Werbung Flugwindenergieanlagen: Technische Innovation mit rechtlicher Unsicherheit Behörden-Mitteilungen Finanzierungen Ökologie Produkte Technik Techniken-Windkraft Windenergie 14. März 2025 Hinweis: Die Bildrechte zu den Beitragsfotos finden Sie am Ende des Artikels Flugwindenergieanlagen sind eine technische Innovation, doch wie vertragen sie sich mit dem aktuellen Genehmigungsrecht? (WK-intern) – Das haben zwei Forschende der Stiftung Umweltenergierecht in einem Aufsatz im Deutschen Verwaltungsblatt näher untersucht. Flugwindenergieanlagen stellen eine Innovation im Bereich der Windenergie dar. Sie können Windressourcen in etlichen hundert Metern Höhe nutzen – vom Prinzip her ähnlich wie ein Drachen. Seit kurzem erhalten sie die Möglichkeit einer EEG-Förderung. Und sie können unter die Kategorie innovative Technologie fallen, welche laut aktueller Novelle der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie die EU-Mitgliedstaaten nutzen sollen. Die Anlagen selbst befinden sich meist noch im Entwicklungs- und Erprobungsstadium. Dennoch sorgen sie schon jetzt für viele Fragezeichen im Genehmigungsrecht. Saskia Militz und Frank Sailer von der Stiftung Umweltenergierecht haben sich daher die rechtliche Einordnung von Flugwindenergieanlagen näher angesehen und ihre Ergebnisse im aktuellen Heft des Deutschen Verwaltungsblatts (DVBl) veröffentlicht. Rechtlich gesehen wie eine normale Windenergieanlage? Ein zentrales Problem sieht das Autorenteam in der fehlenden Klarheit der rechtlichen Einordnung in das bestehende, für konventionelle Windenergieanlagen entwickelte Genehmigungssystem nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Ihr Ergebnis: Im Regelfall sind Flugwindenergieanlagen als immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windenergieanlagen zu betrachten. „Es könnte dennoch hilfreich sein, dass der Gesetzgeber für die Betreiber sowie für die zuständigen Behörden durch ausdrückliche Normierung der Flugwindenergieanlagen in der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes noch mehr Rechtssicherheit schafft – besonders im Hinblick auf die Anwendung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens samt Konzentrationswirkung“, erklärt Saskia Militz. Dies könne zum Beispiel durch klarstellende Ergänzungen erfolgen. Abgrenzung zum Regime der Luftfahrzeuge „Flugwindenergieanlagen können außerdem Höhen von etlichen hundert Metern erreichen und somit auch luftverkehrsrechtlich genehmigungsbedürftige Luftfahrthindernisse darstellen“, erklärt Frank Sailer. Dies gelte unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb des Bauschutzbereichs eines Flughafens betrieben werden. „Sie müssen daher – je nach Standort – grundsätzlich auch die Vorgaben des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit der Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen einhalten.“ Im Normalfall seien sie dagegen nicht als Luftfahrzeuge in Form von unbemannten Luftfahrtsystemen einzuordnen. Publikation Militz/Sailer, Genehmigungsrechtliche Herausforderungen bei Flugwindenergieanlagen, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl), Heft Nr. 5, 2025, S. 275-283 PM: Stiftung Umweltenergierecht Weitere Beiträge:Das Bundeswirtschaftsministerium hat den sechsten Monitoringbericht zum Stand der Energiewende veröf...Nordex mit Rückenwind in Deutschland: Weitere Aufträge über 77 MW unterzeichnetWirtschaftsminister fordert stärkeren Ausbau der Offshore-Windenergie