Mindestabstand von 1.000 m zwischen Windkraftanlagen und Siedlung Behörden-Mitteilungen Windenergie Windparks Wirtschaft 24. September 2015 Werbung Ein Mindestabstand von 1.000 m zwischen Windkraftanlagen und Siedlungsgebieten als Ziel der Landesplanung ist rechtlich nicht zu beanstanden (WK-intern) - Die Bestimmung im Landesentwicklungsplan Hessen, nach der bei der Festlegung von sog. Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie in Regionalplänen ein Mindestabstand von 1.000 m zu bestehenden und zu geplanten Siedlungsgebieten zu wahren ist, verstößt nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen rechtliche Grundsätze. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit einem heute verkündeten Urteil entschieden. Mit einer am 10. Juli 2013 in Kraft getretenen Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen hat die Hessische Landesregierung nach Zustimmung des Landtages u. a. Kriterien für die Ermittlung sog. Vorranggebiete zur