Werbung




Paradigmenwechsel: Wie der Rechtsrahmen Qualitätsanforderungen für Windenergiegebiete setzt

PB: Die neue Studie der Stiftung Umweltenergierecht untersucht, welche planungsrechtlichen Anforderungen über die Flächenziele hinaus an die Qualität von Windenergiegebieten gestellt werden.
Hinweis: Die Bildrechte zu den Beitragsfotos finden Sie am Ende des Artikels

Fläche ist nicht gleich Fläche: Mit dem Wind-an-Land-Gesetz gab es in Deutschland einen Paradigmenwechsel: weg von der Ausschlussplanung hin zu einer Positivplanung mit verbindlichen Flächenzielen.

(WK-intern) – Doch während die Debatte meist um das quantitative „Zwei-Prozent-Ziel“ kreist, stellt sich eine weitere zentrale Frage für das Gelingen der Energiewende:

Was sind die planungsrechtlichen Anforderungen an die Qualität der hierfür ausgewiesenen Flächen?
Das untersucht die neuste Studie der Stiftung Umweltenergierecht.

Mit dem Wind-an-Land-Gesetz wurde der Ausbau der Windenergie grundlegend neu organisiert: Statt einer Konzentrationszonenplanung stehen nun verbindliche Flächenziele im Mittelpunkt. Bis 2032 sollen mit dem darin enthaltenen Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) bundesweit zwei Prozent der Landesfläche für die Windenergie ausgewiesen werden. Doch reicht es aus, dieses Flächenziel rechnerisch zu erfüllen? Oder müssen vielmehr weitere Aspekte berücksichtigt werden? Eine neue Studie der Stiftung Umweltenergierecht untersucht, welche planungsrechtlichen Anforderungen über die Flächenziele hinaus an die Qualität von Windenergiegebieten gestellt werden.

Die Würzburger Studie zum Umweltenergierecht Nr. 48 von Steffen Benz und Dr. Stephan Wagner analysiert erstmals systematisch, inwieweit das geltende Planungsrecht die Träger der Regionalplanung dazu verpflichtet, auf eine hinreichende Qualität von Windenergiegebieten zu achten. Ihr Ergebnis: Raumordnungs- und Bauleitplanung müssen nicht nur ausreichend Flächen bereitstellen, sondern diese auch so auswählen, dass sie einen wirksamen Beitrag zum Ausbau der Windenergie leisten können.

„Flächen allein genügen nicht, denn das EEG gibt strommengenbezogene Ziele vor: Bis 2030 sollen mindestens 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien stammen, Mitte des Jahrhunderts dann letztlich die gesamte Stromversorgung“, erklärt Dr. Stephan Wagner. Maßstab für die Qualität ist daher letztlich der nutzbare Windstrom: Je mehr Windstrom in einem Gebiet erzeugt und in das Netz eingespeist oder lokal verbraucht werden kann, desto höher ist nach der Logik von EEG und WindBG prinzipiell dessen Qualität.

Abwägungs- und Erforderlichkeitsgebot im Fokus

Für die Qualitätsbewertung einer Fläche spielen zahlreiche positive Faktoren eine Rolle. Dazu gehören unter anderem das durchschnittliche Windaufkommen, die Netzanbindung, Topografie und Erschließbarkeit oder der Flächenzuschnitt. Demgegenüber stehen negative Einflussfaktoren, meist in Form von Restriktionen aus dem Artenschutz, Immissionsschutz oder der Flugsicherheit. Diese Aspekte müssen im Rahmen der planerischen Abwägung prinzipiell berücksichtigt werden.

Die Anforderungen an die Flächenqualität leiten sich laut der Studie insbesondere aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot und dem Erforderlichkeitsgebot ab: „Planungsträger sind prinzipiell verpflichtet, den Windenergiebelang im Rahmen der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zu verwirklichen, soweit dem nicht höhergewichtige konfligierende Belange entgegenstehen.“, erklärt Steffen Benz. „Das Abwägungsgebot stellt demnach relative Anforderungen an die Qualität von Windenergiegebieten.“ Planungsträger müssen zwar keine Stromertragsprognosen erstellen, dürfen aber qualitativ offensichtlich bessere Standorte nicht ohne sachgerechten Grund zugunsten minderwertiger Flächen außer Acht lassen.

Das Erforderlichkeitsgebot setzt zudem eine rechtlich verbindliche Mindestqualität fest. Eine Gebietsausweisung ist danach unwirksam, wenn sie „vollzugsunfähig“ ist – wenn also feststeht, dass dort aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, zum Beispiel fehlendes Windaufkommen oder unüberwindbare fachrechtliche Hindernisse, auf unabsehbare Zeit keine Windenergieanlagen errichtet und betrieben werden können.

Die Folgen fehlerhafter Planungen

Die Studie weist zudem auf die praktischen Folgen fehlerhafter Planungen hin: Werden die Flächenausweisungen den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht und werden sie erfolgreich gerichtlich angegriffen, können sie unter Umständen nicht mehr auf die Flächenziele des WindBG angerechnet werden. Im Falle einer Zielverfehlung würde der Windenergieausbau in der Folge jedenfalls vorübergehend nicht mehr wirksam durch die Raumplanung gesteuert werden und grundsätzlich auch außerhalb von Windenergiegebieten möglich sein.

Sollten die derzeitigen Flächenausweisungen qualitativ hinter den Notwendigkeiten zurückbleiben, sieht das WindBG bereits Berichtspflichten und Evaluierungsmechanismen vor, um gesetzgeberisch nachzusteuern. „Doch unsere Studie verdeutlicht, dass auch das Planungsrecht einen Hebel darstellt, um die Ausbauziele der Windenergie zu erreichen und damit zum Erfolg der Energiewende beizutragen“, so Dr. Stephan Wagner.

Publikation: S. Benz/S. Wagner, Planungsrechtliche Anforderungen an die Flächenqualität von Windenergiegebieten, Würzburger Studie zum Umweltenergierecht Nr. 48 vom 08.07.2026.

PM: Stiftung Umweltenergierecht

PB: Die neue Studie der Stiftung Umweltenergierecht untersucht, welche planungsrechtlichen Anforderungen über die Flächenziele hinaus an die Qualität von Windenergiegebieten gestellt werden.








Top