Werbung Kreditauskunftei CRIF hat Millionen Daten illegal gesammelt Behörden-Mitteilungen Verbraucherberatung 1. September 2026 Hinweis: Die Bildrechte zu den Beitragsfotos finden Sie am Ende des Artikels OGH: Weg frei für Sammelklage! (WK-intern) – noyb hat im Juni 2026 eine Unterlassungsklage gegen die rechtswidrige Datensammlung der Kreditauskunftei CRIF eingebracht. Jetzt hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in mehreren anderen – davon unabhängigen – Verfahren im Sinne von noyb entschieden: Die derzeit praktizierte Datenerhebung von CRIF bei Adressverlagen verstößt gegen den DSGVO-Grundsatz der „Zweckbindung“. Damit ist ein wesentlicher Vorwurf von noybs Unterlassungsklage schon vor der ersten Verhandlung höchstgerichtlich bestätigt. Dadurch steigen die Erfolgsaussichten unserer Sammelklage gegen CRIF weiter. Urteile des Obersten Gerichtshofs: (1), (2), (3) Anmeldung zur Sammelklage gegen CRIF Zweckänderung nicht erlaubt. Der Grundsatz der Zweckbindung (Artikel 5(1)(b) DSGVO) verbietet es Unternehmen grundsätzlich, Daten, die zu einem Zweck verarbeitet werden für andere Zwecke weiterzuverwenden. So dürfen etwa Daten für postalische Werbung („Direktmarketing“) nicht einfach für Kreditbewertungen verwendet werden. Marco Blocher, Datenschutzjurist bei noyb: „Marketing und Bonitätsbewertungen sind vollkommen verschiedene Zwecke mit gänzlich unterschiedlichen Auswirkungen für Betroffene. Trotzdem haben Adresshändler die Daten von Millionen Betroffenen jahrelang gewinnbringend an Auskunfteien verkauft – ohne Konsequenzen.“ Jahrelanger Rechtsstreit. noyb hatte deshalb schon im März 2021 eine Beschwerde gegen den Adressverlag AZ Direct und gegen CRIF bei der Datenschutzbehörde (DSB) eingebracht, um den Datenhandel zwischen den Unternehmen zu unterbinden. Dabei hat noyb sowohl vor der Datenschutzbehörde, als auch dem Bundesverwaltungsgericht Recht bekommen. CRIF und AZ Direct haben sich jedoch geweigert, die Entscheidungen zur Zweckbindung umzusetzen und sich von noyb schon in der Vergangenheit klagen lassen. CRIF ließ es auch auf die genannte Unterlassungsklage im kollektiven Verbraucherinteresse ankommen, obwohl die Zeichen zu diesem Zeitpunkt bereits denkbar schlecht für die Auskunftei standen. OGH klar: Datenhandel war immer schon illegal. Nun hat der OGH in mehreren, von dem Wiener Rechtsanwalt Robert Haupt unabhängig von noyb geführten, Zivilverfahren die Frage endgültig geklärt: Die Erhebung personenbezogener Daten bei einem Adressverlag, der diese Daten zu Marketingzwecken verarbeitet, ist für Auskunfteien unzulässig. Robert Haupt, Anwalt in den gewonnenen OGH-Verfahren gegen CRIF: „Es zeigt sich leider immer wieder, dass man in derartigen Verfahren als Kläger einen langen Atem haben muss. Nun steht aber endgültig fest: Daten von Adressverlagen dürfen nicht für Bonitätsscoring verwendet werden.“ noyb Sammelklage gestärkt. Diese Urteile erhöhen die Erfolgsaussichten für die geplante Sammelklage von noyb erneut, da in einem wesentlichen Punkt die Rechtswidrigkeit von CRIFs Vorgehen nun höchstgerichtlich bestätigt wurde. Betroffene können sich jetzt zur Sammelklage anmelden. Im Erfolgsfall gehen wir von gut €500 Schadenersatz pro Person aus, die unrechtmäßig in der Datenbank gelandet ist, bzw. „gescored“ wurde. PM: noyb.eu – Europäisches Zentrum für Digitale Rechte. PB: Wesentlicher Vorwurf von noybs Unterlassungsklage schon vor der ersten Verhandlung höchstgerichtlich bestätigt / ©: noby Weitere Beiträge:Bundesminister*in Habeck übernimmt mit ihrem Haus die Schirmfrauschaft für die „Energie-Kommune des ...Kritische Infrastruktur: KfW erwirbt im Auftrag des Bundes temporär Anteil am deutschen Übertragungs...Frequenzeinbruch im EU-Stromnetz verursacht fast einen Blackout