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BBH-Rechtsgutachten zum sogenannten „Netzpaket“

Windkraftausbau soll durch schnellere und einfachere Genehmigungen beschleunigt werden / Foto: HB
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Das Netzpaket streut Sand ins Getriebe der Flächenausweisungen

(WK-intern) – Ein zweites, durch den Bundesverband WindEnergie (BWE) beauftragtes Rechtsgutachten der Kanzlei bbh kommt zu dem Urteil, dass die im Netzpaket vorgesehenen „kapazitätslimitierten Netzgebiete“ des Redispatchvorbehaltes in die Planungshoheit der Länder und Kommunen eingreifen, die Flächenziele infrage stellen und den gesteuerten Ausbau der Windenergie gefährden.

Die Ausweisung sogenannter kapazitätslimitierter Netzgebiete sowie der Redispatchvorbehalt haben erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen, insbesondere von Windenergieanlagen.

Bereits ausgewiesenen Regionalplänen und Bauleitplänen droht unter diesen Umständen die Funktionslosigkeit, so das Gutachten der Kanzlei Becker Büttner Held (bbh). Demnach können die von den Ländern für Windenergie bereits ausgewiesenen Flächen nur dann für die gesetzlichen Flächenziele gelten, wenn dort tatsächlich die Wahrscheinlichkeit besteht, dass Windenergieanlagen errichtet werden können. Durch die flächendeckende Ausweisung von „kapazitätslimitierten Netzgebieten” durch die Netzbetreiber, die jetzt ermöglicht werden soll, könnte dies jedoch unwahrscheinlich bis unmöglich werden.

Auch die sich in Aufstellung befindlichen Pläne müssten gegebenenfalls umfassend angepasst werden. Werden die Flächenbeitragsziele bis 2027 infolgedessen verfehlt, sind Windenergieanlagen im jeweiligen Bundesland wieder fast überall außerhalb von Siedlungen im Außenbereich zulässig. „Die Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete würde die wertvolle Planungsarbeit der Länder torpedieren, neue Unsicherheiten schaffen und im schlimmsten Fall die Einflussmöglichkeiten auf die Standortwahl durch die Länder und Kommunen beenden“, so Heidebroek.

„Hinzu kommt, dass die Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete das Risiko birgt, den Ausbau der Windenergie an Land erheblich zu verzögern. Dies erscheint mit den Klimaschutzzielen der Bundesregierung und den Vorgaben aus dem Klimaschutz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts kaum vereinbar“, so Bärbel Heidebroek.

Schließlich ist der Redispatchvorbehalt unvereinbar mit der Planungshoheit der Gemeinden gemäß Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz und verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. „Neben der eindeutigen EU-Rechtswidrigkeit, die wir bereits mit der Vorlage des Gutachtens der Kanzlei Raue aufgezeigt haben, verstoßen die kapazitätslimiterten Netze also auch gegen das Grundgesetz. Wir raten dringend davon ab, sich gegen das Grundgesetz und EU-Vorgaben zu stellen und somit Staatshaftungsansprüche zu begründen. Ein Redispatchvorbehalt, der einer gerichtlichen Kontrolle nicht standhält, kann nicht die Lösung des BMWE zur Synchronisation von Netzausbau und Ausbau erneuerbarer Energien sein.“

Weitere Informationen:

BBH-Kurzgutachten zum sogenannten „Netzpaket“

PM: Bundesverband WindEnergie e.Verein

Werden die Flächenbeitragsziele bis 2027 verfehlt, sind Windenergieanlagen im jeweiligen Bundesland wieder fast überall außerhalb von Siedlungen im Außenbereich zulässig / Foto: HB








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