Werbung Abgeschrieben wird nun anders – 50 Jahre AfA für Blockheizkraftwerke? Erneuerbare & Ökologie 15. August 2015 Blockheizkraftwerk auf der NewEnergyHusum / Foto: HB Betreiber von Blockheizkraftwerken (BHKW) können den auf die Stromerzeugung entfallenden Kostenanteil der BHKW-Anlage künftig nur noch über 50 Jahre abschreiben – es existieren viele Ausnahmen, aber auch viele ungeklärte Sachfragen. (WK-intern) – In den letzten Wochen machte eine Meldung über eine neue Regelung bei der Abschreibung für BHKW-Anlagen die Runde. In dieser Meldung wurde u. a. darüber berichtet, dass BHKW-Anlagen zukünftig auf 50 Jahre abgeschrieben werden müssen. Schon in der Vergangenheit wurde man bei der Wahl der steuerlichen Abschreibungszeit von Blockheizkraftwerken (BHKW) aufgrund verschiedener Vorschriften verwirrt. Die für die Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen maßgebliche VDI-Richtlinie 2067 gab einen Wert von 15 Jahren vor, die einkommenssteuerlich relevante AfA-Tabelle 10 Jahre und bei manchem Finanzamt wurden Biogas-BHKW-Anlagen aufgrund des Förderzeitraums des EEG über 20 Jahre abgeschrieben. In der alltäglichen steuerrechtlichen Praxis hatte sich in den letzten fünf Jahren ein Abschreibungszeitraum von 10 Jahren durchgesetzt. Nach Beschluss der obersten Finanzbehörden und der Länder vom Juli 2015 beginnt nun eine neue Ära bei der Regelung des abschreibungsrelevanten Zeitraums für BHKW. Entgegen der bisher geltenden Verwaltungsauffassung sollen neue BHKW, welche nicht vollumfänglich gewerblich genutzt werden, ab sofort wie ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes statt wie bisher als selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut behandelt werden. 50 Jahre Abschreibung Bei Neubau eines Gebäudes einschließlich eines BHKW sind demnach die anfallenden Investitionskosten grundsätzlich dem Gebäude zuzurechnen. Eine Zuordnung des BHKW zum Gewerbebetrieb sollte damit ausgeschlossen sein, so Rechtsanwalt und Steuerberater Niklas Richter von der Sozietät Becker Büttner Held (BBH) in München. Im Ergebnis wird mit der Verfügung die Rechtslage vor 2011 wieder hergestellt, in der BHKW und Heizkesselanlagen gleichgestellt waren. Wichtige Einschränkung des Geltungsbereichs Die neue Regelung gilt für alle Fälle, in denen das BHKW keine Betriebsvorrichtung darstellt, also der eigentliche Zweck in der Gebäude- und Wasserbeheizung liegt. Für Pachtmodelle oder Mieterstromkonzepte sieht der Stuttgarter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Hans Joachim Gerlach keine Veränderung der bisherigen Abschreibungsdauer von 10 Jahre, da in diesen Fällen das BHKW nicht als Gebäudebeheizung sondern zur Erzielung gewerblicher Pachteinnahmen diene. Dies sind nur zwei Aspekte, die im Rahmen des ausführlichen Berichtes auf den Seiten des BHKW-Infozentrums (http://www.bhkw-infozentrum.de/…) behandelt werden. Ungeklärte Fragestellungen Die neue Regelung indes wirft in der Praxis viele Fragestellungen auf. Auswirkungen könnte die neue Abschreibungsregel auch auf die Energiesteuer-Rückerstattung von BHKW-Anlagen haben. Die aufgeworfenen Frage- und Problemstellungen sollen im November 2015 im Rahmen von zwei Intensivseminaren, die von BHKW-Consult und dem BHKW-Infozentrum angeboten werden, gelöst werden (http://www.bhkw-konferenz.de). PM: BHKW-Infozentrum Weitere Beiträge:Die EEX Group veröffentlicht ihre Handelsvolumina im März mit einem Wachstum von 5 %GIH: Neue Strategie verbessert Effizienz-Förderung deutlichErste Ergebnisse der NEW 4.0-Akzeptanzstudie veröffentlicht