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Bundesnetzagentur rudert zurück: Kohleverfeuerungsverbot nicht mehr erforderlich

PB: Bezuschlagte und angeordnete Anlagen der Ausschreibungen zur Reduzierung der Kohleverstromung / ©: Bundesnetzagentur
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Kohleausstieg: Erneut kein Kohleverfeuerungsverbot erforderlich

(WK-intern) – Die Bundesnetzagentur ordnet im Jahr 2026 kein Kohleverfeuerungsverbot nach dem Gesetz zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (KVBG) an.

Bis zum Stichtag 1. September 2026 sind bereits so viele Kohlekraftwerke aus dem Markt ausgeschieden, dass das gesetzlich festgelegte Zielniveau für 2029 deutlich unterschritten wird.

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Ein zusätzlicher Verbotseingriff ist nicht mehr nötig.

Seit Beginn des KVBG Kohleausstiegs ist bereits zum dritten Mal kein neues Verbot erforderlich, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Das Zielniveau für das Jahr 2029 bezeichnet die im jeweiligen Jahr noch zulässige Nettonennleistung von Steinkohle und Braunkohlekleinanlagen. Durch das bereits geplante Ausscheiden zahlreicher Braunkohlekraftwerke wird dieses Jahresziel allein durch den natürlichen Marktaustritt erreicht.

Versorgungssicherheit bleibt gewährleistet

Bei allen Kraftwerksstilllegungen prüfen die Übertragungsnetzbetreiber die Systemrelevanz der Anlagen. Kraftwerke, die trotz Abschaltung für das Stromsystem von Bedeutung bleiben, können in die Netzreserve überführt werden. Dort stehen sie in kritischen Situationen bereit, um die Stabilität des Stromnetzes zu sichern. Die Versorgungssicherheit ist so jederzeit gewährleistet.

Weitere Details zur gesetzlichen Reduzierung und zum aktuellen Stand des Kohleausstiegs finden Sie unter: www.bundesnetzagentur.de/Kohleausstieg.

Hintergrund
Seit dem Jahr 2024 ordnet die Bundesnetzagentur Kohleverfeuerungsverbote nur noch entschädigungslos ohne Ausschreibungen an. Das Verbot wird ab dem Anordnungstermin im Jahr 2024 jeweils 30 Monate nach der Anordnung wirksam. Damit wird die Kohleverstromung ab 2027 schrittweise reduziert und schließlich beendet. Die Reihenfolg der Anordnungen richtet sich nach dem Alter der Anlagen. Ältere Anlagen erhalten zuerst ein Verbot, gefolgt von neueren. Betreiber von Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen erhalten zukünftig keine finanzielle Entschädigung mehr dafür, dass sie in ihren Anlagen keine Kohle mehr verfeuern dürfen.

Die Bundesnetzagentur hat bis zum Jahr 2023 in sieben Ausschreibungsrunden insgesamt 10,9 Gigawatt Nettonennleistung ausgeschrieben. Über das Gebotsverfahren konnten 41 Anlagen mit rund 10,7 Gigawatt erfolgreich bezuschlagt werden. Für drei weitere Anlagen mit einer Nettonennleistung in Höhe von 1,4 Gigawatt hat die Bundesnetzagentur ein Verbot der Kohleverfeuerung angeordnet.

PM: Bundesnetzagentur

PB: Bezuschlagte und angeordnete Anlagen der Ausschreibungen zur Reduzierung der Kohleverstromung / ©: Bundesnetzagentur








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