Bundesnetzagentur: Preiserhöhungen ohne Wahrung der Ankündigungsfristen sind nicht gerechtfertigt Behörden-Mitteilungen Verbraucherberatung 1. September 2022 Werbung Beanstandung von Preiserhöhungen durch Voxenergie GmbH und primastrom GmbH (WK-intern) - Präsident Müller: „Preiserhöhungen ohne Wahrung der Ankündigungsfristen sind nicht gerechtfertigt.“ Die Bundesnetzagentur hat die Voxenergie GmbH und die primastrom GmbH verpflichtet, rechtswidrige Preiserhöhungen gegenüber Haushaltskunden zurückzunehmen. Bei Missachtung hat die Bundesnetzagentur ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000 Euro angedroht. „Lieferanten müssen Preiserhöhungen rechtzeitig ankündigen, damit sich Haushaltskunden darauf einstellen können und informierte Entscheidungen treffen können“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. Preisänderungen ohne Beachtung der Ankündigungsfrist Die Bundesnetzagentur hat festgestellt, dass die Voxenergie GmbH und die primastrom GmbH im Dezember 2021 gegenüber Haushaltskunden Preisänderungen vorgenommen haben, ohne die gesetzlich vorgesehenen Ankündigungsfrist von einem Monat
BDEW zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes: Urteil mit Augenmaß Behörden-Mitteilungen Verbraucherberatung 29. Oktober 201528. Oktober 2015 Werbung Zum Urteil des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeit von Preisänderungen in der Grundversorgung mit Erdgas erklärt der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW): (WK-intern) - "Die Versorger haben sich bei der Preisanpassung genau an diejenigen rechtlichen Regelungen gehalten, mit denen der Gesetzgeber in Deutschland die europäischen Richtlinien umgesetzt hat. Zudem haben sie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) beachtet, der die bis 2014 geltenden gesetzlichen Regelungen der Grundversorgungsverordnungen Gas und Strom (GasGVV bzw. StromGVV) nicht beanstandet hat. Der Europäische Gerichtshof hat im vergangenen Jahr diese vom deutschen Gesetzgeber erlassenen Verordnungen als nicht europarechtskonform eingestuft. Am 30.10.2014 trat daher eine überarbeitete Fassung dieser Verordnungen in Kraft. Die