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EE-Ausbau: Netzanschlussansprüchen nur noch unter engen Voraussetzungen

Windkraftanlagen Aufbau / Foto: HB
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EU-Recht lässt Beschränkungen von Netzanschlussansprüchen nur unter engen Voraussetzungen zu

(WK-intern) – Netzausbau und EE-Ausbau verlaufen nicht synchron.

Für Gebiete mit Netzengpässen werden daher aktuell verschiedene Optionen diskutiert, um Netzanschluss- und Entschädigungsansprüche zu begrenzen, insbesondere durch den Redispatchvorbehalt oder verpflichtende flexible Netzanschlussverträge.

Doch welche Spielräume lässt das Europarecht dabei dem nationalen Gesetzgeber? Das hat die Stiftung Umweltenergierecht in ihrer neusten Studie untersucht.

Eine neue Studie der Stiftung Umweltenergierecht zeigt: Das Unionsrecht eröffnet den Mitgliedstaaten zwar Gestaltungsspielräume für die derzeit intensiv diskutierten verschiedenen Ansätze, den Anspruch auf Netzanschluss und Netzzugang von Erneuerbare-Energien-Anlagen in Gebieten mit Netzengpässen einzuschränken, setzt diesen aber enge Grenzen.

Dies ergibt sich aus dem Zusammenwirken der Vorgaben zum Netzanschluss von Erzeugungsanlagen nach Art.6 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie und den daraus resultierenden Anforderungen an mögliche Anschlussverweigerungen einerseits und den Vorgaben zur Entschädigung der Anlagenbetreiber im Falle des Redispatches nach Art. 13 Abs. 7 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung anderseits. Beide Rechtsnormen und ihr Zusammenspiel wurden in der Studie, soweit ersichtlich, erstmals umfassend untersucht. Die Studie ist ab sofort online verfügbar.

Hohe Hürden für die Verweigerung des Netzzugangs

Das Unionsrecht garantiert das Recht auf diskriminierungsfreien Netzzugang und -anschluss. „Zwar erlaubt Art. 6 Abs. 2 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie Einschränkungen des Netzanschlussanspruchs, wenn der Netzbetreiber nicht über die ,nötige Kapazität‘ verfügt. Unsere Analyse zeigt jedoch, dass dieses Verweigerungsrecht unionsrechtlich eng begrenzt ist und nicht bereits bei jeder Einschränkung der Netztransportkapazität eingreift“, erklärt Markus Kahles.

„Eine Berufung auf fehlende Kapazität setzt tatsächlich bestehende und konkret feststellbare Engpässe im Einzelfall voraus“, so Johanna Kamm. Pauschale Gebietsfestlegungen, abstrakte Prognosen zukünftiger Netzengpässe oder Engpässe in vorgelagerten Netzen genügen den unionsrechtlichen Anforderungen nicht. Auch können ohnehin nur netzengpassverstärkende Einspeisungen Anlass für eine Beschränkung sein, so dass unterschiedliche Einspeiseprofile berücksichtigt werden müssen.

Nicht jeder dieser so ermittelten Engpässe ist jedoch eine fehlende „nötige Kapazität“. Mitgliedstaaten dürfen ein Verweigerungsrecht nur bei Engpässen oberhalb einer Erheblichkeitsschwelle eröffnen. Aus den unionsrechtlichen Vorgaben nach Art. 13 Abs. 5 EBM-VO und weiteren EU-Anforderungen folgt, dass in Deutschland ein Redispatchvolumen von (deutlich) über fünf Prozent noch keinen relevanten Kapazitätsmangel begründet. Das Unionsrecht geht vielmehr davon aus, dass Netzengpässe bis zu einem solchen Umfang grundsätzlich durch Redispatch bewältigt werden können und deshalb noch keine Verweigerung des Netzanschlusses rechtfertigen.

Diese Anforderungen gelten auch für den Fall, dass ein Anlagenbetreiber nur durch einen flexiblen Netzanschlussvertrag Zugang zum Netz erlangen sollte. Diese Verträge können nach ihrer unionsrechtlichen Konzeption den unionsrechtlichen Netzanschlussanspruch ergänzen, ihn jedoch nicht ersetzen.

Redispatchentschädigung als unionsrechtlicher Regelfall

Auf der anderen Seite sieht der ohne Umsetzung geltende Art. 13 Abs. 7 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung vor, dass Anlagenbetreiber im Falle des Redispatches finanziell entschädigt werden. „Der unmittelbar geltende finanzielle Ausgleichsanspruch bei Redispatch-Maßnahmen bildet einen integralen Bestandteil des unionsrechtlichen Redispatchsystems und dient gleichzeitig dem Schutz des diskriminierungsfreien Netzzugangs“, erklärt dazu Dr. Wieland Lehnert. „Materielle Einschränkungen dieses Anspruchs durch nationales Recht sind daher unionsrechtlich ausgeschlossen.“

Für Ausnahme muss Freiwilligkeit gewährleistet sein

Art. 13 Abs. 7 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung sieht davon eine Ausnahme vor. Der Anspruch auf Redispatchentschädigung besteht nur dann nicht, wenn Anlagenbetreiber einen Netzanschlussvertrag ohne Einspeisegarantie freiwillig akzeptieren. Das Forschungsteam arbeitet heraus, dass dies unionsrechtlich eng auszulegen ist: „Freiwilligkeit setzt voraus, dass der Anlagenbetreiber zwischen tatsächlich bestehenden Alternativen entscheiden kann. Fehlt ihm eine reale und tragfähige Wahlmöglichkeit oder kann er sich aufgrund von Druck oder Zwang nicht frei entscheiden, liegt die erforderliche freiwillige Zustimmung nicht vor“, erklärt Thorsten Müller.

Ob eine solche Wahlmöglichkeit besteht, hängt entscheidend davon ab, ob die Mitgliedstaaten überhaupt Verweigerungsrechte für den Netzanschluss nach Art. 6 Abs. 2 EBM-RL regeln dürften. Besteht ein unionsrechtlicher Anspruch auf Netzanschluss, kann ein Verzicht auf die Redispatchentschädigung nur dann freiwillig sein, wenn sich der Anlagenbetreiber bewusst und ohne Zwang freiwillig für diesen Weg entscheiden hat. Ist ein solches Verweigerungsrecht für den Netzanschluss dagegen zulässig, verschieben sich die Anforderungen an die Wahlmöglichkeit: Da der Anlagenbetreiber ohnehin keinen vollständigen Netzanschluss verlangen kann, kann auch die Wahl eines Netzanschlusses ohne vollständig garantierte Einspeiseleistung freiwillig sein, selbst wenn damit mittelbar der Entschädigungsanspruch entfällt. Insoweit ist eine gesetzliche oder faktische Kopplung von Netzanschlussanspruch und Verzicht auf Redispatchentschädigung unionsrechtlich zulässig.

Spielräume sind da, aber mit engen Grenzen

„Unsere Untersuchung zeigt, dass das Unionsrecht den Mitgliedstaaten durchaus Gestaltungsspielräume für einen begrenzten Anschlussanspruch eröffnet. Diese sind jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft, die auch der Bundesgesetzgeber bei der anstehenden Reform des Netzanschlussanspruchs berücksichtigen muss“, so Thorsten Müller.

PM: Stiftung Umweltenergierecht

EE-Ausbau: Netzanschlussansprüchen nur noch unter engen Voraussetzungen / Foto: HB








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