlich (§ 6 BBergG). Für die spätere Gewinnung der Bodenschätze ist eine Bewilligung gem. § 8 BBergG erforderlich. Die für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung zuständigen Bergbehörden bestimmen sich nach Landesrecht. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn „überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen“ (§ 11 Nummer 10 BBergG); dazu zählen auch die Umweltbelange. Für die Bewilligung gilt entsprechendes (§ 12 Abs. 1 BBergG). § 15 BBergG bestimmt, dass „die zuständige Behörde vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nummer 10 BBergG gehört. Wesentlich für die Genehmigung von bergbaulichen Aktivitäten und somit auch für die Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten bzw. Frackarbeiten ist das bergrechtliche Betriebsplanverfahren gem. §§ 51 ff. BBergG. § 54 BBergG regelt das Zulassungsverfahren. Nach Absatz 2 sind vor der Zulassung des Betriebsplans andere Behörden oder Gemeinden vor der Zulassung des Betriebsplans durch die zuständige Bergbehörde zu beteiligen, sofern deren Aufgabenbereich berührt ist. Gemäß § 55 Abs. 1 BBergG besteht ein Anspruch auf die Zulassung wenn diverse in § 55 abschließend aufgelistete Voraussetzungen erfüllt sind. Darin sind bis auf die in Nr. 6 geforderte ordnungsgemäße Verwendung und Beseitigung von Abfällen keine weiteren umweltrechtlichen Anforderungen ausdrücklich normiert. Die in Nr. 9 genannten „gemeinschädlichen Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung sind nicht mit „öffentlichen Belangen“ gleichzusetzen, sondern betreffen existentielle Belange der örtlichen Gemeinschaft, also eine deutlich erhöhte Gefahrensituation. Umweltbelange sind allerdings gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu berücksichtigen. Danach kann die zuständige Behörde eine Aufsuchung oder Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen. Darunter sind alle im Umweltrecht normierten Anforderungen zu verstehen, so auch die des WHG. Das von den Grünen regierte Land scheint mit Stuttgart 21 und nun dem Schiefergas auf den Spuren von Hannover und Albrecht, Schröder, Wulf, … von der Leyen unterwegs zu sein, eine vom Volk getragene Demokratie sollte doch ein wenig anders aussehen. HB Weitere Beiträge:Deutschland, Europa und UNO am ScheidewegMCN lädt zum Thema Rauchgasentschwefelung in der SeeschifffahrtDoppelt heizt besser: Gebäudeabluft als zweite Wärmequelle nutzen