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Bundesregierung will Gesetz zur Speicherung von Kohlendioxid im Meeresgrund

Die Verschmutzung von Nord- und Ostsee durch Schwerölrückstände ist seit Anfang 2015 deutlich zurückgegangen / Foto: HB
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Bundesregierung legt Gesetzentwürfe für Offshore-CCS vor

(WK-intern) – Die Bundesregierung will die Voraussetzungen für die Speicherung von Kohlendioxid (Carbon Capture and Storage, CCS) im Meeresgrund schaffen.

Dafür hat sie einen Gesetzentwurf „zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes“ (HSEG, 21/3195) vorgelegt, den der Bundestag am kommenden Donnerstag in erster Lesung debattieren wird. Mitberaten wird in diesem Zusammenhang ein weiterer Gesetzentwurf (21/3194), der die rechtlichen Grundlagen für den Export von Kohlendioxid (CO2) für Offshore-CCS nach dem London-Protokoll schaffen soll.

Ziel der HSEG-Novelle ist es, für den Bereich der Hohen See im Sinne des Hohe-See-Einbringungsgesetzes die Voraussetzungen für die Speicherung von CO2 zu schaffen, um so die Emission von Treibhausgasen zu begrenzen. Dies soll laut Gesetzentwurf vor allem durch Offshore-CCS in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) realisiert werden.

Darüber hinaus sei aber auch der Export „von abgeschiedenem CO2 in andere Staaten zur dortigen Offshore-Speicherung notwendig“, erklärt die Bundesregierung. Daher beabsichtigt sie, die Entschließungen von 2009 und 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (London-Protokoll) zu ratifizieren.

Die HSEG-Änderung diene der entsprechenden nationalen Umsetzung der Änderung von Artikel 6 des Londoner Protokolls, um den Export von CO2 zu ermöglichen, so die Regierung. Damit könne Deutschland mit anderen Staaten Vereinbarungen zum Zwecke des Exports von CO2 und der dortigen Offshore-Verpressung schließen.

Ferner sind im Rahmen der Novellierung weitere Anpassungen geplant: So sollen zum einen zu Forschungszwecken zulässige Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings erweitert, zum anderen die rechtlichen Grundlagen für den Einsatz von chemischen Dispergatoren zur Bekämpfung von Ölverschmutzung infolge von Havarien verbessert werden.

Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs und befürwortet auch die vorgeschlagenen Regelungen für den Einsatz von Dispergatoren in Notlagesituationen bei Ölverschmutzungen. Allerdings dringt er auf Änderungen in Artikel 1 zum Schutz der Fischerei. So sollen bei Gebietsauswahl für Offshore-CCS fischereifachliche Institutionen, insbesondere des Thünen-Instituts sowie der zuständigen Fischereiverwaltungen des Bundes und der Länder, im Rahmen der Planungs- und Genehmigungsverfahren „verbindlich und frühzeitig“ beteiligt werden, um mögliche Beeinträchtigungen des Fischfangs zu minimieren. Vorhabenträger sollen zudem nach Stilllegung der Anlagen zur Nachsorge verpflichtet werden, damit „der Fischfang in dem Gebiet wieder uneingeschränkt möglich ist“, heißt es in der Stellungnahme der Länderkammer. Für den Fall, „dass eine längerfristige oder sogar dauerhafte Beeinträchtigung des Fischfangs entsteht“, solle der Vorhabenträger eine zweckgebundene monetäre Ausgleichszahlung leisten.

Das Einbringen von Kohlendioxidströmen in den Meeresuntergrund, inklusive der dazu nötigen Anlagen, könne zu „zeitweiligen oder dauerhaften Nutzungseinschränkungen in fischereilich relevanten Gebieten führen“, begründet der Bundesrat seine Änderungsvorschläge. Während die ökologischen Risiken etwa durch potenzielle CO2-Leckagen im Kohlendioxid-Speichergesetz berücksichtigt würden, sei dies für die Beeinträchtigung der Fischerei nicht hinreichend gegeben.

Die Bundesregierung lehnt die gewünschten Änderungen ab, wie aus ihrer Gegenäußerung hervorgeht. Diese passten nicht in die „Systematik des Hohe-See-Einbringungsgesetzes, das im Übrigen auch keine materiellen Anforderungen für die Speicherung von Kohlendioxid regelt“, heißt es dort.

Der zweite von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf für ein Vertragsgesetz soll die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ratifizierung der Entschließungen von 2009 und 2019 über die Änderung des Artikels 6 des London-Protokolls schaffen.

Laut dem Gesetzentwurf schafft die Entschließung LP.3(4) von 2009 die Bedingungen für die Ausfuhr von Kohlendioxidströmen auf dem Seeweg zur Beseitigung, „sofern die betroffenen Staaten eine in der Neufassung des Artikels 6 beschriebene Übereinkunft oder Absprache eingegangen sind und die damit verbundenen Bedingungen einhalten“. Die Entschließung LP.5(14) von 2019 ermöglicht die vorläufige Anwendung der Regelung bis zur Ratifikation durch alle Vertragsstaaten des London-Protokolls.

Der Bundesrat unterstützt das Ziel des Gesetzentwurfs, die Ausfuhr von Kohlendioxidströmen auf dem Seeweg zur Beseitigung zu ermöglichen. Um in Deutschland das verankerte Ziel der Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen, sei der Export von CO2 zur Speicherung in anderen Staaten eine wichtige Komponente, heißt es in der dem Gesetzentwurf beigefügten Stellungnahme der Länderkammer.

Für „unverzichtbar und für prioritär umzusetzen“ halte er gleichwohl die „Intensivierung der Bemühungen und das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele sowie den Erhalt und Ausbau von natürlichen CO2-Senken“, schreibt der Bundesrat. Beim Export von CO2 und dem Bau von entsprechenden Leitungen und Speichern seien negative Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf das grenzüberschreitende UNESCO-Welterbe Wattenmeer und auf die Meeresnatur, so weit wie möglich auszuschließen.

Die Bundesregierung teilt in ihrer Gegenäußerung mit, dass sie die Hinweis soweit wie möglich berücksichtigen werde.

PM: Bundesregierung

Die Bundesregierung will die Voraussetzungen für die Speicherung von Kohlendioxid (Carbon Capture and Storage, CCS) im Meeresgrund schaffen / Foto: HB








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