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Bundesgerichtshof stellt Amtshaftungsansprüche wegen Corona-Schutzimpfung fest

Pressebild: Bundesgerichtshof - Palais mit Brunnen / © Foto von Joe Miletzki
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Verhandlungstermin am 19. November 2026 um 10:00 Uhr in Sachen III ZR 101/26

(WK-intern) – Gegen wen sind Amtshaftungsansprüche wegen etwaiger Impfschäden nach einer Corona-Schutzimpfung geltend zu machen?

Der unter anderem für das Amts- und Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird darüber zu entscheiden haben, ob die Bundesrepublik Deutschland richtiger Anspruchsgegner für Amtshaftungsansprüche wegen etwaiger Impfschäden nach einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ist, wenn die Impfung in einer Arztpraxis erfolgte.

Sachverhalt:

Der Kläger nimmt die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer seines Erachtens fehlerhaften Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf Schadensersatz in Anspruch. Nach zwei vorangegangenen Impfungen im Juni und Juli 2021 wurde ihm am 3. Januar 2022 von seinem Hausarzt eine dritte Schutzimpfung verabreicht.

Der Kläger beanstandet die Aufklärung vor der dritten Impfung als unzureichend und macht geltend, dass ihm infolge dieser Impfung ein Gesundheitsschaden entstanden sei. Er verlangt die Zahlung von 83.751,70 € und eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 150.000 €, eine quartalsweise zu zahlende Rente wegen dauerhafter Einschränkung seiner Fähigkeit zur Haushaltsführung, die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Eine Verpflichtung der beklagten Bundesrepublik Deutschland zur Leistung von Schadensersatz sei nicht feststellbar. Zwar habe der Hausarzt des Klägers entsprechend den vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 9. Oktober 2025 (III ZR 180/24) und vom 15. Januar 2026 (III ZR 88/25) entwickelten Grundsätzen bei der in Rede stehenden Impfung als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne gehandelt. Etwaige Schadensersatzansprüche richteten sich jedoch nicht gegen die Beklagte. Nach Art. 30, 83 GG sei die Ausführung von Bundesgesetzen, insbesondere der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, Aufgabe der Länder und falle damit in deren Zuständigkeit. Durch die im Laufe der Corona-Pandemie in Bezug auf die Durchführung von Schutzimpfungen erfolgte Erweiterung der Leistungserbringer (Betriebsärzte, niedergelassene Ärzte, Tierärzte, Apotheker) seien diese lediglich in den Aufgabenbereich der jeweiligen Länder einbezogen worden.

Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Vorinstanzen:

Landgericht Stuttgart – Urteil vom 12. Februar 2025 – 15 O 231/24

Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 14. Juli 2026 – 1 U 28/25

Die maßgeblichen Vorschriften lauten auszugsweise:

Art. 30 GG

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.

Art. 34 Satz 1 GG

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

Art. 83 GG

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.

CoronaImpfV vom 30. August 2021 in der Fassung vom 30. Dezember 2021

§ 1 Anspruch

(1) 1Personen nach Satz 2 haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.

[…]

(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 umfasst die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffs im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien, die Beobachtung der sich an die Verabreichung des Impfstoffs unmittelbar anschließenden Nachsorgephase, die erforderliche medizinische Intervention im Fall des Auftretens von Impfreaktionen, die Ausstellung der Impfdokumentation und die Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes.

[…]

§ 3 Leistungserbringer

(1) 1Leistungen nach § 1 Absatz 2 werden erbracht durch

[…]

4. Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,

[…]

Karlsruhe, den 6. Oktober 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Pressebild: Bundesgerichtshof – Palais mit Brunnen / ©: Foto von Joe Miletzki 








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