Energieversorger muss vor den Bundesgerichtshof Behörden-Mitteilungen News allgemein Verbraucherberatung 21. Dezember 201721. Dezember 2017 Werbung Verhandlungstermin am 7. Februar 2018, 11.00 Uhr - VIII ZR 148/17 (Vorläufiges Zahlungsverweigerungsrecht bei vermeintlicher Verbrauchssteigerung von Haushaltsstrom um über 1.000 Prozent?) (WK-intern) - Die Klägerin ist eine Energieversorgerin mit Sitz in Oldenburg, die auch die Beklagten mit Strom und Gas belieferte. Bei den Beklagten handelt es sich um ein älteres Ehepaar, in dessen Haushalt im streitgegenständlichen Zeitraum außerdem noch ein Enkel lebte. Für den etwa einjährigen Abrechnungszeitraum 2014/2015 verlangte die Klägerin von den Beklagten eine Stromkostennachzahlung von mehr als 9.000 Euro, die auf einer (vermeintlichen) Verbrauchssteigerung der Beklagten im Vergleich zum vorangegangenen Abrechnungszeitraum um über 1.000 Prozent beruhte. Dabei handelt es sich