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Rückbaupflicht: Alternative Energieerzeugungsanlagen haben eine begrenzte Laufzeit

Gastbeitrag von Dr. Rajiv Chandna zu den Rückbaupflichten alternativer Energieerzeugungsanlagen / Pressebild: cms-hs
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Gastbeitrag von Dr. Rajiv Chandna zu den Rückbaupflichten alternativer Energieerzeugungsanlagen / Pressebild: cms-hs
Gastbeitrag von Dr. Rajiv Chandna zu den Rückbaupflichten alternativer Energieerzeugungsanlagen / Pressebild: cms-hs

Rückbaupflichten alternativer Energieerzeugungsanlagen  

(WK-intern) – Alternative Energieerzeugungsanlagen wie Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) oder Windkraftanlagen haben grundsätzlich eine begrenzte wirtschaftliche Laufzeit.

Die Lebensdauer solcher Anlagen beträgt in etwa 20-30 Jahren.

Eine Nachnutzung der Anlagen kommt infolge des technischen Fortschrittes nur selten in Betracht. Demnach sind schon bei der Planung und Errichtung der Anlagen spätere Rückbauszenarien zu berücksichtigen und rechtliche Anforderungen zu beachten.

Windenergieanlagen im Außenbereich

Außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen werden Windkraftanlagen heute zumeist auf freiem Feld, also im baurechtlichen „Außenbereich“ errichtet. Auch wenn der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, sind Windkraftanlagen dort nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs (§ 35 BauGB) privilegiert zulässig. Gleichwohl muss der Vorhabenträger bei der Errichtung der Anlage aufgrund entsprechender gesetzlicher Vorgaben auch eine Verpflichtungserklärung abgeben, dass er die Anlage nach Aufgabe der Nutzung zurückzubaut und Bodenversiegelungen beseitigt. Weitere Rekultivierungen sind nicht erforderlich. Die Anerkennung der Rückbaupflicht ist Voraussetzung für eine Genehmigungserteilung und dient dem Außenbereichsschutz. In der Regel wird die Verpflichtung rechtlich abgesichert. Als Sicherungsmittel verlangen Behörden üblicherweise eine Bankbürgschaft. Alternativ kommen Baulasten oder Grunddienstbarkeiten in Betracht. Bei der Ermittlung der Höhe der Sicherheitsleistung ist auf die voraussichtlichen Kosten des Rückbaus abzustellen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Hierbei kann auf Vergleichsfälle oder anerkannte Durchschnittswerte zurückgegriffen werden. Etwaige zu erwartende Schrotterlöse können ggf. vermindernd berücksichtigt werden.

PV-Freiflächenanlagen

Für PV-Freiflächenanlagen besteht hingegen keine ausdrückliche gesetzliche Rückbauverpflichtung nach dauerhafter Nutzungsaufgabe. Rückbauverpflichtungen können jedoch in behördlichen Genehmigungsbescheiden als Nebenbestimmung (Auflage) festgelegt werden. Ein „Baurecht auf Zeit“ kann zudem vertraglich vereinbart werden. Insoweit werden in der Praxis vielfach städtebauliche Verträge mit der öffentlichen Hand vereinbart, die eine vertragliche Rückbaupflicht des Betreibers nach dauerhafter Nutzungsaufgabe festlegen. Solche städtebauliche Verträge werden meist dann abgeschlossen, wenn für die Errichtung der PV-Freiflächenanlage ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erforderlich ist. In den Verträgen erfolgt üblicherweise ebenso eine Absicherung der Rückbauverpflichtung durch eine Bankbürgschaft oder in anderer Weise.

Insgesamt zeigt sich, dass Behörden aus städtebaulichen Gründen eine Vielzahl an Handlungsoptionen haben, um Rückbaupflichten von alternativen Energieerzeugungsanlagen präventiv abzusichern. Damit die Anlagen nach Aufgabe der Nutzung auch verlässlich auf Kosten des Verursachers (also des Vorhabenträgers bzw. seines Rechtnachfolgers) beseitigt werden, stehen der öffentlichen Hand unterschiedliche Sicherungsmittel zur Verfügung, die sie unabhängig davon, ob Anzeichen für ein Liquiditätsrisiko vorliegen, verlangen kann.

PM: Rechtsanwalt Dr. Rajiv Chandna, CMS Hasche Sigle








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