Werbung Stiftung Umweltenergierecht veröffentlicht Studie zum EU-Emissionshandel Behörden-Mitteilungen Forschungs-Mitteilungen Ökologie Verbraucherberatung 13. Juli 2026 Hinweis: Die Bildrechte zu den Beitragsfotos finden Sie am Ende des Artikels Welche Rechtsgrundlage kann für Reformvorhaben gelten? (WK-intern) – Auf welcher Rechtsgrundlage können Reformen der EU-Emissionshandelsrichtlinie beschlossen werden? Eine neue Studie der Stiftung Umweltenergierecht zeigt, unter welchen Voraussetzungen bei dieser Frage Einstimmigkeit statt einer Mehrheitsentscheidung erforderlich wäre. Am 17. Juli 2026 will die Europäische Kommission Vorschläge zur Reform der Emissionshandelsrichtlinie vorlegen. Bereits im Vorfeld werden verschiedene Reformoptionen intensiv diskutiert. Eine neue Studie der Stiftung Umweltenergierecht untersucht vorab eine zentrale rechtliche Frage: Auf welcher Rechtsgrundlage können die geplanten Änderungen beschlossen werden – und welches Gesetzgebungsverfahren ist dafür maßgeblich? Die Wahl der Rechtsgrundlage entscheidet darüber, wie EU-Rechtsakte zustande kommen. Während die bisherige Emissionshandelsrichtlinie im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wurde, könnten bestimmte Reforminhalte eine andere Rechtsgrundlage erfordern. In diesem Fall wäre die Zustimmung aller Mitgliedstaaten im Rat notwendig. Die nun erschienene Würzburger Studie zum Umweltenergierecht Nr. 49 von Dr. Jana Nysten und Dr. Markus Ehrmann arbeitet die maßgeblichen rechtlichen Kriterien heraus, anhand derer sich beurteilen lässt, wann ein Wechsel der Rechtsgrundlage erforderlich ist. „Im Mittelpunkt steht Art. 192 Abs. 2 AEUV, der unter anderem für Vorschriften überwiegend steuerlicher Art sowie für Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die Energiesouveränität der Mitgliedstaaten besondere Anforderungen vorsieht“, erklärt Autorin Dr. Jana Nysten. Mehrheitsentscheid oder Einstimmigkeit? Der Reforminhalt entscheidet Die Emissionshandelsrichtlinie und ihre bisherigen Änderungen wurden auf Grundlage der Umweltkompetenz der Union aus Art. 191 in Verbindung mit Art. 192 Abs. 1 AEUV verabschiedet. Dies ermöglichte das ordentliche Gesetzgebungsverfahren mit qualifizierten Mehrheiten im Europäischen Parlament und im Rat. Eine andere Rechtsgrundlage – nach Art. 192 Abs. 2 AEUV – kann jedoch erforderlich werden, wenn eine Reform überwiegend steuerlichen Charakter hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie vorrangig der Einnahmeerzielung für den EU-Haushalt dient und der Zahlungsverpflichtung der Unternehmen keine Gegenleistung – etwa durch Ausgabe von Emissionsberechtigungen – gegenübersteht. Auch die Frage, ob sich der Preis weiterhin durch Angebot und Nachfrage am Markt bildet, ist für die rechtliche Bewertung von Bedeutung. Ein Wechsel der Rechtsgrundlage wäre ferner erforderlich bei Reformen, deren Ziel und Inhalt es ist, die Wahl der Mitgliedstaaten zwischen verschiedenen Energiequellen oder die Struktur ihrer Energieversorgung einzuschränken. Mittelbare Auswirkungen reichen laut der Studie hierfür nicht aus. „Unsere Studie liefert eine fundierte rechtliche Einordnung für die anstehende Reform des EU-Emissionshandels. Sie zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen Reformen weiterhin mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden können – und wann stattdessen das besondere Gesetzgebungsverfahren mit Einstimmigkeit im Rat zur Anwendung kommen müsste“, so Dr. Markus Ehrmann, Autor und Forschungsgebietsleiter bei der Stiftung Umweltenergierecht. www.stiftung-umweltenergierecht.de PM: Stiftung Umweltenergierecht PB: Eine neue Studie der Stiftung Umweltenergierecht zeigt, unter welchen Voraussetzungen bei dieser Frage Einstimmigkeit statt einer Mehrheitsentscheidung erforderlich wäre / ©: Stiftung Umweltenergierecht Weitere Beiträge:Mieterstromgesetz: Kosten der Energiewende müssen fair verteilt werdenStellungnahme des Nationalen Wasserstoffrats zum zum Inflation Reduction ActFraunhofer ISE Studie zu Auswirkungen der Sonnenfinsternis auf Systemstabilität der deutschen Stromv...