Werbung Bundesnetzagentur konsultiert pauschalierte Kapitalverzinsung für die Gasnetzbetreiber Behörden-Mitteilungen 14. August 2026 Hinweis: Die Bildrechte zu den Beitragsfotos finden Sie am Ende des Artikels „Klarer und verlässlicher Rahmen für Investitionen“ (WK-intern) – Die Bundesnetzagentur hat heute den Festlegungsentwurf zur Bestimmung des pauschalierten Kapitalverzinsungssatzes über die sogenannte WACC-Rate (Weighted Average Cost of Capital) im Erdgasbereich veröffentlicht. Die WACC-Rate gibt an, wie das betriebsnotwendige Vermögen verzinst wird. „Unser Ziel ist es, eine angemessene Verzinsung festzulegen, damit Investitionen in die Gasnetze finanzierbar und für Kapitalgeber attraktiv bleiben. Gleichzeitig wollen wir die Verbraucher vor überhöhten Entgelten schützen“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. Kapitalkosten und Eigenkapitalzinssatz Die Ermittlung der Kapitalkosten über den WACC-Ansatz soll ab der fünften Regulierungsperiode (für Gas 2028-2032) eingeführt werden. Künftig wird pauschal eine Finanzierung von 40 Prozent des Vermögens über Eigen- und 60 Prozent des Vermögens über Fremdkapital unterstellt. Der Festlegungsentwurf sieht vor, dass der in der WACC-Rate enthaltene Eigenkapitalzinssatz Gas vor Steuern bei 5,76 Prozent und der eingehende Fremdkapitalzinssatz Gas bei 2,43 Prozent liegen wird. Dies ergibt eine WACC-Rate Gas von 3,76 Prozent. Die Bundesnetzagentur sah es als geboten an, im Vergleich zur Zinsfestlegung für die 4. Regulierungsperiode an verschiedenen Stellen methodische Anpassungen vorzunehmen. Mit der Verkürzung des Betrachtungszeitraums für den risikofreien Zins auf fünf Jahre trägt die Bundesnetzagentur der Zinswende 2022 konsequent Rechnung. Zudem wurde eine veränderte Marktlage durch die Methodik erfasst. Da sich die Beta-Werte im Jahr 2025 als ausgesprochen volatil erwiesen haben, stützt sie sich bewusst auf die 3- und 5-Jahresschnitte und legt damit einen stärkeren Fokus auf Robustheit und Stabilität. Indem die Bundesnetzagentur mehrere Portfolien in die Betrachtung einbezieht, erweitert sie bei der Marktrisikoprämie die Analysebasis. Der zukünftige Vor-Steuer-Eigenkapitalzinssatz (5,76 Prozent) ist nur bedingt mit dem Wert für die laufende Regulierungsperiode (5,07 Prozent) vergleichbar. Maßgeblicher Grund dafür ist eine Änderung des Körperschaftsteuergesetzes, durch welche der Körperschaftsteuersatz von heute 15 Prozent ab dem Jahr 2028 jährlich um einen Prozentpunkt bis auf 10 Prozent abgesenkt wird. Diese gesetzlich beschlossene Absenkung des Körperschaftsteuersatzes wird im Steuerfaktor berücksichtigt. Der niedrigere Körperschaftsteuersatz geht mit einer geringeren Körperschaftsteuerzahlung und notwendigerweise einem entsprechend geringeren Vor-Steuer-Zinssatz einher. Nächste Schritte Der Festlegungsentwurf zur Kapitalverzinsung gilt für die Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber. Er gilt nicht für die Wasserstoffnetzbetreiber und auch nicht für die Übertragungsnetz- oder Stromverteilernetzbetreiber. Für diese Netzbetreiber wird die Bundesnetzagentur die Kapitalverzinsungssätze in eigenständigen Verfahren im Jahr 2027 festlegen. Die Festlegung zum WACC Gas soll Ende 2026 erlassen werden. Der Festlegungsentwurf und weitere Erläuterungen (FAQ) sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht unter: www.bundesnetzagentur.de/bk9aktuell Betroffene und Interessierte können den Festlegungsentwurf bis zum 14. September prüfen und kommentieren. Stellungnahmen können bis zu diesem Datum über folgende E-Mail-Adresse eingereicht werden: konsultation.bk9@bnetza.de PM: Bundesnetzagentur PB: Präsident Müller Präsident*in der Bundesnetzagentur Weitere Beiträge:EEX: Der Strom-Terminmarkt wächst um 55 ProzentZum Wasserstoff-Kernnetz und zur Verabschiedung der EnWG-Novelle im BundestagPetersberger Klimadialog 2018 legt Schwerpunkt auf Klimaschutz und Gerechtigkeit